Nachfolgend finden Sie eine
Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank
DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen,
Arbeitshilfen und Links.
Da instanzgerichtliche
Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung
rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt
werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum
dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.
Entscheidung der Woche
BGB §§ 2314 Abs. 1, 242
Kein Anspruch auf Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses
bei Annahme eines Vermächtnisses in Höhe des Pflichtteils
1. Hat der
Pflichtteilsberechtigte, der mit einem Vermächtnis in Höhe
seines Pflichtteilsanspruchs bedacht ist, das Vermächtnis
angenommen, stehen ihm keine auf § 2314 BGB gestützten
Auskunfts- und Wertermittlungsansprüche zu, da endgültig
feststeht, dass ein Pflichtteilsanspruch nicht mehr besteht.
2. In einem derartigen Fall kann ein allgemeiner, aus § 242 BGB
resultierender Auskunftsanspruch bestehen. Dieser ist lediglich
auf Vorlage eines einfachen Nachlassverzeichnisses gerichtet.
3. Ein Wertermittlungsanspruch auf Kosten des Nachlasses steht
dem Vermächtnisnehmer in einem solchen Fall nicht zu.
OLG München, Endurt.
v. 21.11.2022 – 33 U 2216/22
Immobilienrecht/allg. Zivilrecht
WEG
§§ 3, 7, 8; GBO §§ 13, 18, 19, 22, 29
Wohnungs- und Teileigentumsrecht: Zugehörigkeit ungekennzeichneter
Räume
Der bei Aufteilung
eines Grundstücks in Wohnungs- und Teileigentumsrechte der
Bewilligung beizufügende Aufteilungsplan besteht regelmäßig aus
Grundrissen der einzelnen Stockwerke sowie Schnitten und
Ansichten des Gebäudes. Sind in einem Grundriss bei einzelnen
Räumen keine Nummern eingezeichnet, kann sich ihre Zugehörigkeit
zu einem bestimmten Sondereigentum mit der sachenrechtlich
erforderlichen Bestimmtheit auch daraus ergeben, dass andere,
mit diesen Räumen in Zusammenhang stehenden Teile des Gebäudes –
hier den nicht nummerierten Räumen vorgelagerte Fenster –
entsprechend nummeriert sind und insofern auch kein Widerspruch
zu der Teilungserklärung erkennbar ist.
KG, Beschl. v.
5.10.2022 – 1 W 301/22, 1 W312-342/22
Familienrecht
BGB
§§ 181, 1353, 1628, 1629 Abs. 2, 1643 Abs. 1, 1671, 1795, 1796, 1822
Nr. 10; GBO §§ 71, 78
Erforderlichkeit der Bestellung eines Ergänzungspflegers bei
gemeinsamem Sorgerecht
Im Anschluss an
den Beschluss des BGH v. 24.3.2021 – XII ZB 364/19 – ist bei
nicht verheirateten Eltern für einen Vertragsschluss zwischen
dem einen und dem anderen Elternteil als Vertreter des
gemeinsamen minderjährigen Kindes die Bestellung eines
Ergänzungspflegers auch bei der Übertragung vermieteten
Grundbesitzes nicht erforderlich.
(Leitsatz der DNotI-Redaktion)
OLG Köln, Beschl. v.
16.9.2022 – 2 Wx 171/22
Erbrecht
BeurkG § 44a Abs. 2 S. 1; ZPO §§ 319 Abs. 1, 417; BGB §§ 2033 Abs.
1, 2361 S. 1, 2368 S. 2
Nachweiserbringung bzgl. Beendigung der Testamentsvollstreckung
Der Nachweis der
Beendigung der Testamentsvollstreckung kann gegenüber dem
Grundbuchamt auch durch eine entsprechende Bescheinigung des
zuständigen Nachlassgerichts geführt werden.
OLG Karlsruhe,
Beschl. v. 7.9.2022 – 19 W 64/21 (Wx)
BGB
§§ 119, 1954 Abs. 1
Keine Anfechtung der Erbschaftsannahme wegen Rechtsfolgenirrtum
1. Zwar kann ein
Inhaltsirrtum nach § 119 Abs. 1., 1. Alt. BGB auch darin gesehen
werden, dass der Erklärende über Rechtsfolgen seiner
Willenserklärung irrt, weil das Rechtsgeschäft nicht nur die von
ihm erstrebten Rechtswirkungen erzeugt, sondern solche, die sich
davon unterscheiden. Ein derartiger Rechtsirrtum berechtigt
jedoch nur dann zur Anfechtung, wenn das vorgenommene
Rechtsgeschäft wesentlich andere als die beabsichtigten
Wirkungen erzeugt. Dagegen ist der nicht erkannte Eintritt
zusätzlicher oder mittelbarer Rechtswirkungen, die zu den
gewollten und eingetretenen Rechtsfolgen hinzutreten, kein
Irrtum über den Inhalt der Erklärung mehr, sondern ein
unbeachtlicher Motivirrtum.
2. Derjenige, der bei der Annahme einer Erbschaft über die Höhe
des zu seinen Gunsten greifenden Steuerfreibetrages irrt,
befindet sich nicht in einem Irrtum über den Eintritt wesentlich
anderer Rechtsfolgen, sondern nur über die Höhe der ihn
treffenden Erbschaftssteuer als einer mittelbaren Rechtswirkung.
Der Irrtum darüber, dass es steuerlich günstiger gewesen wäre,
die Erbschaft nach dem Bruder auszuschlagen, damit diese der
gemeinsamen Mutter zufällt, um nach deren künftigen Tod als
deren Alleinerbe deutlich höhere Steuerfreibeträge in Anspruch
nehmen zu können, stellt als Irrtum über die günstigste
steuerliche Gestaltung der Annahme der Erbschaft keinen zur
Anfechtung der Erbschaftsannahme berechtigenden relevanten
Rechtsfolgenirrtum im Sinne des § 119 Abs. 1 BGB dar.
OLG Hamm, Beschl. v.
4.11.2021 – 10 W 125/21
BGB
§§ 2197, 2203, 2204, 2205, 2206, 2208, 2227, 2368; GBO §§ 13, 18,
22, 29, 35, 52; FamFG § 354
Grundbuchberichtigung nach Testamentsvollstreckung
Ist nach den
Feststellungen des Nachlassgerichts ein von ihm ausgestelltes
Testamentsvollstreckerzeugnis unrichtig geworden, weil nach
Erledigung von dem Erblasser dem Testamentsvollstrecker
übertragener Aufgaben nur noch eine überwachende
Testamentsvollstreckung verbleibt, kann der Beschluss, mit dem
das Testamentsvollstreckerzeugnis eingezogen wird, ein
geeigneter Nachweis dafür sein, dass der Erbe in der Verwaltung
und Verfügung über ein Grundstück durch die Anordnung der
Testamentsvollstreckung nicht beschränkt wird. Bei der
Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung des Erben ist dann
nicht zugleich ein Testamentsvollstreckervermerk einzutragen
(Fortführung von Senat, Beschluss vom 9. Dezember 2014 – 1 W
266-269/14, MDR 2015, 343 = FamRZ 2015, 1055 = FGPrax 2015, 104
= NJW-RR 2015, 787).
KG, Beschl. v.
13.10.2022 – 1 W 268/22
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