Nachfolgend finden Sie eine
Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank
DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen,
Arbeitshilfen und Links.
Da instanzgerichtliche
Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung
rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt
werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum
dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.
Entscheidung der Woche
GBO
§§ 19, 22, 29 Abs. 1
Grundbuchberichtigung wg. unerkannter Geschäftsunfähigkeit
des Veräußerers bei zwischenzeitlich erfolgten Eintragungen
1. Gegen die
Ablehnung eines Antrags auf Grundbuchberichtigung ist die
unbeschränkte Beschwerde nach § 71 Abs. 1 GBO statthaft, wenn
die Berichtigung auf der Grundlage einer Bewilligung nach § 19
GBO betrieben wird.
2. Die Grundbuchberichtigung durch Wiedereintragung des
tatsächlichen Eigentümers nach § 22 GBO erfordert nicht die
Bewilligung des Inhabers einer zwischenzeitlich eingetragenen
Auflassungsvormerkung nach § 19 GBO.
3. Der Nachweis der Vertretungsmacht des Betreuers bei der
Erteilung einer Vollmacht zur Stellung des Berichtigungsantrags
nach § 13 GBO ist in der Form des § 29 Abs. 1 Satz 2 GBO zu
führen.
4. Die Zustimmung des Eigentümers nach § 22 Abs. 2 GBO bedarf
der Form des § 29 Abs. 1 Satz 1 GBO.
OLG München, Beschl. v. 3.11.2022 – 34 Wx
426/22
Immobilienrecht/allg. Zivilrecht
GBO
§§ 47, 53, 71 Abs. 2, 78 Abs. 2; FamFG § 59 Abs. 1; BGB § 738 Abs. 1
S. 1
Tod des Mitgesellschafters einer Zwei-Personen-Grundstücks-GbR: Eintragung
des verbleibenden Gesellschafters als Alleineigentümer des
Grundstücks
Bei dem Tod eines
Mitgesellschafters einer Zwei-Personen-GbR wird im Falle der
Anwachsung der verbleibende Gesellschafter als Alleineigentümer
eines der Gesellschaft gehörenden Grundstücks eingetragen.
OLG Köln, Beschl. v.
11.7.2022 – 2 Wx 102/22
Gesellschaftsrecht
GmbHG
§§ 6 Abs. 2, 39 Abs. 3 S. 1, 67 Abs. 3 S. 1; HGB § 12 Abs. 1 S. 1;
ZPO § 142 Abs. 3
Bestellung des ehemaligen Geschäftsführers zum Liquidator:
Verpflichtung zur Abgabe einer erneuten Versicherung
1. Auch der, der
zuvor Geschäftsführer gewesen ist und eine Versicherung nach §
39 Abs. 3 S. 1 GmbHG (Habilitätsversicherung) abgegeben hat, ist
mit der Anmeldung seiner Bestellung zum Liquidator zur
(erneuten) Abgabe einer entsprechenden Versicherung
verpflichtet.
2. Die öffentliche Beglaubigung nach § 12 Abs. 1 S. 1 HGB kann
durch eine ausländische Urkundsperson vorgenommen werden, wenn
der Beurkundungsvorgang dem der Beglaubigung nach deutschem
Recht gleichwertig ist. Dies setzt eine ausreichende
Identitätsprüfung des Erklärenden voraus.
3. Im Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit kann das
Gericht in entsprechender Anwendung des § 142 Abs. 3 ZPO von den
Beteiligten eine Übersetzung einer eingereichten ausländischen
Urkunde verlangen.
KG, Beschl. v.
1.7.2022 – 22 W 31/22
GmbHG
§ 39 Abs. 2; HGB § 12 Abs. 2
Verpflichtung zum Vorzeigen der Niederlegungserklärung
Zum Nachweis der
Beendigung der Vertretungsbefugnis durch Amtsniederlegung eines
Geschäftsführers hat der anmeldende Geschäftsführer Unterlagen
vorzulegen, aus denen sich der Zugang der Niederlegungserklärung
bei dem Bestellungsorgan ergibt. Als Unterlage kommt auch das
rein elektronisch erstellte Protokoll einer
Gesellschafterversammlung in Betracht.
KG, Beschl. v.
30.6.2022 – 22 W 36/22
Notarrecht/Verfahrensrecht
GNotKG §§ 6, 89, 127; BGB § 204
Voraussetzungen für Hemmung der Verjährung einer
Notarkostenforderung
1. Der Antragsteller
trägt in einem Notarkostenverfahren die Feststellungslast dafür,
dass die an ihn im Original übersandte Notarkostenrechnung keine
Unterschrift trägt.
2. Eine weitere Notarkostenbeschwerde kann nicht auf
Einwendungen gestützt werden, die bereits in einem vorangegangenen
Verfahren hätten geltend gemacht werden können.
3. Beginn der Verjährung der einer vollstreckbaren Ausfertigung
zugrunde liegenden Notarkostenforderung. Voraussetzungen für
eine Hemmung der Verjährung.
OLG Köln, Beschl. v.
23.5.2022 – 2 Wx 92/22, 2 Wx 95/22, 2 Wx 96/22
ZPO
§§ 724, 726; BGB §§ 134, 307 ff., 1193 Abs. 1 S. 1
Prüfpflicht des Vollstreckungsgerichts
1. Der Nachprüfung
durch das Vollstreckungsgericht unterliegt es vor
Anordnung der Zwangsvollstreckung lediglich, ob eine Klausel
vorhanden ist und ob sie ordnungsgemäß erteilt wurde, nicht
hingegen, ob sie erteilt werden durfte.
2. Erklärt der Schuldner, dass der Notar einem Gläubiger eine
vollstreckbare Ausfertigung der Urkunde ohne Nachweis der das
Bestehen und die Fälligkeit der Zahlungsverpflichtung
begründenden Tatsachen erteilen darf, so bleibt die materielle
Bedingung durch einen solchen Verzicht unberührt, verliert aber
ihren Charakter als Vollstreckungsbedingung. Somit lässt sich
allein aus dem Umstand, dass die Vollstreckungsklausel
unmittelbar nach der Beurkundung der Grundschuldbestellung
erteilt wurde, noch nicht darauf schließen, dass die Erteilung
der Klausel an einem grundlegenden, schwerwiegenden Mangel
leidet.
(Leitsätze der
DNotI-Redaktion)
BGH, Beschl. v.
28.4.2022 – V ZB 12/20
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