Nachfolgend finden Sie eine
Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank
DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen,
Arbeitshilfen und Links.
Da instanzgerichtliche
Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung
rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt
werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum
dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.
Entscheidung der Woche
BGB
§§ 2267, 2271
Reichweite eines Abänderungsvorbehalts in gemeinschaftlichem
eigenhändigem Testament
Bestimmen die
Eheleute in einem gemeinsamen Testament, „dass der
Letztversterbende berechtigt ist, das Testament noch einseitig
abzuändern, jedoch nur in dem die Verteilung des Nachlasses
unter den Kindern anders geregelt wird“ kann diese
Abänderungsbefugnis dahingehend ausgelegt werden, dass eines der
Kinder das gesamte Erbe enthält. Denn dabei handelt es sich
streng genommen auch um eine „andere Verteilung“ des Nachlasses.
OLG Hamm, Beschl. v.
5.5.2022 – 10 W 40/21
Immobilienrecht/allg. Zivilrecht
AO § 322; ZPO §§ 130d, 753 Abs. 5, 867; GBO §§ 13, 29 Abs. 3, 71
Abs. 1, 73 Abs. 2, 135 Abs. 1 S. 2; FamFG §§ 14b, 14d Abs. 1; GVG §
23a Abs. 2 Nr. 8
Behördliches Ersuchen auf
Eintragung einer Zwangssicherungshypothek beim Grundbuchamt; keine
Pflicht zur elektronischen Einreichung
§ 14b FamFG, der die
elektronische Einreichung von schriftlich zu stellenden Anträgen
fordert, ist auf das behördliche Ersuchen in Grundbuchsachen
nicht anzuwenden, weil die diesbezgl. vorrangigen Bestimmungen in
§ 135 GBO i. V. m. der einschlägigen Landesverordnung nur
eine Pflicht für Notare vorsehen.
(Leitsatz der
DNotI-Redaktion)
OLG Dresden, Beschl.
v. 7.3.2022 – 17 W 96/22
WEG §
10 Abs. 1
Teilungserklärung einer Anlage: kein Wohnen im gewerblich zu
nutzenden Gebäudeteil
Gibt die
Teilungserklärung einer Anlage, zu der sowohl Wohnungs- als auch
Teileigentumseinheiten gehören, innerhalb eines Gebäudes eine
räumliche Trennung von Wohnen und Gewerbe vor, stört die
Wohnnutzung einer Teileigentumseinheit in dem der gewerblichen
Nutzung vorbehaltenen Gebäudeteil bei typisierender Betrachtung
regelmäßig mehr als die vorgesehene Nutzung.
BGH, Urt. v. 15.7.2022 – V ZR 127/21
Familienrecht
VersAusglG §§ 19 Abs. 2 Nr. 1 u. 3; SGB VI §§ 97a, 120f Abs. 2 Nr.
3, 213 Abs. 2 S. 4
Entgeltpunkte für langjährige Versicherung als auszugleichendes
Anrecht
1. Bei dem Zuschlag
an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung handelt es sich
um ein gem. § 2 Abs. 1 und 2 VersAusglG auszugleichendes
Anrecht.
2. Bezieht die ausgleichspflichtige Person noch keine Rente, ist
der Grundrentenzuschlag in der Regel noch nicht hinreichend
verfestigt (§ 19 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG).
OLG Oldenburg,
Beschl. v. 4.8.2022 – 11 UF 76/22
Steuerrecht
AO §§
52 Abs. 1 S. 2 Var. 1, 53, 56, 59, 63 Abs. 1; KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9
S. 1
Fehlende Gemeinnützigkeit, wenn bei Belegung von Kitaplätzen Vertragspartner
bevorzugt wird
1. Eine
Körperschaft, die Kinderbetreuungseinrichtungen betreibt,
fördert nicht die Allgemeinheit, wenn sie bei der Belegung der
Plätze die Belegungspräferenz ihrer Vertragspartner, bestimmter
Unternehmen, in der Weise berücksichtigt, dass sich der
geförderte Personenkreis nicht mehr als Ausschnitt der
Allgemeinheit darstellt.
2. In der Satzung sind die jeweils verfolgten steuerbegünstigten
Zwecke soweit wie möglich zu konkretisieren.
BFH, Urt. v.
1.2.2022 – V R 1/20
BGB
§§ 94 Abs. 1 S. 2, 95 Abs. 1 S. 1; FGO §§ 90 Abs. 2, 121 Abs. 1, 135
Abs. 2; GrEStG §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 Abs. 1 S. 1, 8 Abs. 1, 9 Abs. 1
Nr. 1
Grunderwerbsteuer: Bemessungsgrundlage bei Grundstück mit
Weihnachtsbaumkulturen
1.
Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer sind diejenigen
Leistungen, die für den Erwerb des Grundstücks im Sinne des
bürgerlichen Rechts zu erbringen sind. Eine Gegenleistung für
Scheinbestandteile gehört nicht zur Bemessungsgrundlage.
2. Gehölze sind Scheinbestandteile, wenn bereits zum Zeitpunkt
von Aussaat oder Pflanzung vorgesehen war, sie wieder von dem
Grundstück zu entfernen. Das gilt auch für sog.
Weihnachtsbaumkulturen.
BFH, Urt. v.
23.2.2022 – II R 45/19
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