6. - 10. Februar 2023

Neu auf der DNotI-Homepage

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6. - 10. Februar 2023

 

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen, Arbeitshilfen und Links.

Da instanzgerichtliche Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.

 

Entscheidung der Woche

 

BNotO §§ 111, 92 Abs. 1 Nr. 1; GwG § 52 Abs. 1
Zwischenentscheidung über den Rechtsweg; Prüfung der Erfüllung von Pflichten nach dem GwG; Rechtstreitigkeiten über Mitwirkungspflichten des Notars; abdrängende Sonderzuweisung

Rechtsstreitigkeiten über Mitwirkungspflichten eines Notars gegenüber der Dienstaufsicht anlässlich der Prüfung der Erfüllung von Pflichten nach dem Geldwäschegesetz werden von der abdrängenden Sonderzuweisung gemäß § 111 BNotO erfasst. Zur Entscheidung sind die bei den Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof eingerichteten – sachnäheren – Notarsenate berufen.

BGH, Beschl. v. 14.11.2022 – NotZ 1/22

 


Immobilienrecht/allg. Zivilrecht

 

BGB §§ 434, 444
Offenbarungspflichtiger Sachmangel bei Blindgängerverdacht auf Nachbargrundstück

1. Ein über einen bloßen Mangelverdacht hinausgehender, offenbarungspflichtiger Sachmangel (hier: Blindgängerverdachtspunkt auf dem Nachbargrundstück) liegt vor, wenn dieser zu einer verkehrserheblichen Einschränkung der Nutzung des veräußerten Grundstücks führt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Bauvorhaben auf dem veräußerten Grundstück einer vorhergehenden Anzeige bedürfen und behördliche Anordnungen, etwa eine Untersuchung des Grundstücks mittels Bohrungen, nach sich ziehen können.
2. Der Feststellung von Arglist i. S. v. § 444 BGB steht nicht entgegen, dass die Verkäuferseite die Käufer über die Existenz eines objektiv offenbarungspflichtigen Sachmangels nicht aufklärte, weil sie diesen als unbedeutend ansah.

OLG Hamm, Urt. v. 28.11.2022 – 22 U 28/22

 


Erbrecht

 

BGB § 2078
Anfechtung eines Testaments wegen Motivirrtums; innerfamiliärer Erhalt einer Immobilie

1. Die Vorstellung einer Erblasserin, einer von zwei Abkömmlingen werde eine Immobilie im Familienbesitz halten, wenn sie ihn durch Testament zum Alleinerben einsetzt, ist ein Motiv i. S. d. § 2078 Abs. 2 BGB. Darin kommt die Erwartung des Eintritts des Erhalts der Immobilie in der Familie als Umstand i. S. d. § 2078 Abs. 2 BGB zum Ausdruck.
2. Das Motiv des innerfamiliären Erhalts der Immobilie findet als subjektive Erwartung im Testament eine wörtliche Stütze, wenn die Erblasserin dort die Einsetzung als Alleinerbe wörtlich als „einzige Möglichkeit“ bewertet, „ablaufmäßig und verfahrenstechnisch zu gewährleisten“, „unser Wohnhaus, das eine Belastung ist,“ zu „erhalten“. Die Schaffung aller ihr möglichen Voraussetzungen für einen bestimmten, künftigen Geschehensablauf indiziert, dass sie den Willen zu seiner Herbeiführung hat.
3. Verknüpft die Erblasserin den von ihr skizzierten Geschehensablauf wörtlich mit der Offenlegung ihres Willens, „ein Verschleudern müssen“ nicht zu wollen, so verdeutlicht dies, auf die Verhinderung welchen Erfolgs es ihr durch die von ihr geschaffenen Voraussetzungen gerade ankam, so dass sie sich hiervon beim Verfassen ihres letzten Willens bestimmend leiten ließ.
4. In der an den hierdurch enterbten Abkömmling gerichteten Erklärung der Erblasserin in dem Testament, dass dies „nicht als Straf- oder Benachteiligungsaktion zu sehen“, dies aber der einzige Weg zur Erhaltung der Immobilie sei, ist zu erkennen, dass die Enterbung nicht dem Willen der Erblasserin entspricht, ihr aber die Verhinderung des Verkaufs an Dritte wichtiger als eine gerechte Erbeinsetzung ihrer Abkömmlinge ist. Die konkrete Offenlegung ihres Motivs in Verbindung mit dem ausdrücklichen Ausschluss weiterer denkmöglicher Motive führt zu einer unzweideutigen Verknüpfung von Motiv und Erbeinsetzung.
5. Aus der in einem Testament aus Sicht der Erblasserin subjektiv als zwingend empfundenen Verknüpfung der (höher bewerteten) gewollten Verhinderung eines ganz bestimmten Umstands mit dem ungewollten Nichteintritt eines (geringer bewerteten) Erfolges ergibt sich ein zur Anfechtbarkeit i. S. d. § 2078 Abs. 2 BGB führendes Bedingungsverhältnis, wenn der Eintritt des (ungewollten) Umstands durch den Nichteintritt des (gewollten) Erfolges nicht zu verhindern war.

LG Wuppertal, Urt. v. 5.12.2022 – 2 O 317/21

 

BGB § 2108
Vererblichkeit des Anwartschaftsrechts des Nacherben

1. Nach § 2108 Abs. 2 S. 1 BGB ist das Anwartschaftsrecht des Nacherben vererblich, sofern nicht ein anderer Wille des Erblassers anzunehmen ist.
2. Die erforderliche Auslegung des Testaments kann ergeben, dass der Erblasser die Vererblichkeit der Nacherbenanwartschaft, wenn nicht völlig ausschließen, so aber doch auf die Abkömmlinge der Nacherben beschränken wollte. Das kann angenommen werden, wenn der Erblasser ausdrücklich nur seine Nachkommen bedacht hat und als Ersatzerben auch nur deren Abkömmlinge vorgesehen hat. Bei der Berufung dieses Personenkreises zu Nacherben steht regelmäßig der Wille im Vordergrund, den Nachlass im Familienbesitz zu erhalten und deshalb nach dem Tod eines Nacherben nicht dessen familienfremde testamentarische Erben zum Zug kommen zu lassen.
3. Die Anordnung in einem Testament, dass bei Kinderlosigkeit des Vorerben der Nacherbfall eintreten soll, spricht dafür, dass nach dem Willen des Erblassers unter Umständen Anwachsung gem. § 2094 BGB eintreten sollte, um den Nachlass den Geschwistern zu erhalten.

OLG Hamm, Beschl. v. 11.5.2022 – 10 W 159/21

 


Gesellschaftsrecht

 

SGB IV § 7 Abs. 1
GmbH & Co. KG; Sozialversicherungspflicht des GmbH-Geschäftsführers; Abgrenzung von abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit

1. Nach § 7 Abs. 1 SGB IV ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis.
2. Arbeitsrechtlich gilt heute der Grundsatz, dass das Dienstverhältnis eines GmbH-Geschäftsführers regelmäßig kein Arbeitsverhältnis ist.
3. Aus dem Tatbestandsmerkmal insbesondere in § 7 Abs. 1 S. 1 SGB IV ergibt sich, dass ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis auch dann bestehen kann, wenn kein Arbeitsverhältnis gegeben ist, jedoch eine Beschäftigung im Rahmen einer sonstigen nichtselbstständigen Tätigkeit ausgeübt wird.
4. Ein Gesellschafter-Geschäftsführer ist nicht per se Kraft seiner Kapitalbeteiligung selbstständig tätig, sondern muss, um nicht als abhängig Beschäftigter angesehen zu werden, über seine Gesellschafterstellung hinaus die Rechtsmacht besitzen, durch Einflussnahme auf die Gesellschafterversammlung die Geschicke der Gesellschaft bestimmen zu können. Eine solche Rechtsmacht ist bei einem Gesellschafter gegeben, der zumindest 50 vH der Anteile am Stammkapital hält oder ihm nach dem Gesellschaftsvertrag eine umfassende (echte oder qualifizierte), die gesamte Unternehmenstätigkeit erfassende Sperrminorität eingeräumt ist.

LSG München, Urt. v. 26.10.2022 – L 3 U 56/21

 


Notarrecht/Verfahrensrecht

 

GBO § 133
Automatisierter Abruf aus maschinell geführtem Grundbuch nur durch inländische Notare

Gem. § 133 Abs. 2 S. 2 GBO kann nur ein inländischer, nicht aber ein im Ausland (Liechtenstein) bestellter Notar zum uneingeschränkten Abruf der Daten aus dem maschinell geführten Grundbuch zugelassen werden.

(Leitsatz der DNotI-Redaktion)

OLG Stuttgart, Beschl. v. 20.5.2022 – 8 VA 13/21

 


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