13. - 17. Februar 2023

Neu auf der DNotI-Homepage

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13. - 17. Februar 2023

 

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen, Arbeitshilfen und Links.

Da instanzgerichtliche Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.

 

Entscheidung der Woche

 

BGB §§ 185 Abs. 1, 362 Abs. 2, 883, 892 Abs. 1 S. 1
Abtretung eines durch Vormerkung gesicherten Anspruchs auf Auflassung; Reichweite des Schutzes des öffentlichen Glaubens des Grundbuchs

1a. Bei der Abtretung einer durch Vormerkung gesicherten Forderung gilt der Inhalt des Grundbuchs analog § 892 Abs. 1 Satz 1 BGB zugunsten des Zessionars im Hinblick auf den Grundbuchstand unter Einschluss des Rangs der Vormerkung sowie das Vorliegen ihrer sachenrechtlichen Entstehungsvoraussetzungen unter Einschluss der wirksamen Bewilligung als richtig; der Schutz des öffentlichen Glaubens erstreckt sich hingegen nicht auf den Bestand der gesicherten Forderung (Fortführung von Senat, Beschluss vom 21. Juni 1957 – V ZB 6/57, BGHZ 25, 16, 23 f.).
1b. Bei einem abgeleiteten Erwerb der Vormerkung ist der Zeitpunkt der Abtretung der gesicherten Forderung entscheidend für die Gutgläubigkeit des Zessionars.
1c. Tritt der Zedent seinen durch Vormerkung gesicherten, gegen den Erstverkäufer gerichteten Auflassungsanspruch an einen in Ansehung eines nicht eingetragenen vorrangigen Rechts gutgläubigen Zessionar ab und übereignet der Erstverkäufer das Grundstück sodann mit Zustimmung des Zessionars an den Zedenten als Zwischenerwerber, so kommen die Wirkungen der Vormerkung dem Zedenten zugute; dies gilt auch dann, wenn der Zedent seinerseits bei Erwerb der Vormerkung nicht gutgläubig im Sinne von § 892 BGB war (Fortführung von Senat, Urteil vom 17. Juni 1994 – V ZR 204/92, NJW 1994, 2947 f.).
2. Ziel des Anspruchs auf Grundbuchberichtigung kann auch ein Amtswiderspruch sein.

BGH, Urt. v. 9.12.2022 – V ZR 91/21

 


Immobilienrecht/allg. Zivilrecht

 

BGB § 530
Widerruf einer Schenkung wegen groben Undanks; keine Begründung
erforderlich

Die Erklärung des Widerrufs einer Schenkung wegen groben Undanks bedarf keiner Begründung.

BGH, Urt. v. 11.10.2022 – X ZR 42/20

 


Erbrecht

 

BGB §§ 134, 157, 328, 812, 2287; HöfeO §§ 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 u. 2, 7 Abs. 1 u. 2, 11, 12 Abs. 2, 17; LwVG §§ 9, 44, 45
Verfahren zur Feststellung der Unwirksamkeit eines Hofübergabevertrags

1. Durch eine formlose Hoferbenbestimmung nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 HöfeO kann nur derjenige als „Miterbe“ wirksam begünstigt werden, der zugleich auch nach der Parentelerbfolge des BGB als Erbe berufen ist. Dies ist jedoch beim Enkel des jeweiligen Erblassers gerade nicht der Fall, solange der die Verwandtschaft vermittelnde Elternteil noch lebt.
2. Unabhängig von der konkreten rechtlichen Ausgestaltung erfordert die Übertragung der Hofbewirtschaftung i. S. d. § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 HöfeO – gleich, auf welche Weise sie erfolgt – jedenfalls die Einräumung der tatsächlichen Gewalt und der Befugnis gegenüber dem designierten Hoferben, den Betrieb zu verwalten, ihn seiner bestimmungsgemäßen Nutzung zuzuführen und funktionsgerecht zu erhalten, also die Übertragung der umfassenden tatsächlichen Besitz- und Verfügungsbefugnis.

(Leitsätze der DNotI-Redaktion)

OLG Celle, Beschl. v. 5.9.2022 – 7 W 6/22 (L)

 


Gesellschaftsrecht

 

GmbHG § 39; FamFG §§ 26, 382
Anmeldung eines Geschäftsführerwechsels; Prüfung durch das Registergericht

1. Im Rahmen der Anmeldung eines Geschäftsführerwechsels nach § 39 Abs. 1 GmbHG prüft das Registergericht die Ordnungsgemäßheit der Anmeldung, ob diese also formgerecht erfolgt ist und die begehrte Eintragung eintragungsfähig ist und ob erforderliche Urkunden beigefügt sind. Dabei muss sich aus den nach § 39 Abs. 2 GmbHG das Ausscheiden eines Geschäftsführers und die Neubestellung eines anderen Geschäftsführers schlüssig ergeben.
2. Eine darüber hinausgehende Pflicht zur Amtsermittlung nach §§ 26, 382 FamFG besteht nur dann, wenn entweder die formalen Mindestanforderungen für eine Eintragung nicht erfüllt sind oder wenn begründete Zweifel an der Wirksamkeit der zur Eintragung angemeldeten Erklärungen oder an der Richtigkeit der mitgeteilten Tatsachen bestehen.

KG, Beschl. v. 5.10.2022 – 22 W 54/22

 


Steuerrecht

 

EStG 2009 §§ 7, 9 Abs. 1 S. 1 u. 3 Nr. 7, 21 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Var. 1
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung; Entgelt für Verzicht auf ein Wohnungsrecht als sofort abziehbare Werbungskosten

NV: Ein für die Annahme vorab entstandener Werbungskosten erforderlicher, ausreichend bestimmter wirtschaftlicher Zusammenhang mit künftigen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist anzunehmen, wenn der Berechtigte eines mit einem dinglich gesicherten Wohnungsrecht belasteten Erbbaurechts dem Wohnungsberechtigten ein Entgelt dafür zahlt, dass dieser der Löschung seines Wohnungsrechts zustimmt und das Gebäude räumt und es so erreicht, das Wohngebäude zu vermieten und Einkünfte daraus zu erzielen (Anschluss an BFH-Urteile vom 26.01.2011 – IX R 24/10, BFH/NV 2011, 1480, und vom 11.12.2012 – IX R 28/12, BFH/NV 2013, 914).

BFH, Urt. v. 20.9.2022 – IX R 9/21

 


Notarrecht/Verfahrensrecht

 

BNotO §§ 7g Abs. 4, 7i; NotFV § 3
Notarielle Fachprüfung; Aufgabenkommission; Auswirkung einer fehlerhaften Besetzung

a) Zur Besetzung der Aufgabenkommission.
b) Eine möglicherweise fehlerhafte Besetzung des Verwaltungsrats oder der Aufgabenkommission haben keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit des Prüfungsverfahrens der notariellen Fachprüfung (Anschluss an und Fortführung von OVG Lüneburg, Beschluss vom 19. Dezember 2019 – 2 ME 634/19).

BGH, Beschl. v. 14.11.2022 – NotZ(Brfg) 2/22

 


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