19. - 23. Dezember 2022

Neu auf der DNotI-Homepage

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19. - 23. Dezember 2022

 

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen, Arbeitshilfen und Links.

Da instanzgerichtliche Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.

 

Entscheidung der Woche

 

BGB §§ 437 Nr. 3, 444
Reichweite des Haftungsausschlusses bei offenbarungspflichtigem Mangel

1. Dem Käufer eines Grundstücks stehen Schadensersatzansprüche nach § 437 Nr. 3 i. V. m. §§ 280 Abs. 1, 281 Abs. 1 u. 2 BGB nur zu, wenn der Verkäufer, der keine Garantie für eine bestimmte Beschaffenheit des Grundstücks übernommen hat, sich nach § 444 BGB nicht auf einen vertraglich vereinbarten Haftungsausschluss berufen kann, weil er dem Käufer einen Mangel des Grundstücks arglistig verschwiegen hat.
2. Dem Verkäufer obliegt die sekundäre Darlegungslast, dazu vorzutragen, weshalb er davon ausgeht, dass der Käufer bei Vertragsschluss trotz unterbliebener Offenbarung Kenntnis von einem Mangel gehabt habe.
3. Konstellationen, in denen dem Käufer auf andere Weise als durch Besichtigung die Möglichkeit gegeben wird, sich Kenntnis von einem Mangel des Kaufobjekts zu verschaffen, stehen der Besichtigungsmöglichkeit nicht ohne Weiteres gleich. Mit Blick auf übergebene Unterlagen, aus denen sich die Mangelhaftigkeit der Sache ergibt, ist eine Gleichstellung nur dann gerechtfertigt, wenn der Verkäufer aufgrund der Umstände die berechtigte Erwartung haben kann, dass der Käufer die Unterlagen als Grundlage seiner Kaufentscheidung durchsehen wird.

(Leitsätze der DNotI-Redaktion)

BGH, Urt. v. 23.9.2022 – V ZR 133/21

 


Immobilienrecht/allg. Zivilrecht

 

WEG §§ 10 Abs. 2, 16 Abs. 2, 18 Abs. 2 Nr. 1
Teilung des Versicherungsselbstbehalts bei Wohnungseigentümern

1. Kommt es für die Frage, ob eine Verwaltungsmaßnahme ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht, auf eine umstrittene und höchstrichterlich ungeklärte Rechtsfrage an (hier: Verteilung des Selbstbehalts in einer verbundenen Gebäudeversicherung), ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer berechtigt, durch Mehrheitsbeschluss zu entscheiden, welche Auffassung für die künftige Verwaltungspraxis maßgeblich sein soll. Ein solcher Beschluss kann mit einer Beschlussersetzungsklage gerichtlich erzwungen werden.
2a. Tritt in einer Wohnungseigentumsanlage aufgrund einer defekten Wasserleitung ein Schaden ein, ist ein von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer in der verbundenen Gebäudeversicherung vereinbarter Selbstbehalt, durch den der Versicherer einen bestimmten Teil des ansonsten versicherten Interesses nicht zu ersetzen hat, wie die Versicherungsprämie nach dem gesetzlichen bzw. vereinbarten Verteilungsschlüssel zu verteilen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Leitungswasserschaden an dem Gemeinschaftseigentum oder – ausschließlich oder teilweise – an dem Sondereigentum entstanden ist.
2b. Die Wohnungseigentümer können gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG eine von dem allgemeinen Umlageschlüssel abweichende Verteilung des Selbstbehalts beschließen.
2c. Ein auf § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG gestützter Anspruch eines Wohnungseigentümers auf Anpassung der Kostenverteilung für einzelne Kosten oder bestimmte Arten von Kosten ist nur dann gegeben, wenn zugleich die in § 10 Abs. 2 WEG genannten Voraussetzungen vorliegen (Fortführung von Senat, Urteil vom 15. Januar 2010 – V ZR 114/09, BGHZ 184, 88 Rn. 27). Dies gilt auch bei der Verteilung eines in der verbundenen Gebäudeversicherung vereinbarten Selbstbehalts.

BGH, Urt. v. 16.9.2022 – V ZR 69/21

 


Erbrecht

 

BGB §§ 2247, 2265, 2292
Aufhebung des Erbvertrages durch Ehegattentestament

1. Ergeben sich aus den äußeren Umständen keine Besonderheiten und entspricht das Testament im Übrigen den Anforderungen an die Eigenhändigkeit gemäß § 2247 BGB, ist regelmäßig von der Ernstlichkeit des Testierwillens bei der Testamentserrichtung auszugehen.
2. Durch ein gem. § § 2265 BGB wirksam errichtetes Ehegattentestament kann ein zuvor von den Eheleuten geschlossener Erbvertrag wirksam aufgehoben werden, § 2292 BGB.

OLG Hamm, Urt. v. 11.8.2022 – 10 U 68/22

 


IPR und ausländisches Recht

 

FamFG §§ 107, 109
Anerkennung der Khol-Scheidung nach iranischem Recht

Die sog. Khol-Scheidung nach iranischem Recht ist als Kombination der gerichtlichen Feststellung des Scheiterns der Ehe in dem nach §§ 8 ff. des iranischen Gesetzes zum Schutze der Familie vom 04.02.1975 (FamSchutzG) durchzuführenden Verfahren und der anschließenden notariellen Registrierung gemäß § 107 FamFG als gerichtliche Scheidung anerkennungsfähig. Die Gerichtsentscheidung, die die Unmöglichkeit einer Versöhnung feststellt, ist für die Scheidung konstitutiv, da nach deren Erlass keiner der Ehegatten allein den Vollzug der Scheidung mehr verhindern kann.

OLG Braunschweig, Beschl. v. 10.10.2022 – 5 VA 1/22

 


Notarrecht/Verfahrensrecht

 

BauGB § 144; GBO §§ 15, 17, 18; BGB § 878; GNotKG §§ 13, 22
Zu den Voraussetzungen, unter denen im Grundbuchverfahren ein Gerichtskostenvorschuss verlangt werden kann

1. Ein Vorschuss auf Gerichtskosten nach § 13 GNotKG kann im Grundbuchverfahren nur im Ausnahmefall verlangt werden, nämlich wenn konkrete Einzelfallumstände ernsthafte Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Zahlungswilligkeit des Kostenschuldners begründen. Anhaltspunkte dafür können eingetragene Zwangsversteigerungsvermerke oder Sicherungshypotheken sein.
2. § 878 schützt lediglich vor den Gefahren der Dauer des Eintragungsverfahrens, nicht jedoch vor den Risiken sonstiger ausstehender Voraussetzungen für die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts. Liegen diese Voraussetzungen bei Eintritt der Verfügungsbeschränkung noch nicht vollständig vor, so ist das Vertrauen noch nicht hinreichend schutzwürdig.

(Leitsätze der DNotI-Redaktion)

OLG Karlsruhe, Beschl. v. 25.8.2022 – 19 W 7/21 (Wx)

 

ZVG § 9 Nr. 1; BGB § 1010 Abs. 1
Zwangsversteigerung eines Miteigentumsanteils an Grundstück

a) In dem Verfahren über die Zwangsversteigerung eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück sind die Eigentümer der übrigen Miteigentumsanteile nicht schon wegen ihrer Stellung als Miteigentümer als Beteiligte i. S. v. § 9 Nr. 1 ZVG anzusehen.
b) Die übrigen Miteigentümer sind aber nach § 9 Nr. 1 ZVG Beteiligte, wenn für sie oder ihren jeweiligen Miteigentumsanteil ein Recht an dem zu versteigernden Miteigentumsanteil im Grundbuch eingetragen ist (etwa ein Grundpfandrecht, ein Vorkaufsrecht oder eine Regelung nach § 1010 BGB), oder wenn ihre aus dem Grundbuch ersichtlichen rechtlichen Interessen ausnahmsweise ihre Beteiligung gebieten; das ist etwa dann der Fall, wenn eine Gesamtgrundschuld auf allen Miteigentumsanteilen lastet (Fortführung von Senat, Beschluss vom 7. Juni 2018 – V ZB 221/17, ZfIR 2019, 31).

BGH, Beschl. v. 22.9.2022 – V ZB 8/22

 


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