Nachfolgend finden Sie eine
Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank
DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen,
Arbeitshilfen und Links.
Da instanzgerichtliche
Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung
rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt
werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum
dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.
Aktuelles
IT-Wartungsarbeiten am Donnerstag, 5. Januar 2023 von 14 bis 18 Uhr
Am Donnerstag, 5. Januar 2023 finden in der Zeit von 14 bis 18 Uhr
IT-Wartungsarbeiten statt.
In diesem Zeitraum sind wir
telefonisch nicht erreichbar.
Anfragen werden wegen des bayerischen Feiertags (Heilige Drei
Könige) erst ab Montag, 9. Januar, bearbeitet.
Wir bitten um Verständnis.
Entscheidung der Woche
BGB §§ 2306 Abs. 1, 2314 Abs. 1
Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten nach Ausschlagung
gem. § 2306 Abs. 1 BGB
Einem
Pflichtteilsberechtigten steht auch nach Ausschlagung seines
Erbteils gemäß § 2306 Abs. 1 BGB ein Auskunftsanspruch gemäß §
2314 Abs. 1 BGB zu.
BGH, Versäumnisurt. v.
30.11.2022 – IV ZR 60/22
Immobilienrecht/allg. Zivilrecht
GBO §
19; BGB § 1191
Grundschuldbestellung; Auslegung einer Finanzierungsvollmacht
Ist in einer
Finanzierungsvollmacht bestimmt, dass diese „hinsichtlich der
Sicherungsvereinbarungen“ mit Einschränkung gelten soll, so ist
darin keine Beschränkung der Vollmacht im Außenverhältnis zu
erblicken.
(Leitsatz der
DNotI-Redaktion)
OLG Zweibrücken,
Beschl. v. 16.3.2022 – 3 W 28/22
Familienrecht
BGB
§§ 530, 823 Abs. 2; StGB § 174c
Ausgleichsansprüche nach Beendigung einer nichtehelichen
Lebensgemeinschaft
Zur Frage des
Bestehens von Ausgleichsansprüchen nach Beendigung einer
nichtehelichen Lebensgemeinschaft – hier: Luxusausgaben bei
gehobenem Lebensstil.
OLG Frankfurt, Urt. v. 12.10.2022 – 17 U
125/21
Erbrecht
BGB
§§ 2078 Abs. 2, 2247, 2267
Testament: Nachweis der formgerechten Errichtung; Widerruf;
Anfechtung
1. Daraus, dass ein
vorgelegtes Testament nicht den Anforderungen der §§ 2247, 2267
BGB genügt, weil die Unterschriften fehlen, folgt nicht
zwingend, dass das Testament ungültig ist, wenn eine ehemals
formgerechte Testamentserrichtung zuverlässig nachgewiesen
werden kann. Auch wenn an den Nachweis strenge Anforderungen zu
stellen sind, kann im Einzelfall schon das äußere
Erscheinungsbild dafür sprechen, dass ursprünglich ein wirksames
Testament vorgelegen hat, bei dem die Unterschriften
offensichtlich nachträglich abgeschnitten worden sind.
2. Die Feststellungslast für den Widerruf eines Testaments
trifft im Erbscheinsverfahren denjenigen, der sich auf die
Ungültigkeit des Testaments zur Begründung seines Erbrechts
beruft. Das gilt auch für den gemeinsamen Widerruf eines
Ehegattentestaments.
3. An den Nachweis eines zur Anfechtung des Testaments gem. §
2078 Abs. 2 BGB berechtigenden Motivirrtums sind strenge
Anforderungen zu stellen. Der Vortrag, der Erblasser, der seine
Ehefrau als Alleinerbin eingesetzt hatte, sei bei
Testamentserrichtung davon ausgegangen, dass seine Ehefrau nicht
bei intakter Ehe aus der Ehewohnung ausziehen werde, reicht
nicht aus, wenn sich nicht feststellen lässt, dass die
Vorstellung des Erblassers in Bezug auf die eheliche Treue der
Ehefrau das bestimmende Motiv für die Erbeinsetzung gewesen ist.
Daran können Zweifel bestehen, wenn der Erblasser selbst während
der Ehezeit außereheliche Beziehungen mit anderen Frauen gehabt
hat.
OLG Hamm, Beschl. v.
8.12.2021 – 10 W 27/20
Gesellschaftsrecht
InsO § 19 Abs. 2; GmbHG §§ 53, 55
Erfordernis der notariellen Beglaubigung einer
Wandeldarlehensverpflichtung
1. Zu den
Voraussetzungen einer Überschuldung im Sinne des § 19 Abs. 2
InsO sowie zu der den nach § 64 Satz 1 (in der bis zum 31.
Dezember 2021 geltenden Fassung) in Anspruch genommenen
Geschäftsführer insoweit treffenden Darlegungs- und Beweislast.
2. Bei einer Wandeldarlehensvereinbarung mit einer GmbH, in der
für bestimmte Fälle eine verbindliche Wandlungsverpflichtung zu
Lasten des Darlehensgebers nach einem festgelegten Schlüssel
vorgesehen ist, bedarf die Unterschrift des Übernehmers
jedenfalls dann der notariellen Beglaubigung gemäß § 55 Abs. 1
GmbHG, sofern es sich bei ihm um eine gesellschaftsfremde Person
handelt.
3. Sieht eine Wandeldarlehensvereinbarung mit einseitiger
Wandlungsoption für den Darlehensnehmer im Fall der Ausübung des
Wandlungsrechtes eine für die Gesellschaft verbindliche
satzungsändernde Kapitalerhöhung vor, spricht vieles für eine
Pflicht zur notariellen Beurkundung des zu Grunde liegenden
Gesellschafterbeschlusses nach § 53 Abs. 2 GmbHG.
OLG Zweibrücken,
Urt. v. 17.5.2022 – 8 U 30/19
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