28. Mai - 1. Juni 2018

Neu auf der DNotI-Homepage
28. Mai - 1. Juni 2018

 

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen, Arbeitshilfen und Links.

Da instanzgerichtliche Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.
 

Entscheidung der Woche

 

InsO §§ 81 Abs. 1 S. 1, 82; BGB §§ 812 Abs. 1, 892, 893
Abtretung einer Sicherungsgrundschuld; Änderung der Sicherungsvereinbarung nach Eintritt insolvenzrechtlicher Verfügungsbeschränkungen

1. Tritt ein Sicherungsnehmer eine zur Sicherung bestellte Grundschuld im Rahmen einer Umschuldung an einen neuen Sicherungsnehmer ab, kann der Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Sicherungsgebers die Grundschuld auch dann nicht gegenüber dem neuen Sicherungsnehmer kondizieren, wenn der Schuldner sich mit der Abtretung einverstanden erklärt hat.
2a. Der Schuldner kann sich im Eröffnungsverfahren auch nach Anordnung eines Zustimmungsvorbehaltes im Wege eines Sicherungsvertrages wirksam verpflichten, eine Grundschuld zur Absicherung eines Darlehensrückzahlungsanspruches zu stellen.
2b. Verliert der Schuldner durch die Auszahlung eines Darlehens die Einrede der fehlenden Valutierung einer Grundschuld, liegt darin keine Verfügung des Schuldners, sondern nur ein sonstiger Rechtserwerb des Gläubigers.
2c. Erweitert der Schuldner nach Eintritt der Verfügungsbeschränkungen den bisherigen Haftungsumfang einer Grundschuld durch eine neue oder geänderte Sicherungsvereinbarung und ermöglicht so eine Neuvalutierung oder eine weitergehende Valutierung der Grundschuld, die nicht durch die frühere Sicherungsvereinbarung gedeckt war, liegt eine unwirksame Verfügung über einen Gegenstand der Insolvenzmasse vor.
3. Sind der Abschluss oder die Änderung eines Sicherungsvertrags als Verfügung des Schuldners unwirksam, kann sich der Gläubiger eines Grundpfandrechts nicht auf einen gutgläubigen Erwerb berufen.

BGH, Urt. v. 19.4.2018 – IX ZR 230/15

 


Immobilienrecht/allg. Zivilrecht

 

BGB §§ 145, 305c, 311 Abs. 2, 311b, 315
Zu den Voraussetzungen eines Vorvertrags

Keine Bauverpflichtung, wenn das auf einem noch zu erwerbenden Grundstück zu errichtende Fertighaus nach Größe, Preis und Ausstattung nicht näher umschrieben ist.

OLG Dresden, Beschl. v. 2.1.2018 – 8 U 1133/17

 


Internationales Privatrecht

 

EuErbVO Art. 62 Abs. 2; BGB § 2353
Grundbuchberichtigung in Österreich mit deutschem Erbschein

Die Verbücherung des Eigentumsrechts nach einem Erbfall kann im österreichischen Grundbuch durch Vorlage eines deutschen Erbscheins erfolgen. (Leitsatz der DNotI-Redaktion)

OGH der Republik Österreich, Beschl. v. 21.12.2017  – 5 Ob 186/17i

 


Steuerrecht

 

EStG § 16; UmwStG § 20; AO § 39 Abs. 2 Nr. 2
Zu den Voraussetzungen einer begünstigten Buchwerteinbringung nach § 20 UmwStG (2002)

Eine nach § 20 UmwStG 2002 begünstigte Buchwerteinbringung setzt voraus, dass auf den übernehmenden Rechtsträger alle Wirtschaftsgüter übertragen werden, die im Einbringungszeitpunkt zu den funktional wesentlichen Betriebsgrundlagen des betreffenden Betriebs gehören.

BFH, Urt. v. 29.11.2017 – I R 7/16

 


Notarrecht/Verfahrensrecht

 

StGB §§ 331, 332, 334; BNotO §§ 1, 17 Abs. 1 S. 1
Vorteilsannahme durch den Notar

1. Ein Notar nimmt mit der Erhebung von Gebühren nach § 17 Absatz 1 Satz 1 BNotO eine Diensthandlung im Sinne von §§ 332, 334 StGB vor.
2. Wird er im Gegenzug für eine pflichtwidrige Gebührenunterschreitung mit einer Beurkundung beauftragt, ohne dass er hierauf einen Anspruch hat, stellt dies einen Vorteil im Sinn der §§ 331 ff. StGB dar.

BGH, Urt. v. 22.3.2018 – 5 StR 566/17

 


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