27. - 31. März 2023

Neu auf der DNotI-Homepage

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27. - 31. März 2023

 

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen, Arbeitshilfen und Links.

Da instanzgerichtliche Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung bekannt werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.

 

Entscheidung der Woche

 

BGB § 181 Var. 1; AktG § 112
Selbstbestellung des AG-Vorstands zum Geschäftsführer der Tochter-GmbH; Bestellungsbeschluss; Insichgeschäft; Vertretung der Gesellschaft ggü. Vorstandsmitgliedern

a) Die Vertretungsmacht des Vorstandsmitglieds einer Aktiengesellschaft ist bei der Beschlussfassung über seine Bestellung als Geschäftsführer der Tochtergesellschaft nach § 181 Fall 1 BGB beschränkt.
b) § 112 Satz 1 AktG ist auf die Bestellung des Vorstandsmitglieds einer Aktiengesellschaft zum Geschäftsführer einer Tochtergesellschaft nicht anwendbar.

BGH, Beschl. v. 17.1.2023 – II ZB 6/22

 


Immobilienrecht/allg. Zivilrecht

 

BGB §§ 242, 305, 343
AGB; Abgrenzung zur Individualvereinbarung; Vertragsstrafe

1. Eine Individualvereinbarung und keine Allgemeine Geschäftsbedingung liegt vor, wenn zwischen den Parteien Verhandlungen stattgefunden haben, bei denen beide Parteien die Möglichkeit hatten, ihre Prioritäten deutlich zu machen, bei denen verschiedene Vertragsteile zueinander ins Verhältnis gesetzt wurden und die in Rede stehende vorformulierte Klausel letztlich abgeändert worden ist.
2. Ein Vertragsstrafeversprechen, das für den Fall des Verzugs der Übergabe einer erst noch zu errichtenden Gewerbeimmobilie die Verwirkung einer täglichen Summe vorsieht, ist auch ohne Vereinbarung einer Obergrenze zulässig. Es muss jedoch im Einzelfall geprüft werden, ob eine zeitliche Grenze erreicht ist, jenseits derer sich das Verlangen nach Fortzahlung der Vertragsstrafe nach § 242 BGB als treuwidrig erweisen würde (im Anschluss an BGH, Urteil vom 12.03.2003, XII ZR 18/00, juris Rn. 50 ff.).
3. Das Recht auf Herabsetzung der Vertragsstrafe setzt nach § 343 setzt voraus, dass die verfallene Vertragsstrafe unverhältnismäßig hoch ist. Für die Angemessenheit der Strafe sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere Schwere, Art und Ausmaß der Zuwiderhandlung, Grad des Verschuldens, die wirtschaftliche Lage des Schuldners, die Funktion der Strafe als Druck- und Sicherungsmittel und dass diese den Gläubiger im Falle der Zuwiderhandlung von der Notwendigkeit des Schadensnachweises entheben soll. Allein das Fehlen eines Schadens rechtfertigt die Herabsetzung der Strafe nicht. Entscheidend ist, welchen Schaden der Vertragsbruch hätte herbeiführen können.

OLG Bremen, Urt. v. 9.12.2022 – 4 U 20/21

 

BGB § 1365 Abs. 1; GBO § 19
Verfügung über Vermögen im Ganzen; Nachforschungen durch das Grundbuchamt nur bei konkreten Anhaltspunkten

Nur wenn konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen sowohl der objektiven als auch der subjektiven Voraussetzungen des § 1365 Abs. 1 BGB gegeben sind, darf das Grundbuchamt die Zustimmung des anderen Ehegatten oder den Nachweis weiteren Vermögens verlangen. Demgegenüber begründen bloße Zweifel oder abstrakte Vermutungen hinsichtlich des Umfanges des Vermögens und/oder der Kenntnis des Vertragspartners kein Recht und keine Pflicht des Grundbuchamtes zu Nachforschungen von Amts wegen oder zur „vorbeugenden“ Anforderung einer Zustimmung des Ehegatten.

OLG Saarbrücken, Beschl. v. 25.1.2023 – 5 W 87/22

 


Öffentliches Recht

 

GrdstVG § 2
Genehmigung nach dem Grundstücksverkehrsgesetz; Änderung der Freigrenzen in Niedersachsen

Das Niedersächsische Gesetz über Grundstücksgeschäfte im Bereich der Landwirtschaft (NGrdstLwG) vom 29.06.2022 gilt für Veräußerungsgeschäfte nach § 2 Abs. 1 S. 1 GrdstVG, sofern der Eintragungsantrag erst nach seinem Inkrafttreten bei dem Grundbuchamt eingeht.

OLG Braunschweig, Beschl. v. 30.11.2022 – 2 W 113/22

 


Steuerrecht

 

GrEStG § 6a
Grunderwerbsteuer; Steuervergünstigung bei Umstrukturierung in Konzern

Die Steuerbefreiung einer Einbringung oder eines anderen Erwerbsvorgangs auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage setzt gem. § 6a S. 4 GrEStG voraus, dass das herrschende Unternehmen am Kapital oder Gesellschaftsvermögen der abhängigen Gesellschaften innerhalb von fünf Jahren vor und nach dem Rechtsvorgang zu mindestens 95 % ununterbrochen beteiligt ist. Auf die Einhaltung dieser Vorbehaltensfrist kann nicht im Wege einer teleologischen Reduktion verzichtet werden, wenn die abhängige Gesellschaft bereits vor dem Umwandlungsvorgang bestand und daher die Einhaltung der Vorbehaltensfrist möglich ist.

(Leitsatz der DNotI-Redaktion)

FG Hessen, Urt. v. 18.10.2022 – 5 K 914/21

 


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