Nachfolgend finden Sie eine
Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank
DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen,
Arbeitshilfen und Links.
Da instanzgerichtliche
Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung
rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt
werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum
dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.
Aktuelles
IT-Wartungsarbeiten am Donnerstag, 5. Januar 2023 von 14 bis 18 Uhr
Am Donnerstag,
5. Januar 2023 finden in der Zeit von 14 bis 18 Uhr
IT-Wartungsarbeiten statt.
In diesem Zeitraum sind wir telefonisch nicht erreichbar.
Anfragen werden wegen des bayerischen Feiertags (Heilige Drei
Könige) erst ab Montag, 9. Januar bearbeitet.
Wir bitten um Verständnis.
Entscheidung der Woche
BGB §§
181, 2205, 2216
In-sich-Geschäfte des Testamentsvollstreckers
1. § 181 BGB findet
grundsätzlich – entsprechend – Anwendung auf den
Testamentsvollstrecker. Der Erblasser kann den
Testamentsvollstrecker jedoch von den Beschränkungen des § 181
BGB befreien.
2. Die Befreiung des Testamentsvollstreckers von den
Beschränkungen des § 181 BGB muss nicht ausdrücklich erfolgen;
sie kann auch konkludent vorgenommen werden. Eine konkludente
Befreiung kann einer letztwilligen Verfügung gegebenenfalls im
Wege der Auslegung entnommen werden.
3. Enthält ein Testament keine Ausführungen zu den Befugnissen
des Testamentsvollstreckers, ist jedoch ein Miterbe zum
Testamentsvollstrecker berufen, so kann die Auslegung des
Testaments eine Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB
ergeben, da in der Berufung eines Miterben zum
Testamentsvollstreckers ein besonderer Vertrauensbeweis zum
Ausdruck kommt (Bestätigung von BGH, Urt. v. 29.04.1959, V ZR 11/58, NJW 1959, 1430).
(Leitsätze der
DNotI-Redaktion)
OLG Köln, Beschl. v. 5.10.2022 – 2 Wx
195/22
Immobilienrecht/allg. Zivilrecht
BGB
§§ 130, 145, 147 Abs. 2
Zugang von E-Mails im unternehmerischen Geschäftsverkehr
Wird eine E-Mail im
unternehmerischen Geschäftsverkehr innerhalb der üblichen
Geschäftszeiten auf dem Mailserver des Empfängers abrufbereit
zur Verfügung gestellt, ist sie dem Empfänger grundsätzlich in
diesem Zeitpunkt zugegangen. Dass die E-Mail tatsächlich
abgerufen und zur Kenntnis genommen wird, ist für den Zugang
nicht erforderlich.
BGH, Urt. v.
6.10.2022 – VII ZR 895/21
HeizkostenV a. F. § 5; WEG a. F. § 21 Abs. 4
Abrechnung der Heizkosten ohne separaten Wärmemengenzähler –
Differenzberechnung
Ist bei einer
Wohnungseigentumsanlage mit verschiedenen Ausstattungen zur
Verbrauchserfassung der anteilige Verbrauch einer oder mehrerer
Nutzergruppe(n) entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1 HeizkostenV aF nicht
mit einem separaten Wärmemengenzähler vorerfasst worden,
entspricht die Abrechnung der Heizkosten in der Regel dann
ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn die Ermittlung des Verbrauchs
im Wege einer rechnerisch zutreffenden Differenzberechnung unter
Berücksichtigung der ermittelten Verbrauchsdaten erfolgt.
BGH, Urt. v.
16.9.2022 – V ZR 214/21
Gesellschaftsrecht
BGB §
29
Notbestellung eines organschaftlichen Vertreters eines Vereins
1. Nach § 29 BGB
kommt die Notbestellung eines organschaftlichen Vertreters eines
Vereins nur dann in Betracht, wenn die erforderliche Anzahl von
Mitglieder des Vertretungsorgans fehlt und die zeitweise
Behebung des Mangels dringend ist, weil ein Schaden droht oder
eine alsbald erforderliche Handlung unterbleibt und der Verein
den Mangel nicht selbst beheben kann.
2. Wird ein Antrag nach § 29 BGB mit der Unwirksamkeit von
Vorstandswahlen begründet, muss diese feststehen oder jedenfalls
mit wenig Aufwand feststellbar sein. Ist die Unwirksamkeit
voraussichtlich nur in einem umfangreichen Strengbeweisverfahren
feststellbar, kann der Antragsteller zunächst auf den
Zivilprozessweg zur Klärung verwiesen werden. Bei einer Partei
kommt zudem die Anrufung des Parteischiedsgerichts in Betracht.
KG, Beschl. v.
4.7.2022 – 22 W 32/22
Notarrecht/Verfahrensrecht
BNotO
§ 39
Bestellung eines Notarvertreters; Vorschlagsrecht des Notars
Im Bereich des
hauptberuflichen Notariats ist es nicht zu beanstanden, auch die
Bestellung „einfacher“ (nicht ständiger) Notarvertreter –
gegebenenfalls im Wege der Selbstbindung der Verwaltung durch
ermessenssteuernde Verwaltungsvorschrift – am Leitbild des § 39
Abs 3 Satz 2 Halbsatz 1 BNotO a. F. beziehungsweise § 39 Abs. 3
Satz 2 BNotO n. F. auszurichten. Daran hat sich auch das
Vorschlagsrecht des Notars aus § 39 Abs. 3 Satz 3 BNotO a. F.
beziehungsweise § 39 Abs. 3 Satz 4 BNotO n. F. zu orientieren.
BGH, Beschl. v. 11.7.2022 – NotZ(Brfg)
11/21
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