5. - 9. Dezember 2022

Neu auf der DNotI-Homepage

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5. - 9. Dezember 2022

 

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen, Arbeitshilfen und Links.

Da instanzgerichtliche Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.

 

Entscheidung der Woche

 

BGB §§ 2314 Abs. 1, 242
Kein Anspruch auf Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses bei Annahme eines Vermächtnisses in Höhe des Pflichtteils

1. Hat der Pflichtteilsberechtigte, der mit einem Vermächtnis in Höhe seines Pflichtteilsanspruchs bedacht ist, das Vermächtnis angenommen, stehen ihm keine auf § 2314 BGB gestützten Auskunfts- und Wertermittlungsansprüche zu, da endgültig feststeht, dass ein Pflichtteilsanspruch nicht mehr besteht.
2. In einem derartigen Fall kann ein allgemeiner, aus § 242 BGB resultierender Auskunftsanspruch bestehen. Dieser ist lediglich auf Vorlage eines einfachen Nachlassverzeichnisses gerichtet.
3. Ein Wertermittlungsanspruch auf Kosten des Nachlasses steht dem Vermächtnisnehmer in einem solchen Fall nicht zu.

OLG München, Endurt. v. 21.11.2022 – 33 U 2216/22

 


Immobilienrecht/allg. Zivilrecht

 

WEG §§ 3, 7, 8; GBO §§ 13, 18, 19, 22, 29
Wohnungs- und Teileigentumsrecht: Zugehörigkeit ungekennzeichneter Räume

Der bei Aufteilung eines Grundstücks in Wohnungs- und Teileigentumsrechte der Bewilligung beizufügende Aufteilungsplan besteht regelmäßig aus Grundrissen der einzelnen Stockwerke sowie Schnitten und Ansichten des Gebäudes. Sind in einem Grundriss bei einzelnen Räumen keine Nummern eingezeichnet, kann sich ihre Zugehörigkeit zu einem bestimmten Sondereigentum mit der sachenrechtlich erforderlichen Bestimmtheit auch daraus ergeben, dass andere, mit diesen Räumen in Zusammenhang stehenden Teile des Gebäudes – hier den nicht nummerierten Räumen vorgelagerte Fenster – entsprechend nummeriert sind und insofern auch kein Widerspruch zu der Teilungserklärung erkennbar ist.

KG, Beschl. v. 5.10.2022 – 1 W 301/22, 1 W312-342/22

 


Familienrecht

 

BGB §§ 181, 1353, 1628, 1629 Abs. 2, 1643 Abs. 1, 1671, 1795, 1796, 1822 Nr. 10; GBO §§ 71, 78
Erforderlichkeit der Bestellung eines Ergänzungspflegers bei gemeinsamem Sorgerecht

Im Anschluss an den Beschluss des BGH v. 24.3.2021 – XII ZB 364/19 – ist bei nicht verheirateten Eltern für einen Vertragsschluss zwischen dem einen und dem anderen Elternteil als Vertreter des gemeinsamen minderjährigen Kindes die Bestellung eines Ergänzungspflegers auch bei der Übertragung vermieteten Grundbesitzes nicht erforderlich.

(Leitsatz der DNotI-Redaktion)

OLG Köln, Beschl. v. 16.9.2022 – 2 Wx 171/22

 


Erbrecht

 

BeurkG § 44a Abs. 2 S. 1; ZPO §§ 319 Abs. 1, 417; BGB §§ 2033 Abs. 1, 2361 S. 1, 2368 S. 2
Nachweiserbringung bzgl. Beendigung der Testamentsvollstreckung

Der Nachweis der Beendigung der Testamentsvollstreckung kann gegenüber dem Grundbuchamt auch durch eine entsprechende Bescheinigung des zuständigen Nachlassgerichts geführt werden.

OLG Karlsruhe, Beschl. v. 7.9.2022 – 19 W 64/21 (Wx)

 

BGB §§ 119, 1954 Abs. 1
Keine Anfechtung der Erbschaftsannahme wegen Rechtsfolgenirrtum

1. Zwar kann ein Inhaltsirrtum nach § 119 Abs. 1., 1. Alt. BGB auch darin gesehen werden, dass der Erklärende über Rechtsfolgen seiner Willenserklärung irrt, weil das Rechtsgeschäft nicht nur die von ihm erstrebten Rechtswirkungen erzeugt, sondern solche, die sich davon unterscheiden. Ein derartiger Rechtsirrtum berechtigt jedoch nur dann zur Anfechtung, wenn das vorgenommene Rechtsgeschäft wesentlich andere als die beabsichtigten Wirkungen erzeugt. Dagegen ist der nicht erkannte Eintritt zusätzlicher oder mittelbarer Rechtswirkungen, die zu den gewollten und eingetretenen Rechtsfolgen hinzutreten, kein Irrtum über den Inhalt der Erklärung mehr, sondern ein unbeachtlicher Motivirrtum.
2. Derjenige, der bei der Annahme einer Erbschaft über die Höhe des zu seinen Gunsten greifenden Steuerfreibetrages irrt, befindet sich nicht in einem Irrtum über den Eintritt wesentlich anderer Rechtsfolgen, sondern nur über die Höhe der ihn treffenden Erbschaftssteuer als einer mittelbaren Rechtswirkung. Der Irrtum darüber, dass es steuerlich günstiger gewesen wäre, die Erbschaft nach dem Bruder auszuschlagen, damit diese der gemeinsamen Mutter zufällt, um nach deren künftigen Tod als deren Alleinerbe deutlich höhere Steuerfreibeträge in Anspruch nehmen zu können, stellt als Irrtum über die günstigste steuerliche Gestaltung der Annahme der Erbschaft keinen zur Anfechtung der Erbschaftsannahme berechtigenden relevanten Rechtsfolgenirrtum im Sinne des § 119 Abs. 1 BGB dar.

OLG Hamm, Beschl. v. 4.11.2021 – 10 W 125/21

 

BGB §§ 2197, 2203, 2204, 2205, 2206, 2208, 2227, 2368; GBO §§ 13, 18, 22, 29, 35, 52; FamFG § 354
Grundbuchberichtigung nach Testamentsvollstreckung

Ist nach den Feststellungen des Nachlassgerichts ein von ihm ausgestelltes Testamentsvollstreckerzeugnis unrichtig geworden, weil nach Erledigung von dem Erblasser dem Testamentsvollstrecker übertragener Aufgaben nur noch eine überwachende Testamentsvollstreckung verbleibt, kann der Beschluss, mit dem das Testamentsvollstreckerzeugnis eingezogen wird, ein geeigneter Nachweis dafür sein, dass der Erbe in der Verwaltung und Verfügung über ein Grundstück durch die Anordnung der Testamentsvollstreckung nicht beschränkt wird. Bei der Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung des Erben ist dann nicht zugleich ein Testamentsvollstreckervermerk einzutragen  (Fortführung von Senat, Beschluss vom 9. Dezember 2014 – 1 W 266-269/14, MDR 2015, 343 = FamRZ 2015, 1055 = FGPrax 2015, 104 = NJW-RR 2015, 787).

KG, Beschl. v. 13.10.2022 – 1 W 268/22

 


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