12. - 16. Dezember 2022

Neu auf der DNotI-Homepage

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12. - 16. Dezember 2022

 

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen, Arbeitshilfen und Links.

Da instanzgerichtliche Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.

 

Entscheidung der Woche

 

GBO §§ 39, 19; BGB § 185 Abs. 1
Übertragung einer Buchgrundschuld durch einen Nichtberechtigten mit Einwilligung des Berechtigten

1. Die Übertragung einer Buchgrundschuld kann nur nach §§ 1192 Abs. 1, 1154 Abs. 3 BGB i. V. m. § 873 Abs. 1 BGB durch deren Eintragung in das Grundbuch auf der Grundlage der Einigung mit dem bisherigen Gläubiger wirksam erfolgen.
2. Die Übertragung kann auch durch einen Nichtberechtigten mit Einwilligung des Berechtigten gemäß § 185 Abs. 1 BGB erfolgen. Mit der Abtretung der Grundschuld und der Eintragungsbewilligung (§ 19 GBO) gibt der Zedent regelmäßig zu erkennen, dass sein Rechtsnachfolger über das Grundpfandrecht frei verfügen können soll, z. B. durch Aufhebung oder Weiterübertragung, und damit auch die Löschung oder Abtretung des übertragenen Rechtes beantragen können soll.
3. Von einer Einwilligung auch ohne Voreintragung des Zessionars ist grundsätzlich auszugehen, wenn der eingetragene Gläubiger des Buchgrundpfandrechts mit seiner Abtretungserklärung dem Zessionar zugleich eine Bewilligung in der Form des § 29 GBO zur Umschreibung aushändigt. Die Einwilligung deckt grundsätzlich auch Kettenabtretungen ab.
4. § 39 Abs. 1 GBO verlangt nicht, dass derjenige, der die Eintragung nach § 19 GBO bewilligt hat, im Grundbuch voreingetragen sein muss. Eingetragen sein muss der Inhaber des durch die Verfügung betroffenen Rechts, nicht jedoch derjenige, der ihn vertritt oder über dessen Recht verfügen kann.

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 19.9.2022 – 3 Wx 127/22

 


Immobilienrecht/allg. Zivilrecht

 

StPO §§ 111f Abs. 2, 111h Abs. 2 S. 1, 111i Abs. 1 S. 1, 111k Abs. 1 S. 1; GBO § 38
Abweisung der mehrfachen Eintragung einer Sicherungshypothek

1. Auch die Staatsanwaltschaft selbst hat – wie andere Gläubiger – wegen § 111h Abs. 2 S.1 StPO kein Recht auf die Eintragung einer weiteren Sicherungshypothek in das Grundbuch, wenn das Grundstück bereits durch eine Sicherungshypothek aufgrund einer Arrestvollziehung durch die Staatsanwaltschaft gesichert ist.
2. § 111h Abs. 2 S.1 StPO dient der Sicherung des grundsätzlichen Vorrangs der Verletzten vor anderen Gläubigern und der Gleichbehandlung der Tatgeschädigten.
3. Die Vorschrift soll darüber hinaus, im Hinblick auf das Erlöschen des Sicherungsrechts nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens (gem. § 111i Abs.1 S.1 StPO), verhindern, dass durch Einzelzwangsvollstreckungsmaßnahmen zwischen der Arrestvollziehung und der Eröffnung des Insolvenzverfahrens Absonderungsrechte einzelner Gläubiger entstehen, die die Vermögensmasse zu Lasten der Verletzten schmälern.

OLG Bremen, Beschl. v. 12.9.2022 – 3 W 13/22

 


Erbrecht

 

BGB § 2325; VVG §§ 159, 169
Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs

1. Zur Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs bei schenkweiser Zuwendung der Todesfallleistung aus einem Lebensversicherungsvertrag über ein widerrufliches Bezugsrecht (im Anschluss an BGH, Urteil vom 28. April 2010 – IV ZR 73/08, BGHZ 185, 252 = VersR 2010, 895).
2. Für die Anwendung dieser Grundsätze macht es keinen Unterschied, ob es sich bei dem Versicherungsvertrag um eine Risiko-Lebensversicherung handelt, die nur im Todesfall Leistungen an den Bezugsberechtigten erbringt, oder ob der Vertrag auch eine Leistung im Erlebensfall vorsah.

OLG Saarbrücken, Beschl. v. 5.8.2022 – 5 W 48/22

 


Öffentliches Recht

 

BauGB § 194; BGB § 134; EnteigG BY Art. 10 Abs. 1 S. 2; BayGO Art. 75 Abs. 1 S. 2 u. Abs. 3 S. 1 u. 2, 112; GG Art. 103 Abs. 1
Verkauf eines Gemeindegrundstücks unter Wert

1. Nach Art. 75 Abs. 1 Satz 2 GO dürfen Vermögensgegenstände bayerischer Gemeinden in der Regel nur zu ihrem vollen Wert veräußert werden. Voller Wert im Sinne der Vorschrift ist der Verkehrswert im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Satz 2 BayEG, § 194 BauGB.
2. Gemäß Art. 75 Abs. 3 Satz 1 GO ist es unzulässig, Gemeindevermögen zu verschenken oder unentgeltlich zu überlassen. Eine Verschenkung ist nicht nur dann anzunehmen, wenn die Veräußerung vollkommen unentgeltlich erfolgt, sondern auch dann, wenn wegen eines massiven Unterschreitens des Verkehrswerts ein derart grobes Missverhältnis zwischen dem Verkehrswert und dem Entgelt besteht, dass die Veräußerung einer Verschenkung gleichkommt. Gegen dieses Verbot verstoßende Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfte der Gemeinde sind nach § 134 BGB nichtig.
3. Nichts anderes gilt grundsätzlich bei einem Verstoß gegen das in Art. 75 Abs. 1 Satz 2 GO enthaltene Gebot, Vermögensgegenstände in der Regel nicht unter ihrem Wert zu veräußern.
4. Da Art. 75 Abs. 3 Satz 2 GO bestimmt, dass die Veräußerung von Gemeindevermögen, wenn es sich um eine Verschenkung handelt, nur dann zulässig ist, wenn sie in Erfüllung von Gemeindeaufgaben oder herkömmlicher Anstandspflichten erfolgt, ist bei einem Unter-Wert-Verkauf zunächst festzustellen, ob eine Verschenkung im Sinne des Art. 75 Abs. 3 Satz 1 GO vorliegt. Ist dies der Fall, ist das Veräußerungsgeschäft nur dann zulässig, wenn die Veräußerung des gemeindlichen Vermögensgegenstandes in Erfüllung von Gemeindeaufgaben oder herkömmlicher Anstandspflichten erfolgt.
5. In gleicher Weise ist ein bloßer Unter-Wert-Verkauf dann als zulässige Ausnahme vom Gebot der Veräußerung zum vollen Wert und somit als Sonderfall im Sinne des Art. 75 Abs. 1 Satz 2 GO anzusehen, wenn er in Erfüllung von Gemeindeaufgaben oder herkömmlicher Anstandspflichten erfolgt.
6. Demgegenüber scheidet die Annahme eines zulässigen Sonderfalls stets aus, wenn ein Unter-Wert-Verkauf an Private vorliegt, der unter keinerlei Gesichtspunkten als durch die Verfolgung legitimer öffentlicher Aufgaben im Rahmen einer an den Grundsätzen der Rechtsstaatlichkeit orientierten Verwaltung gerechtfertigt erachtet werden kann. Ein Geschäft, das diese Voraussetzung erfüllt, ist wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot als nichtig zu werten.
7. Ob in einer Konstellation, die nicht einem dieser beiden sich gegenüberstehenden Grenzbereiche unterfällt, Nichtigkeit gemäß § 134 BGB anzunehmen ist, ist eine Frage der Bewertung der gesamten Umstände des jeweiligen Einzelfalls.

BayObLG, Beschl. v. 14.9.2022 – 101 ZRR 180/21

 


Notarrecht/Verfahrensrecht

 

GNotKG § 13
Gerichtskostenvorschuss für die Eintragung einer GmbH

1. Nach § 13 S. 1 GNotKG kann in erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren, in denen der Antragsteller die Kosten schuldet, die beantragte Handlung von der Zahlung eines Vorschusses abhängig gemacht werden. Dabei dürfte es jedoch ermessensfehlerhaft sein, wenn Eintragungen im Handelsregister durchgängig oder bei bestimmten Geschäften ausnahmslos – und ohne weitere Begründung – von der Zahlung eines Kostenvorschusses abhängig gemacht würden. Hierdurch würde nämlich ein Hindernis geschaffen, das die Schnelligkeit des elektronischen Handelsregisters verkehrsempfindlich beeinträchtigte.
2. Jedoch begründet das Sicherungsinteresse des Staates im Hinblick auf zu erwartende Beitreibungsprobleme gegenüber einer Gesellschaft, die Eintragung von der Zahlung eines Kostenvorschusses abhängig zu machen, und rechtfertigt damit auch etwaige Verzögerungen des Verfahrensablaufs.
3. Bleibt die Zahlung trotz berechtigter Vorschussanforderung aus, so berechtigt dies das Gericht nicht zur Zurückweisung der auf die Eintragung der Gesellschaft gerichteten verfahrensgegenständlichen Anmeldung. Das Verfahren ruht vielmehr.

(Leitsätze der DNotI-Redaktion)

OLG Frankfurt, Beschl. v. 17.1.2022 – 20 W 254/21

 


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