2. - 6. Januar 2023

Neu auf der DNotI-Homepage

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2. - 6. Januar 2023

 

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen, Arbeitshilfen und Links.

Da instanzgerichtliche Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.

 

Aktuelles

 

IT-Wartungsarbeiten am Donnerstag, 5. Januar 2023 von 14 bis 18 Uhr

Am Donnerstag, 5. Januar 2023 finden in der Zeit von 14 bis 18 Uhr IT-Wartungsarbeiten statt.

In diesem Zeitraum sind wir telefonisch nicht erreichbar.

Anfragen werden wegen des bayerischen Feiertags (Heilige Drei Könige) erst ab Montag, 9. Januar, bearbeitet.

Wir bitten um Verständnis.

 

Entscheidung der Woche

 

BGB §§ 2306 Abs. 1, 2314 Abs. 1
Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten nach Ausschlagung gem. § 2306 Abs. 1 BGB

Einem Pflichtteilsberechtigten steht auch nach Ausschlagung seines Erbteils gemäß § 2306 Abs. 1 BGB ein Auskunftsanspruch gemäß § 2314 Abs. 1 BGB zu.

BGH, Versäumnisurt. v. 30.11.2022 – IV ZR 60/22

 


Immobilienrecht/allg. Zivilrecht

 

GBO § 19; BGB § 1191
Grundschuldbestellung; Auslegung einer Finanzierungsvollmacht

Ist in einer Finanzierungsvollmacht bestimmt, dass diese „hinsichtlich der Sicherungsvereinbarungen“ mit Einschränkung gelten soll, so ist darin keine Beschränkung der Vollmacht im Außenverhältnis zu erblicken.

(Leitsatz der DNotI-Redaktion)

OLG Zweibrücken, Beschl. v. 16.3.2022 – 3 W 28/22

 


Familienrecht

 

BGB §§ 530, 823 Abs. 2; StGB § 174c
Ausgleichsansprüche nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft

Zur Frage des Bestehens von Ausgleichsansprüchen nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft – hier: Luxusausgaben bei gehobenem Lebensstil.

OLG Frankfurt, Urt. v. 12.10.2022 – 17 U 125/21

 


Erbrecht

 

BGB §§ 2078 Abs. 2, 2247, 2267
Testament: Nachweis der formgerechten Errichtung; Widerruf; Anfechtung

1. Daraus, dass ein vorgelegtes Testament nicht den Anforderungen der §§ 2247, 2267 BGB genügt, weil die Unterschriften fehlen, folgt nicht zwingend, dass das Testament ungültig ist, wenn eine ehemals formgerechte Testamentserrichtung zuverlässig nachgewiesen werden kann. Auch wenn an den Nachweis strenge Anforderungen zu stellen sind, kann im Einzelfall schon das äußere Erscheinungsbild dafür sprechen, dass ursprünglich ein wirksames Testament vorgelegen hat, bei dem die Unterschriften offensichtlich nachträglich abgeschnitten worden sind.
2. Die Feststellungslast für den Widerruf eines Testaments trifft im Erbscheinsverfahren denjenigen, der sich auf die Ungültigkeit des Testaments zur Begründung seines Erbrechts beruft. Das gilt auch für den gemeinsamen Widerruf eines Ehegattentestaments.
3. An den Nachweis eines zur Anfechtung des Testaments gem. § 2078 Abs. 2 BGB berechtigenden Motivirrtums sind strenge Anforderungen zu stellen. Der Vortrag, der Erblasser, der seine Ehefrau als Alleinerbin eingesetzt hatte, sei bei Testamentserrichtung davon ausgegangen, dass seine Ehefrau nicht bei intakter Ehe aus der Ehewohnung ausziehen werde, reicht nicht aus, wenn sich nicht feststellen lässt, dass die Vorstellung des Erblassers in Bezug auf die eheliche Treue der Ehefrau das bestimmende Motiv für die Erbeinsetzung gewesen ist. Daran können Zweifel bestehen, wenn der Erblasser selbst während der Ehezeit außereheliche Beziehungen mit anderen Frauen gehabt hat.

OLG Hamm, Beschl. v. 8.12.2021 – 10 W 27/20

 


Gesellschaftsrecht

 

InsO § 19 Abs. 2; GmbHG §§ 53, 55
Erfordernis der notariellen Beglaubigung einer Wandeldarlehensverpflichtung

1. Zu den Voraussetzungen einer Überschuldung im Sinne des § 19 Abs. 2 InsO sowie zu der den nach § 64 Satz 1 (in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung) in Anspruch genommenen Geschäftsführer insoweit treffenden Darlegungs- und Beweislast.
2. Bei einer Wandeldarlehensvereinbarung mit einer GmbH, in der für bestimmte Fälle eine verbindliche Wandlungsverpflichtung zu Lasten des Darlehensgebers nach einem festgelegten Schlüssel vorgesehen ist, bedarf die Unterschrift des Übernehmers jedenfalls dann der notariellen Beglaubigung gemäß § 55 Abs. 1 GmbHG, sofern es sich bei ihm um eine gesellschaftsfremde Person handelt.
3. Sieht eine Wandeldarlehensvereinbarung mit einseitiger Wandlungsoption für den Darlehensnehmer im Fall der Ausübung des Wandlungsrechtes eine für die Gesellschaft verbindliche satzungsändernde Kapitalerhöhung vor, spricht vieles für eine Pflicht zur notariellen Beurkundung des zu Grunde liegenden Gesellschafterbeschlusses nach § 53 Abs. 2 GmbHG.

OLG Zweibrücken, Urt. v. 17.5.2022 – 8 U 30/19

 


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