3. - 7. April 2023

Neu auf der DNotI-Homepage

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3. - 7. April 2023

 

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen, Arbeitshilfen und Links.

Da instanzgerichtliche Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung bekannt werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.

 

Entscheidung der Woche

 

BeurkG § 17 Abs. 1 S. 1; BNotO §§ 19 Abs. 1 S. 1, 24 Abs. 1; GBO § 15 Abs. 3
Notarhaftung; Beweislast für haftungsausfüllende Kausalität bei notarieller Amtspflichtverletzung; Grundschuldbestellung; Bewilligungs- und Antragserfordernis

Hängt die Kausalität für den Eintritt eines Schadens nicht nur von der notariellen Amtspflichtverletzung, sondern auch von weiteren Umständen ab, trägt der Geschädigte hierfür ebenfalls die Beweislast (Fortführung von BGH, Urteil vom 23. Januar 2020 – III ZR 28/19, WM 2020, 1176).

BGH, Urt. v. 16.2.2023 – III ZR 210/21

 


Immobilienrecht/allg. Zivilrecht

 

BGB §§ 894, 1028 Abs. 1 S. 2; WEG § 1 Abs. 2
Erlöschen einer Grunddienstbarkeit wegen Verjährung des Beseitigungsanspruchs

1a. Mit der Verjährung des Beseitigungsanspruchs erlischt die Grunddienstbarkeit nach § 1028 Abs. 1 S. 2 BGB nur dann insgesamt, wenn die Ausübung der durch sie gewährten Berechtigung aufgrund der Beeinträchtigung durch die Anlage gar nicht mehr möglich ist; wird die Dienstbarkeit durch die Anlage nur teilweise beeinträchtigt, dann erlischt sie nur hinsichtlich des von der Beeinträchtigung betroffenen Teils und bleibt im Übrigen bestehen.
1b. Dies gilt auch dann, wenn die Grunddienstbarkeit ein Bauverbot zum Inhalt hat, gegen das durch die Errichtung eines Gebäudes verstoßen wurde. Verjährt der Anspruch auf Beseitigung des Gebäudes, erlischt die Dienstbarkeit grundsätzlich nur insoweit, als das Unterlassen der Bebauung mit einem Gebäude entsprechenden Ausmaßes nicht mehr verlangt werden kann.
2. Wird die Löschung einer Grunddienstbarkeit begehrt, die zugunsten eines in Wohnungseigentum aufgeteilten Grundstücks besteht, so ist die auf § 894 BGB gestützte Klage gegen die Wohnungseigentümer als (gemeinschaftlich) Berechtigte zu richten; nur wenn es sich um Verwaltungsvermögen, d.h. um ein im Eigentum der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer stehendes Grundstück handelt, ist diese die richtige Beklagte.

BGH, Urt. v. 20.1.2023 – V ZR 65/22

 


Erbrecht

 

BGB a. F. §§ 2356 Abs. 1, 2358; FamFG § 26
Erbscheinsantrag: Nichtangabe gesetzlich geforderter Beweismittel ohne Verschulden des Antragstellers

Ein Erbscheinsantrag ist nicht unzulässig, wenn der Antragsteller vom Gesetz geforderte Beweismittel ohne Verschulden nicht angibt. Stattdessen setzt die Pflicht des Nachlassgerichts zur Amtsermittlung gemäß § 2358 BGB a. F., § 26 FamFG ein.

BGH, Beschl. v. 8.2.2023 – IV ZB 16/22

 


Gesellschaftsrecht

 

AktG § 26 Abs. 2; GmbHG § 9c
Offenlegung des von der GmbH übernommenen Gründungsaufwands im Gesellschaftsvertrag

1. Gemäß § 26 Abs. 2 AktG analog ist es erforderlich, dass der Gründungsaufwand, den die GmbH zu Lasten ihres Nominalkapitals zu tragen hat, im Gesellschaftsvertrag als Gesamtbetrag offengelegt wird. Dabei ist die bloße Bezifferung eines (Gesamt-) Höchstbetrages, bis zu dem die Gesellschaft die Gründungskosten trägt, nicht ausreichend. Vielmehr sind die von der Gesellschaft zu tragenden Kosten als Gesamtbetrag (Endsumme) im Gesellschaftsvertrag auszuweisen, wobei Beträge, die noch nicht genau beziffert werden können, geschätzt werden müssen.
2. Zudem müssen diejenigen Gründungskosten, die die Gesellschaft tragen soll, im Einzelnen aufgeführt und beziffert werden. Ansonsten würde nicht deutlich, um welche Kostenpositionen es sich konkret handelt und es bestünde die Gefahr einer Schmälerung des Haftungskapitals der Gesellschaft durch zweifelhafte Gründungskosten, ohne dass dies transparent wird.

OLG Schleswig, Beschl. v. 21.2.2023 – 2 Wx 50/22

 


Kostenrecht

 

GNotKG §§ 86, 99 Abs. 2, 109 Abs. 1
Treuhänderwechsel; Geschäftswert; Verschlechterungsverbot in Notarkostensachen

a) Zur Bestimmung des Geschäftswerts der notariellen Beurkundung eines Treuhänderwechsels.
b) Das Verschlechterungsverbot in Notarkostensachen steht einer Erhöhung der Wertansätze nicht schlechthin entgegen.

BGH, Beschl. v. 26.1.2023 – III ZB 9/22

 


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