Nachfolgend finden Sie eine
Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank
DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen,
Arbeitshilfen und Links.
Da instanzgerichtliche
Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung bekannt
werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum
dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.
Entscheidung der Woche
BauGB
§ 250 Abs. 1 u. 5; WEG §§ 1, 4 Abs. 1, 8 Abs. 1
Umwandlung von Wohnungseigentum in Teileigentum; Gebiet mit
angespanntem Wohnungsmarkt; Genehmigungserfordernis; Nachweis
ggü. Grundbuchamt
Im räumlichen
Anwendungsbereich einer Rechtsverordnung nach § 250 Abs. 1 S. 3
BauGB ist dem Grundbuchamt vor Eintragung der Umwandlung im
Grundbuch als Wohnungseigentum gebuchten Sondereigentums in
Teileigentum die Genehmigung nach § 250 Abs. 5 S. 1 BauGB
nachzuweisen.
KG, Beschl. v.
10.3.2023 – 1 W 509/22
Immobilienrecht/allg. Zivilrecht
GBO
§§ 60, 67
Erteilung eines neuen Grundpfandrechtsbriefs; Zugang beim Gläubiger
nicht feststellbar
Zu den
Voraussetzungen für die Erteilung eines neuen
Grundpfandrechtsbriefs in dem Fall, dass der Brief vom
Grundbuchamt abgesandt worden ist, aber ein Zugang beim
Gläubiger nicht feststellbar ist.
OLG Hamm, Beschl. v.
3.1.2023 – 15 W 395/21
Erbrecht
BGB
§§ 516, 2325
Pflichtteilsergänzungsanspruch; Lauf der Frist des § 2325 Abs. 3 S.
3 BGB bei Vorbehalt eines Wohnungsrechts
1. Eine für einen
Pflichtteilsergänzungsanspruch maßgebliche und den Fristenlauf
des § 2325 Abs. 3 Satz 3 BGB auslösende Schenkung liegt erst
dann vor, wenn der Erblasser nicht nur seine Rechtsstellung als
Eigentümer aufgibt, sondern auch darauf verzichtet, den
verschenkten Gegenstand im Wesentlichen weiterhin zu nutzen.
Dies ist nicht der Fall, wenn eine unentgeltliche
Grundstücksüberlassung unter dem Vorbehalt eines lebenslangen
Wohnrechts des Erblassers bzw. – im Falle seines Erstversterbens
– seiner Ehefrau mit jeweiliger Pflegeverpflichtung und einer
durch einen Rückübertragungsanspruch gesicherten Verpflichtung
des Erwerbers erfolgt, das Grundstück zu Lebzeiten des
Erblassers bzw. im Falle seines Erstversterbens bis zum Tode der
Ehefrau nicht zu veräußern oder zu belasten.
2. Für die Beurteilung dieser Rechtsfrage ist es unerheblich,
dass sich das Wohnrecht lediglich auf ca. 80 % der Nutzfläche
des Wohngebäudes bezog; ohne Bedeutung ist auch, ob der
Erblasser das ihm eingeräumte Wohnrecht tatsächlich in Anspruch
nahm.
OLG Naumburg, Urt.
v. 4.8.2022 – 2 U 162/21
GBO
§§ 22, 52; BGB § 2205
Grundbuchberichtigung aufgrund Unrichtigkeitsnachweises;
Freigabeerklärung des Testamentsvollstreckers
1. Zu den
Voraussetzungen der Zulässigkeit einer Zwischenverfügung im
Falle der Grundbuchberichtigung aufgrund Unrichtigkeitsnachweis.
2. Löschung des Testamentsvollstreckervermerks aufgrund
Freigabeerklärung des Testamentsvollstreckers.
OLG Hamm, Besch. v.
31.1.2023 – 15 W 269/22
Gesellschaftsrecht
FamFG
§ 378 Abs. 2; GmbHG § 39 Abs. 1
Ermächtigung des Notars zur Registeranmeldung
Der Notar, der eine
Erklärung über die Namensänderung einer Gesellschafterin – die
zugleich Geschäftsführerin der GmbH ist – auch im Zusammenhang
mit der Beurkundung eines sonstigen Gesellschafterbeschlusses
beurkundet hat, ist nach § 378 Abs. 2 FamFG ermächtigt zur
Vornahme einer Handelsregisteranmeldung der Namensänderung der
Geschäftsführerin nach § 39 Abs. 1 GmbHG.
OLG Frankfurt,
Beschl. v. 2.8.2022 – 20 W 251/19
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