30. Januar - 3. Februar 2023

Neu auf der DNotI-Homepage

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30. Januar - 3. Februar 2023

 

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen, Arbeitshilfen und Links.

Da instanzgerichtliche Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.

 

Entscheidung der Woche

 

BauGB § 11 Abs. 2 S. 1; BGB § 462 S. 1
Städtebaulicher Vertrag; Wiederkaufsrecht bei Nichtbebauung; Angemessenheit einer Ausübungsfrist von 30 Jahren

1. Bei einem Verkauf von Bauland an einen privaten Käufer im Rahmen eines städtebaulichen Vertrages zu einem marktgerechten Preis stellt sich die Vereinbarung eines Wiederkaufsrechts der Gemeinde für den Fall, dass der Käufer das Grundstück nicht innerhalb von acht Jahren mit einem Wohngebäude bebaut oder ohne Zustimmung der Gemeinde unbebaut weiterveräußert, selbst dann nicht als unangemessen i. S. v. § 11 Abs. 2 Satz 1 BauGB dar, wenn eine Ausübungsfrist für das Wiederkaufsrecht nicht vereinbart ist und dieses somit innerhalb der in § 462 Satz 1 BGB geregelten Frist von 30 Jahren ausgeübt werden kann.
2. Rechtshandlungen, die der erste Bürgermeister einer bayerischen Gemeinde bis zum 31. März 2018 vorgenommen hat, waren und bleiben aufgrund seiner umfassenden und uneingeschränkten Vertretungsbefugnis nach Art. 38 Abs. 1 GO BY aF wirksam, ohne dass es hierzu eines Gemeinderatsbeschlusses bedarf oder bedurfte (Bestätigung von Senat, Urteil vom 18. November 2016 – V ZR 266/14, BGHZ 213, 30).

BGH, Beschl. v. 16.12.2022 – V ZR 144/21

 


Immobilienrecht/allg. Zivilrecht

 

BGB § 138 Abs. 1
Nichtigkeit eines Schenkungsvertrags wegen Sittenwidrigkeit

Ist der Schenker aufgrund einer objektiven oder subjektiven Zwangslage zur Schenkung veranlasst worden, kann der Vorwurf der Sittenwidrigkeit nicht nur solche Personen treffen, die diese Zwangslage herbeigeführt haben. Vielmehr kann es ausreichen, wenn der Zuwendungsempfänger sich eine bestehende Zwangslage bewusst zu Nutze macht.

BGH, Urt. v. 15.11.2022 – X ZR 40/20

 

WEG §§ 9a Abs. 2, 18 Abs. 1, 19 Abs. 2 Nr. 2; BGB § 439 Abs. 1
Kaufvertraglicher Anspruch auf Beseitigung von Mängeln am Gemeinschaftseigentum; Altlasten; keine Ausübungsbefugnis der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer

1. Die auf Beseitigung von Mängeln am Gemeinschaftseigentum gerichteten Rechte der Erwerber von Wohnungseigentum (hier: Nachbesserung nach § 439 Abs. 1 BGB) unterfallen nicht der Ausübungsbefugnis gemäß § 9a Abs. 2 WEG. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kann solche Rechte auch nach der Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes weiterhin durch Mehrheitsbeschluss zur alleinigen Durchsetzung an sich ziehen; die Kompetenz für einen solchen Beschluss folgt aus § 18 Abs. 1, § 19 Abs. 2 Nr. 2 WEG.
2a. Die von dem Verkäufer wegen eines Altlastenverdachts gemäß § 439 Abs. 1 BGB geschuldete Nachbesserung umfasst zunächst nur die Ausräumung des Verdachts durch Aufklärungsmaßnahmen. Die Beseitigung von Altlasten kann der Käufer erst dann verlangen, wenn sich der Verdacht bestätigt.
2b. Eine von der üblichen Beschaffenheit abweichende Belastung eines Grundstücks mit Schadstoffen ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn nach öffentlich-rechtlichen Kriterien eine schädliche Bodenveränderung oder eine Altlast im Sinne des Bundesbodenschutzgesetzes vorliegt.
2c. Verschweigt der Verkäufer arglistig einen ihm bekannten Altlastenverdacht und bestätigt sich später der Verdacht, handelt er in aller Regel auch im Hinblick auf die tatsächlich vorhandenen Altlasten arglistig.
3. Der Käufer einer gebrauchten Eigentumswohnung hat nach § 439 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf volle Nacherfüllung in Bezug auf Mängel des gemeinschaftlichen Eigentums und nicht nur einen auf die Quote des Miteigentumsanteils beschränkten Anspruch auf Freistellung von den Mängelbeseitigungskosten (Fortführung von Senat, Urteil vom 14. Februar 2020 – V ZR 11/18, BGHZ 225, 1 Rn. 45 ff.).

BGH, Urt. v. 11.11.2022 – V ZR 213/21

 


Erbrecht

 

BGB § 2250
Voraussetzungen für die Errichtung eines Drei-Zeugen-Testaments

Die Errichtung eines Drei-Zeugen-Testaments gem. § 2250 BGB setzt voraus, dass sich der Erblasser in so naher Todesgefahr befunden hat, dass voraussichtlich weder die Errichtung eines Testaments vor einem Notar (§ 2232 BGB) noch vor einem Bürgermeister (§ 2249 BGB) möglich gewesen wäre.

(Leitsatz der DNotI-Redaktion)

OLG Brandenburg, Beschl. v. 4.10.2022 – 3 W 109/22

 


Gesellschaftsrecht

 

BGB § 463; GmbHG § 15; ZPO § 836 Abs. 2
Vorkaufsrecht an einem GmbH-Geschäftsanteil; Nichtigkeit eines durch unrichtige Angaben erschlichenen Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses

1. Zu den Voraussetzungen der wirksamen Ausübung eines gesellschaftsvertraglichen Vorkaufsrechts an dem Geschäftsanteil einer GmbH.
2. Ein durch unrichtige Angaben gegenüber dem Vollstreckungsgericht erschlichener Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ist nichtig.
3. Leistet ein Drittschuldner an einem anderen als den im Vorstreckungstitel ausgewiesenen Gläubiger, kann er sich nicht auf den Schutz von § 836 Abs. 2 ZPO berufen.

KG, Urt. v. 3.11.2022 – 2 U 1060/20

 


Steuerrecht

 

KStG §§ 14, 17; BeurkG § 44a Abs. 2
Gewinnabführungsvertrag; steuerliche Rückwirkung eines notariellen Nachtragsvermerks

1. Gewinnabführungsverträge sind nach objektiven Gesichtspunkten einheitlich aus sich heraus auszulegen. Umstände, für die sich keine ausreichenden Anhaltspunkte im Vertrag finden, können zur Auslegung grundsätzlich nicht herangezogen werden (Bestätigung der Rechtsprechung).
2. Die Korrektur einer Unstimmigkeit in einem Gewinnabführungsvertrag durch einen notariellen Nachtragsvermerk nach § 44a Abs. 2 Satz 1 BeurkG entfaltet jedenfalls dann keine steuerliche Rückwirkung, wenn sich der tatsächlich gewollte Vertragsinhalt nicht objektiv aus den Vertragsregelungen heraus ergibt und unklar ist, wie eine mögliche Lücke in der Vertragsurkunde zu füllen ist.

BFH, Urt. v. 13.7.2022 – I R 42/18

 


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