Nachfolgend finden Sie eine
Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank
DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen,
Arbeitshilfen und Links.
Da instanzgerichtliche
Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung
rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt
werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum
dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.
Entscheidung der Woche
BGB
a. F. § 1896 Abs. 2 S. 2
Keine Verpflichtung des Vorsorgebevollmächtigten zur persönlichen
Betreuung des Vollmachtgebers
Soweit in einer
Vorsorgevollmacht keine anderweitigen Regelungen enthalten sind,
berechtigt die Vorsorgevollmacht den Bevollmächtigten nur zur
rechtlichen Vertretung, verpflichtet aber nicht zur persönlichen
Betreuung des Vollmachtgebers. Der Vorsorgebevollmächtigte hat
nur die notwendigen tatsächlichen Hilfen zu besorgen, nicht
jedoch selbst zu leisten.
BGH, Beschl. v.
16.11.2022 – XII ZB 212/22
Familienrecht
BGB §
1365 BGB
Erfordernis der Zustimmung des Ehegatten; Einzeltheorie
1. § 1365 BGB ist
auf der Basis der sogenannten Einzeltheorie zu interpretieren.
Danach ist die Handlungsfreiheit eines Ehegatten durch die
Zustimmungsbedürftigkeit nicht nur eingeschränkt, wenn sich das
Geschäft nach den vertraglichen Erklärungen explizit auf sein
ganzes Vermögen bezieht, sondern auch dann, wenn er über
einzelne ihm gehörende Gegenstände verfügt, die jedoch
wirtschaftlich im Wesentlichen oder nahezu sein gesamtes
Vermögen ausmachen. Jedenfalls bei größeren Vermögen ist die Grenze bei 90 % zu ziehen.
2. Zur Anwendung des § 1365 BGB ist erforderlich, dass der
Erwerber positiv weiß, dass es sich bei dem Geschäftsobjekt um
das gesamte Vermögen seines Gegenübers handelt, oder dass er
zumindest die Umstände kennt, aus denen sich dies ergibt.
(Leitsätze der
DNotI-Redaktion)
OLG München, Beschl.
v. 15.9.2022 – 34 Wx 114/22
Erbrecht
BGB
§§ 1954, 1955, 1957
Anfechtung einer Erbausschlagung; Irrtum über die Person des
Nächstberufenen
Sofern der
Anfechtende angenommen hat, dass durch die Ausschlagung eine
Anwachsung des Erbteils bei den übrigen Erben erfolgt, also die
gesetzliche Erbfolge nicht neu bewertet wird, liegt ein Irrtum
über die unmittelbare Rechtsfolge vor, der zur Anfechtung
berechtigt.
(Leitsatz der
DNotI-Redaktion)
OLG Brandenburg, Beschl. v. 27.7.2022 – 3
W 59/22
Steuerrecht
EStG
§§ 15, 18
Einkünfteerzielungsabsicht bei Herausgebern wissenschaftlicher
Fachzeitschriften
1. Der
Herausgeberkreis juristischer Fachzeitschriften handelt ohne
Einkünfteerzielungsabsicht, wenn die Tätigkeit der
Mitherausgeber von Beginn an ausschließlich unentgeltlich
ausgeübt worden ist und, soweit mit ihr Einnahmen verbunden
waren, lediglich darauf ausgerichtet war, die mit der
Herausgebertätigkeit verbundenen Kosten abzudecken. Es liegen
daher keine einkommensteuerrechtlich anzusetzenden Einkünfte
vor.
2. Ist der Zweck der Gesellschaft auf ein langfristiges,
dauerhaftes periodisches Erscheinen der Zeitschriften gerichtet
und
war für jeden Herausgeber stets klar, dass mit seinem
Ausscheiden die übrigen Herausgeber die Zeitschriften
weiterführen sollten, so kann ein möglicher
Betriebsaufgabegewinn nicht in die Totalgewinnprognose
einbezogen werden.
3. Eine Gewinnerzielungsabsicht kann auch nicht damit begründet
werden, dass die Stellung als Mitherausgeber erhebliche
mittelbare wirtschaftliche Vorteile zur Folge habe.
(Leitsätze der
DNotI-Redaktion)
FG
Baden-Württemberg, Urt. v. 21.1.2022 – 13 K 2104/18
EStG
§§ 23, 32
Unentgeltliche Überlassung einer Wohnung an nicht mehr
kindergeldberechtigte Kinder
Eine Wohnung, die
der Steuerpflichtige unentgeltlich an (leibliche) Kinder
überlässt, die im maßgeblichen Zeitraum des § 23 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 Satz 3 2. Alternative EStG nicht (mehr) nach § 32 EStG
berücksichtigungsfähig sind, wird nicht „zu eigenen Wohnzwecken“
genutzt.
BFH, Urt. v.
24.5.2022 – IX R 28/21
Notarrecht/Verfahrensrecht
GwG §
43 Abs. 6; StGB § 203 Abs. 1 Nr. 3; BNotO § 18
Verschwiegenheitspflicht; Verdachtsmeldung nach dem Geldwäschegesetz
Die Verpflichtung
des Notars zur Fertigung einer Geldwäscheverdachtsmeldung
entbindet nicht von der Schweigepflicht des Notars nach § 18
BNotO, sodass ein Beschlagnahmeverbot nach §§ 97 Abs. 1 Nr. 3,
53 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StPO besteht.
(Leitsatz der
DNotI-Redaktion)
LG München I,
Beschl. v. 8.6.2022 – 9 Qs 14/22
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