26. - 30. Dezember 2022

Neu auf der DNotI-Homepage

Neu auf der DNotI-Homepage
27. - 30. Dezember 2022

 

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen, Arbeitshilfen und Links.

Da instanzgerichtliche Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.

 

Aktuelles

IT-Wartungsarbeiten am Donnerstag, 5. Januar 2023 von 14 bis 18 Uhr

Am  Donnerstag, 5. Januar 2023 finden in der Zeit von 14 bis 18 Uhr IT-Wartungsarbeiten statt.

In diesem Zeitraum sind wir telefonisch nicht erreichbar.

Anfragen werden wegen des bayerischen Feiertags (Heilige Drei Könige) erst ab Montag, 9. Januar bearbeitet.

Wir bitten um Verständnis.

 

Entscheidung der Woche

 

BGB §§ 181, 2205, 2216
In-sich-Geschäfte des Testamentsvollstreckers

1. § 181 BGB findet grundsätzlich – entsprechend – Anwendung auf den Testamentsvollstrecker. Der Erblasser kann den Testamentsvollstrecker jedoch von den Beschränkungen des § 181 BGB befreien.
2. Die Befreiung des Testamentsvollstreckers von den Beschränkungen des § 181 BGB muss nicht ausdrücklich erfolgen; sie kann auch konkludent vorgenommen werden. Eine konkludente Befreiung kann einer letztwilligen Verfügung gegebenenfalls im Wege der Auslegung entnommen werden.
3. Enthält ein Testament keine Ausführungen zu den Befugnissen des Testamentsvollstreckers, ist jedoch ein Miterbe zum Testamentsvollstrecker berufen, so kann die Auslegung des Testaments eine Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB ergeben, da in der Berufung eines Miterben zum Testamentsvollstreckers ein besonderer Vertrauensbeweis zum Ausdruck kommt (Bestätigung von BGH, Urt. v. 29.04.1959, V ZR 11/58, NJW 1959, 1430).

(Leitsätze der DNotI-Redaktion)

OLG Köln, Beschl. v. 5.10.2022 – 2 Wx 195/22

 


Immobilienrecht/allg. Zivilrecht

 

BGB §§ 130, 145, 147 Abs. 2
Zugang von E-Mails im unternehmerischen Geschäftsverkehr

Wird eine E-Mail im unternehmerischen Geschäftsverkehr innerhalb der üblichen Geschäftszeiten auf dem Mailserver des Empfängers abrufbereit zur Verfügung gestellt, ist sie dem Empfänger grundsätzlich in diesem Zeitpunkt zugegangen. Dass die E-Mail tatsächlich abgerufen und zur Kenntnis genommen wird, ist für den Zugang nicht erforderlich.

BGH, Urt. v. 6.10.2022 – VII ZR 895/21

 

HeizkostenV a. F. § 5; WEG a. F. § 21 Abs. 4
Abrechnung der Heizkosten ohne separaten Wärmemengenzähler – Differenzberechnung

Ist bei einer Wohnungseigentumsanlage mit verschiedenen Ausstattungen zur Verbrauchserfassung der anteilige Verbrauch einer oder mehrerer Nutzergruppe(n) entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1 HeizkostenV aF nicht mit einem separaten Wärmemengenzähler vorerfasst worden, entspricht die Abrechnung der Heizkosten in der Regel dann ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn die Ermittlung des Verbrauchs im Wege einer rechnerisch zutreffenden Differenzberechnung unter Berücksichtigung der ermittelten Verbrauchsdaten erfolgt.

BGH, Urt. v. 16.9.2022 – V ZR 214/21

 


Gesellschaftsrecht

 

BGB § 29
Notbestellung eines organschaftlichen Vertreters eines Vereins

1. Nach § 29 BGB kommt die Notbestellung eines organschaftlichen Vertreters eines Vereins nur dann in Betracht, wenn die erforderliche Anzahl von Mitglieder des Vertretungsorgans fehlt und die zeitweise Behebung des Mangels dringend ist, weil ein Schaden droht oder eine alsbald erforderliche Handlung unterbleibt und der Verein den Mangel nicht selbst beheben kann.
2. Wird ein Antrag nach § 29 BGB mit der Unwirksamkeit von Vorstandswahlen begründet, muss diese feststehen oder jedenfalls mit wenig Aufwand feststellbar sein. Ist die Unwirksamkeit voraussichtlich nur in einem umfangreichen Strengbeweisverfahren feststellbar, kann der Antragsteller zunächst auf den Zivilprozessweg zur Klärung verwiesen werden. Bei einer Partei kommt zudem die Anrufung des Parteischiedsgerichts in Betracht.

KG, Beschl. v. 4.7.2022 – 22 W 32/22

 


Notarrecht/Verfahrensrecht

 

BNotO § 39
Bestellung eines Notarvertreters; Vorschlagsrecht des Notars

Im Bereich des hauptberuflichen Notariats ist es nicht zu beanstanden, auch die Bestellung „einfacher“ (nicht ständiger) Notarvertreter – gegebenenfalls im Wege der Selbstbindung der Verwaltung durch ermessenssteuernde Verwaltungsvorschrift – am Leitbild des § 39 Abs 3 Satz 2 Halbsatz 1 BNotO a. F. beziehungsweise § 39 Abs. 3 Satz 2 BNotO n. F. auszurichten. Daran hat sich auch das Vorschlagsrecht des Notars aus § 39 Abs. 3 Satz 3 BNotO a. F. beziehungsweise § 39 Abs. 3 Satz 4 BNotO n. F. zu orientieren.

BGH, Beschl. v. 11.7.2022 – NotZ(Brfg) 11/21

 


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