14. - 18. November 2022

Neu auf der DNotI-Homepage

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14. - 18. November 2022

 

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen, Arbeitshilfen und Links.

Da instanzgerichtliche Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.

 

Entscheidung der Woche

 

BGB §§ 2267, 2271
Reichweite eines Abänderungsvorbehalts in gemeinschaftlichem eigenhändigem Testament

Bestimmen die Eheleute in einem gemeinsamen Testament, „dass der Letztversterbende berechtigt ist, das Testament noch einseitig abzuändern, jedoch nur in dem die Verteilung des Nachlasses unter den Kindern anders geregelt wird“ kann diese Abänderungsbefugnis dahingehend ausgelegt werden, dass eines der Kinder das gesamte Erbe enthält. Denn dabei handelt es sich streng genommen auch um eine „andere Verteilung“ des Nachlasses.

OLG Hamm, Beschl. v. 5.5.2022 – 10 W 40/21

 


Immobilienrecht/allg. Zivilrecht

 

AO § 322; ZPO §§ 130d, 753 Abs. 5, 867; GBO §§ 13, 29 Abs. 3, 71 Abs. 1, 73 Abs. 2, 135 Abs. 1 S. 2; FamFG §§ 14b, 14d Abs. 1; GVG § 23a Abs. 2 Nr. 8
Behördliches Ersuchen auf Eintragung einer Zwangssicherungshypothek beim Grundbuchamt; keine Pflicht zur elektronischen Einreichung

§ 14b FamFG, der die elektronische Einreichung von schriftlich zu stellenden Anträgen fordert, ist auf das behördliche Ersuchen in Grundbuchsachen nicht anzuwenden, weil die diesbezgl. vorrangigen Bestimmungen in § 135 GBO i. V. m. der einschlägigen Landesverordnung nur eine Pflicht für Notare vorsehen.

(Leitsatz der DNotI-Redaktion)

OLG Dresden, Beschl. v. 7.3.2022 – 17 W 96/22

 

WEG § 10 Abs. 1
Teilungserklärung einer Anlage: kein Wohnen im gewerblich zu nutzenden Gebäudeteil

Gibt die Teilungserklärung einer Anlage, zu der sowohl Wohnungs- als auch Teileigentumseinheiten gehören, innerhalb eines Gebäudes eine räumliche Trennung von Wohnen und Gewerbe vor, stört die Wohnnutzung einer Teileigentumseinheit in dem der gewerblichen Nutzung vorbehaltenen Gebäudeteil bei typisierender Betrachtung regelmäßig mehr als die vorgesehene Nutzung.

BGH, Urt. v. 15.7.2022 – V ZR 127/21

 


Familienrecht

 

VersAusglG §§ 19 Abs. 2 Nr. 1 u. 3; SGB VI §§ 97a, 120f Abs. 2 Nr. 3, 213 Abs. 2 S. 4
Entgeltpunkte für langjährige Versicherung als auszugleichendes Anrecht

1. Bei dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung handelt es sich um ein gem. § 2 Abs. 1 und 2 VersAusglG auszugleichendes Anrecht.
2. Bezieht die ausgleichspflichtige Person noch keine Rente, ist der Grundrentenzuschlag in der Regel noch nicht hinreichend verfestigt (§ 19 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG).

OLG Oldenburg, Beschl. v. 4.8.2022 – 11 UF 76/22

 


Steuerrecht

 

AO §§ 52 Abs. 1 S. 2 Var. 1, 53, 56, 59, 63 Abs. 1; KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9 S. 1
Fehlende Gemeinnützigkeit, wenn bei Belegung von Kitaplätzen Vertragspartner bevorzugt wird

1. Eine Körperschaft, die Kinderbetreuungseinrichtungen betreibt, fördert nicht die Allgemeinheit, wenn sie bei der Belegung der Plätze die Belegungspräferenz ihrer Vertragspartner, bestimmter Unternehmen, in der Weise berücksichtigt, dass sich der geförderte Personenkreis nicht mehr als Ausschnitt der Allgemeinheit darstellt.
2. In der Satzung sind die jeweils verfolgten steuerbegünstigten Zwecke soweit wie möglich zu konkretisieren.

BFH, Urt. v. 1.2.2022 – V R 1/20

 

BGB §§ 94 Abs. 1 S. 2, 95 Abs. 1 S. 1; FGO §§ 90 Abs. 2, 121 Abs. 1, 135 Abs. 2; GrEStG §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 Abs. 1 S. 1, 8 Abs. 1, 9 Abs. 1 Nr. 1
Grunderwerbsteuer: Bemessungsgrundlage bei Grundstück mit Weihnachtsbaumkulturen

1. Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer sind diejenigen Leistungen, die für den Erwerb des Grundstücks im Sinne des bürgerlichen Rechts zu erbringen sind. Eine Gegenleistung für Scheinbestandteile gehört nicht zur Bemessungsgrundlage.
2. Gehölze sind Scheinbestandteile, wenn bereits zum Zeitpunkt von Aussaat oder Pflanzung vorgesehen war, sie wieder von dem Grundstück zu entfernen. Das gilt auch für sog. Weihnachtsbaumkulturen.

BFH, Urt. v. 23.2.2022 – II R 45/19

 


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