Nachfolgend finden Sie eine
Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank
DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen,
Arbeitshilfen und Links.
Da instanzgerichtliche
Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung bekannt
werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum
dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.
Entscheidung der Woche
BeurkG § 17 Abs. 1 S. 1; BNotO §§ 19 Abs. 1 S. 1, 24 Abs. 1; GBO §
15 Abs. 3
Notarhaftung; Beweislast für haftungsausfüllende Kausalität
bei notarieller Amtspflichtverletzung; Grundschuldbestellung;
Bewilligungs- und Antragserfordernis
Hängt die Kausalität
für den Eintritt eines Schadens nicht nur von der notariellen
Amtspflichtverletzung, sondern auch von weiteren Umständen ab,
trägt der Geschädigte hierfür ebenfalls die Beweislast
(Fortführung von BGH, Urteil vom 23. Januar 2020 – III ZR 28/19,
WM 2020, 1176).
BGH, Urt. v. 16.2.2023 – III ZR 210/21
Immobilienrecht/allg. Zivilrecht
BGB
§§ 894, 1028 Abs. 1 S. 2; WEG § 1 Abs. 2
Erlöschen einer Grunddienstbarkeit wegen Verjährung des
Beseitigungsanspruchs
1a. Mit der
Verjährung des Beseitigungsanspruchs erlischt die
Grunddienstbarkeit nach § 1028 Abs. 1 S. 2 BGB nur dann
insgesamt, wenn die Ausübung der durch sie gewährten
Berechtigung aufgrund der Beeinträchtigung durch die Anlage gar
nicht mehr möglich ist; wird die Dienstbarkeit durch die Anlage
nur teilweise beeinträchtigt, dann erlischt sie nur hinsichtlich
des von der Beeinträchtigung betroffenen Teils und bleibt im
Übrigen bestehen.
1b. Dies gilt auch dann, wenn die Grunddienstbarkeit ein
Bauverbot zum Inhalt hat, gegen das durch die Errichtung eines
Gebäudes verstoßen wurde. Verjährt der Anspruch auf Beseitigung
des Gebäudes, erlischt die Dienstbarkeit grundsätzlich nur
insoweit, als das Unterlassen der Bebauung mit einem Gebäude
entsprechenden Ausmaßes nicht mehr verlangt werden kann.
2. Wird die Löschung einer Grunddienstbarkeit begehrt, die
zugunsten eines in Wohnungseigentum aufgeteilten Grundstücks
besteht, so ist die auf § 894 BGB gestützte Klage gegen die
Wohnungseigentümer als (gemeinschaftlich) Berechtigte zu
richten; nur wenn es sich um Verwaltungsvermögen, d.h. um ein im
Eigentum der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer stehendes
Grundstück handelt, ist diese die richtige Beklagte.
BGH, Urt. v.
20.1.2023 – V ZR 65/22
Erbrecht
BGB
a. F. §§ 2356 Abs. 1, 2358; FamFG § 26
Erbscheinsantrag: Nichtangabe gesetzlich geforderter Beweismittel
ohne Verschulden des Antragstellers
Ein Erbscheinsantrag
ist nicht unzulässig, wenn der Antragsteller vom Gesetz
geforderte Beweismittel ohne Verschulden nicht angibt.
Stattdessen setzt die Pflicht des Nachlassgerichts zur
Amtsermittlung gemäß § 2358 BGB a. F., § 26 FamFG ein.
BGH, Beschl. v.
8.2.2023 – IV ZB 16/22
Gesellschaftsrecht
AktG
§ 26 Abs. 2; GmbHG § 9c
Offenlegung des von der GmbH übernommenen Gründungsaufwands im
Gesellschaftsvertrag
1. Gemäß § 26 Abs. 2
AktG analog ist es erforderlich, dass der Gründungsaufwand, den
die GmbH zu Lasten ihres Nominalkapitals zu tragen hat, im
Gesellschaftsvertrag als Gesamtbetrag offengelegt wird. Dabei
ist die bloße Bezifferung eines (Gesamt-) Höchstbetrages, bis zu
dem die Gesellschaft die Gründungskosten trägt, nicht
ausreichend. Vielmehr sind die von der Gesellschaft zu tragenden
Kosten als Gesamtbetrag (Endsumme) im Gesellschaftsvertrag
auszuweisen, wobei Beträge, die noch nicht genau beziffert
werden können, geschätzt werden müssen.
2. Zudem müssen diejenigen Gründungskosten, die die Gesellschaft
tragen soll, im Einzelnen aufgeführt und beziffert werden.
Ansonsten würde nicht deutlich, um welche Kostenpositionen es
sich konkret handelt und es bestünde die Gefahr einer
Schmälerung des Haftungskapitals der Gesellschaft durch
zweifelhafte Gründungskosten, ohne dass dies transparent wird.
OLG Schleswig,
Beschl. v. 21.2.2023 – 2 Wx 50/22
Kostenrecht
GNotKG §§ 86, 99 Abs. 2, 109 Abs. 1
Treuhänderwechsel; Geschäftswert; Verschlechterungsverbot in
Notarkostensachen
a) Zur Bestimmung
des Geschäftswerts der notariellen Beurkundung eines
Treuhänderwechsels.
b) Das Verschlechterungsverbot in Notarkostensachen steht einer
Erhöhung der Wertansätze nicht schlechthin entgegen.
BGH, Beschl. v.
26.1.2023 – III ZB 9/22
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