Nachfolgend finden Sie eine
Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank
DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen,
Arbeitshilfen und Links.
Da instanzgerichtliche
Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung
rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt
werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum
dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.
Entscheidung der Woche
BGB
§§ 185 Abs. 1, 362 Abs. 2, 883, 892 Abs. 1 S. 1
Abtretung eines durch Vormerkung gesicherten Anspruchs auf
Auflassung; Reichweite des Schutzes des öffentlichen Glaubens des
Grundbuchs
1a. Bei der
Abtretung einer durch Vormerkung gesicherten Forderung gilt der
Inhalt des Grundbuchs analog § 892 Abs. 1 Satz 1 BGB zugunsten
des Zessionars im Hinblick auf den Grundbuchstand unter
Einschluss des Rangs der Vormerkung sowie das Vorliegen ihrer
sachenrechtlichen Entstehungsvoraussetzungen unter Einschluss
der wirksamen Bewilligung als richtig; der Schutz des
öffentlichen Glaubens erstreckt sich hingegen nicht auf den
Bestand der gesicherten Forderung (Fortführung von Senat,
Beschluss vom 21. Juni 1957 – V ZB 6/57, BGHZ 25, 16, 23 f.).
1b. Bei einem abgeleiteten Erwerb der Vormerkung ist der
Zeitpunkt der Abtretung der gesicherten Forderung entscheidend
für die Gutgläubigkeit des Zessionars.
1c. Tritt der Zedent seinen durch Vormerkung gesicherten, gegen
den Erstverkäufer gerichteten Auflassungsanspruch an einen in
Ansehung eines nicht eingetragenen vorrangigen Rechts
gutgläubigen Zessionar ab und übereignet der Erstverkäufer das
Grundstück sodann mit Zustimmung des Zessionars an den Zedenten
als Zwischenerwerber, so kommen die Wirkungen der Vormerkung dem
Zedenten zugute; dies gilt auch dann, wenn der Zedent
seinerseits bei Erwerb der Vormerkung nicht gutgläubig im Sinne
von § 892 BGB war (Fortführung von Senat, Urteil vom 17. Juni
1994 – V ZR 204/92, NJW 1994, 2947 f.).
2. Ziel des Anspruchs auf Grundbuchberichtigung kann auch ein
Amtswiderspruch sein.
BGH, Urt. v.
9.12.2022 – V ZR 91/21
Immobilienrecht/allg. Zivilrecht
BGB § 530
Widerruf einer Schenkung wegen groben Undanks;
keine Begründung
erforderlich
Die Erklärung des
Widerrufs einer Schenkung wegen groben Undanks bedarf keiner
Begründung.
BGH, Urt. v.
11.10.2022 – X ZR 42/20
Erbrecht
BGB
§§ 134, 157, 328, 812, 2287; HöfeO §§ 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 u. 2, 7
Abs. 1 u. 2, 11, 12 Abs. 2, 17; LwVG §§ 9, 44, 45
Verfahren zur Feststellung der Unwirksamkeit eines
Hofübergabevertrags
1. Durch eine
formlose Hoferbenbestimmung nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 HöfeO
kann nur derjenige als „Miterbe“ wirksam begünstigt werden, der
zugleich auch nach der Parentelerbfolge des BGB als Erbe berufen
ist. Dies ist jedoch beim Enkel des jeweiligen Erblassers gerade
nicht der Fall, solange der die Verwandtschaft vermittelnde
Elternteil noch lebt.
2. Unabhängig von der konkreten rechtlichen Ausgestaltung
erfordert die Übertragung der Hofbewirtschaftung i. S. d. § 6
Abs. 1 S. 1 Nr. 1 HöfeO – gleich, auf welche Weise sie
erfolgt – jedenfalls die Einräumung der tatsächlichen Gewalt und der
Befugnis gegenüber dem designierten Hoferben, den Betrieb zu
verwalten, ihn seiner bestimmungsgemäßen Nutzung zuzuführen und
funktionsgerecht zu erhalten, also die Übertragung der
umfassenden tatsächlichen Besitz- und Verfügungsbefugnis.
(Leitsätze der
DNotI-Redaktion)
OLG Celle, Beschl.
v. 5.9.2022 – 7 W 6/22 (L)
Gesellschaftsrecht
GmbHG § 39; FamFG §§ 26, 382
Anmeldung eines Geschäftsführerwechsels; Prüfung durch das
Registergericht
1. Im Rahmen der
Anmeldung eines Geschäftsführerwechsels nach § 39 Abs. 1 GmbHG
prüft das Registergericht die Ordnungsgemäßheit der Anmeldung,
ob diese also formgerecht erfolgt ist und die begehrte
Eintragung eintragungsfähig ist und ob erforderliche Urkunden
beigefügt sind. Dabei muss sich aus den nach § 39 Abs. 2 GmbHG
das Ausscheiden eines Geschäftsführers und die Neubestellung
eines anderen Geschäftsführers schlüssig ergeben.
2. Eine darüber hinausgehende Pflicht zur Amtsermittlung nach §§
26, 382 FamFG besteht nur dann, wenn entweder die formalen
Mindestanforderungen für eine Eintragung nicht erfüllt sind oder
wenn begründete Zweifel an der Wirksamkeit der zur Eintragung
angemeldeten Erklärungen oder an der Richtigkeit der
mitgeteilten Tatsachen bestehen.
KG, Beschl. v.
5.10.2022 – 22 W 54/22
Steuerrecht
EStG
2009 §§ 7, 9 Abs. 1 S. 1 u. 3 Nr. 7, 21 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Var. 1
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung; Entgelt für Verzicht auf
ein Wohnungsrecht als sofort abziehbare Werbungskosten
NV: Ein für die
Annahme vorab entstandener Werbungskosten erforderlicher,
ausreichend bestimmter wirtschaftlicher Zusammenhang mit
künftigen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist
anzunehmen, wenn der Berechtigte eines mit einem dinglich
gesicherten Wohnungsrecht belasteten Erbbaurechts dem
Wohnungsberechtigten ein Entgelt dafür zahlt, dass dieser der
Löschung seines Wohnungsrechts zustimmt und das Gebäude räumt
und es so erreicht, das Wohngebäude zu vermieten und Einkünfte
daraus zu erzielen (Anschluss an BFH-Urteile vom 26.01.2011 – IX
R 24/10, BFH/NV 2011, 1480, und vom 11.12.2012 – IX R 28/12,
BFH/NV 2013, 914).
BFH, Urt. v.
20.9.2022 – IX R 9/21
Notarrecht/Verfahrensrecht
BNotO
§§ 7g Abs. 4, 7i; NotFV § 3
Notarielle Fachprüfung; Aufgabenkommission; Auswirkung einer
fehlerhaften Besetzung
a) Zur Besetzung der
Aufgabenkommission.
b) Eine möglicherweise fehlerhafte Besetzung des Verwaltungsrats
oder der Aufgabenkommission haben keine Auswirkungen auf die
Rechtmäßigkeit des Prüfungsverfahrens der notariellen
Fachprüfung (Anschluss an und Fortführung von OVG Lüneburg,
Beschluss vom 19. Dezember 2019 – 2 ME 634/19).
BGH, Beschl. v.
14.11.2022 – NotZ(Brfg) 2/22
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