21. - 25. November 2022

Neu auf der DNotI-Homepage

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21. - 25. November 2022

 

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen, Arbeitshilfen und Links.

Da instanzgerichtliche Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.

 

Entscheidung der Woche

 

GmbHG § 5a; HGB § 161
Gründung einer Einheits-UG & Co. KG; gleichzeitige Gründung von KG und Komplementärin

Eine Unternehmergesellschaft kann nicht von einer Kommanditgesellschaft als Alleingesellschafterin gegründet werden, die ihrerseits erst zeitgleich mit der Unternehmergesellschaft als einziger Komplementärin gegründet wird.

OLG Celle, Beschl. v. 10.10.2022 – 9 W 81/22

 


Immobilienrecht/allg. Zivilrecht

 

BGB §§ 197 Abs. 1 Nr. 2, 200 S. 1; GBO §§ 13, 19, 22 Abs. 1 S. 1, 29
Beseitigungsanspruch bei Beeinträchtigung des Wegerechts

1. Bei einer Beeinträchtigung einer Grunddienstbarkeit (Wegerecht) hat der Dienstbarkeitsberechtigte einen Anspruch auf Beseitigung der Beeinträchtigung.
2. Verjährt der Beseitigungsanspruch, erlischt auch die Grunddienstbarkeit. Dies gilt selbst dann, wenn die beeinträchtigende Anlage nach Eintritt der Verjährung nicht mehr vorhanden, also die Beseitigung aufgehoben ist.

(Leitsätze der DNotI-Redaktion)

OLG Oldenburg, Beschl. v. 20.7.2022 – 12 W 38/22

 


Erbrecht

 

BGB §§ 2065, 2084, 2247, 2267, 2269, 2270
„Berliner Testament“ im gemeinschaftlichen Testament

Ungeachtet des nicht eindeutigen Inhalts des Begriffs „Berliner Testament“ kann die Formulierung in einem gemeinschaftlichen Testament, man wolle den „Restbesitz durch ein Berliner Testament vererben“ dahingehend ausgelegt werden, dass sich die Eheleute gegenseitig zu alleinigen Vollerben und die gemeinsamen Kinder zu gleichen Teilen als Schlusserben beim Tod des überlebenden Ehegatten einsetzen, wenn sich die Eheleute vorher rechtlich hatten beraten lassen und ein Notar ihnen einen Entwurf übersandt hatte, der die gegenseitige Erbeinsetzung und die Schlusserbeinsetzung der Kinder zum Inhalt hatte.

OLG Celle, Beschl. v. 7.7.2022 – 6 W 77/22

 

BGB §§ 2198 Abs. 1, 2199 Abs. 2, 2227; FamFG § 59 Abs. 2
Pflichtverletzung des Testamentsvollstreckers nicht durch Ausübung einer vom Erblasser zugleich erteilten Generalvollmacht ausgeschlossen

1. Hat der Erblasser seiner Ehefrau das „beim Erbfall bewohnte Wohnhaus“ als Vorausvermächtnis zugewendet und sind die Eheleute aufgrund der Pflegebedürftigkeit des Erblassers zu ihren Töchtern gezogen, erfordert die Inanspruchnahme des Vorausvermächtnisses, dass der Umzug aus dem ehelichen Haus nach dem Willen der Eheleute nur vorübergehend sein sollte und die Ehefrau noch im Zeitpunkt des Erbfalles die Absicht hat, in ihr früheres Wohnhaus zurückzukehren.
2. Von dem Vermächtniszweck ist es nicht gedeckt, wenn der überlebende Ehegatte im Zeitpunkt des Erbfalles eine andere Unterkunft gefunden hat und ein Rückgriff auf die ehemals eheliche Wohnung völlig ungewiss ist.
3. Ein Fehlverhalten des zum Testamentsvollstrecker berufenen Miterben im Sinne von § 2227 BGB scheidet nicht deshalb aus, weil der Testamentsvollstrecker Handlungen zur Auseinandersetzung des Nachlasses unter Inanspruchnahme einer ihm vom Erblasser über dessen Tod hinaus erteilten Generalvollmacht veranlasst.
4. Enthält die Generalvollmacht Vorgaben zur Nachlassverwaltung oder Nachlassauseinandersetzung und hat sich der Bevollmächtigte im Rahmen dieser Vorgaben gehalten, ist dies bei der Beurteilung möglicher Entlassungsgründe zu berücksichtigen.
5. Misstrauen in die ordnungsgemäße Amtsführung als Testamentsvollstrecker kann es begründen, wenn dieser haltlose Forderungen reklamiert oder seine Testamentsvollstreckerleistungen pauschal mit einem weit übersetzen Betrag abrechnet.
6. Hat der Erblasser dem Testamentsvollstrecker bei der Verwaltung und Auseinandersetzung des Nachlasses einen weiten Handlungs- und Entscheidungsspielraum zugebilligt, andererseits aber durch dezidierte Vorgaben zum Ausdruck gebracht, dass für ihn die wertmäßig exakte Aufteilung seines Nachlasses unter den Miterben von großer Bedeutung ist, führen Verfehlungen des Testamentsvollstreckers, die auf eine erhebliche Schädigung der Miterben gerichtet waren, zu seiner Entlassung.

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 12.8.2022 – 3 Wx 71/22

 

FamFG § 348
Eröffnung einer Kopie des Testaments

Kann ein Testament nicht im Original, sondern nur eine private Kopie der Originalurkunde vorgelegt werden, ist die Kopie gemäß § 348 FamFG zu eröffnen.

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 19.8.2022 – 3 Wx 119/22

 


Notarrecht/Verfahrensrecht

 

GNotKG §§ 79 Abs. 2 S. 2, 81 Abs. 3 u. 4 S. 1, 83 Abs. 1; GNotKG KV Nr. 11101; SGB XII § 90 Abs. 1, 2 Nr. 8 u. 3; BGB § 2214
Verwaltung eines durch Behindertentestament zugewandten Vermögens unterliegt Testamentsvollstreckung

1. In KV Nr. 11101 GNotKG ist nur das tatsächlich verwertbare und verfügbare Vermögen gemeint (sozialhilferechtlicher Vermögensbegriff).
2. Das dem Betreuten über ein sog. „Behindertentestament“ zugewandte Vermögen unterliegt der Verwaltung des Testamentsvollstreckers, so dass es bei der Berechnung des Geschäftswerts für die Jahresgebühr nach KV Nr. 11101 GNotKG nicht in Betracht kommt.

LG Ravensburg, Beschl. v. 4.8.2022 – 2 T 28/22

 


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