7. - 11. November 2022

Neu auf der DNotI-Homepage

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7. - 11. November 2022

 

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen, Arbeitshilfen und Links.

Da instanzgerichtliche Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.

 

Entscheidung der Woche

 

BGB § 894
Antrag auf Grundbuchberichtigung; keine Beschränkung auf Löschung des eingetragenen Eigentümers

Ohne die Angabe eines Berechtigten ist die Eintragung eines Rechts in das Grundbuch inhaltlich unzulässig. Deshalb kann ein Antrag auf Grundbuchberichtigung nicht auf die Löschung des eingetragenen Eigentümers beschränkt werden (Bestätigung von Senat, Urteil vom 12. Juni 1970 – V ZR 145/67, NJW 1970, 1544, 1545).

BGH, Urt. v. 16.9.2022 – V ZR 151/21

 


Immobilienrecht/allg. Zivilrecht

 

WEG §§ 9 Abs. 1 S. 2, 44 Abs. 1 u. 2 S. 1
Beschlussersetzungsklagen gegen übrige Wohnungseigentümer

1. Wird eine Beschlussersetzungsklage entgegen § 44 Abs. 2 Satz 1 WEG nicht gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, sondern gegen die übrigen Wohnungseigentümer erhoben, muss ein gewillkürter Parteiwechsel auf Beklagtenseite vorgenommen werden; andernfalls ist die Klage als unzulässig abzuweisen.
2. Hat die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer keinen Verwalter, führt der Ausschluss des oder der klagenden Wohnungseigentümer in einem Beschlussklageverfahren von der nach § 9b Abs. 1 Satz 2 WEG angeordneten Gesamtvertretung dazu, dass die Gemeinschaft in diesem Prozess durch die übrigen Wohnungseigentümer gemeinschaftlich vertreten wird. Verbleibt nur ein Wohnungseigentümer, der keinem Vertretungsverbot unterliegt, vertritt er den Verband im Prozess allein.

BGH, Urt. v. 8.7.2022 – V ZR 202/21

 


Familienrecht

 

BGB § 1568a
Nacheheliche Wohnungszuweisung bei querschnittsgelähmtem Ehepaar

Zur Frage der nachehelichen Wohnungsüberlassung bei beiderseitiger körperlicher Behinderung der Ehegatten (hier: Querschnittslähmung).

OLG Frankfurt, Beschl. v. 18.5.2022 – 6 UF 42/22

 


Erbrecht

 

BGB § 1371
Erbfall im Jahr 1965 auf Gebiet der DDR; keine Anwendung eines speziellen landwirtschaftlichen Anerbenrechts auf dem Gebiet der DDR

1. Auf einen Erbfall eines im Jahre 1965 verstorbenen Erblassers mit ständigem Aufenthalt auf dem Gebiet der damaligen DDR ist das Erbrecht des BGB in der Fassung vom 18.08.1896 anzuwenden.
2. Eine Anwendung eines speziellen landwirtschaftlichen Anerbenrechts, z. B. nach einer Höfeordnung, war zur Zeit des Erbfalls auf dem Gebiet der DDR ausgeschlossen.
3. Im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge war die Erbquote des Ehegatten des Erblassers nicht durch einen pauschalierten Zugewinnausgleich i. S. v. § 1371 BGB n. F. zu korrigieren.

OLG Naumburg, Beschl. v. 27.1.2022 – 2 Wx 1/22

 

ZGB-DDR § 389 Abs. 1
Umdeutung eines nach DDR-Recht unwirksamen Erbvertrags in ein gemeinschaftliches Testament der Eheleute gem. § 389 Abs. 1 ZGB-DDR

1. Eheleute mit ständigem Aufenthalt auf dem Gebiet der damaligen DDR konnten am 22. August 1990 (vor dem Wirksamwerden des Beitritts) nicht durch einen Erbvertrag letztwillig verfügen.
2. Ein nach dem Erbstatut der damaligen DDR unwirksamer Erbvertrag kann in ein gemeinschaftliches Testament der Eheleute i. S. v. § 389 Abs. 1 ZGB-DDR umgedeutet werden.

OLG Naumburg, Beschl. v. 3.2.2022 – 2 Wx 15/21

 


Öffentliches Recht

 

BNotO §§ 7a, 7b, 111b Abs. 1 S. 1; VwGO §§ 113 Abs. 5 S. 2, 121 Nr. 1
Neubewertung von Prüfungsleistungen eines Kandidaten bei notarieller Fachprüfung

a) Sollen Prüfungsleistungen eines Kandidaten (hier: notarielle Fachprüfung) einer erneuten Bewertung unterzogen werden, sind die Gründe eines rechtskräftigen prüfungsrechtlichen Bescheidungsurteils dafür maßgeblich, in welchem Umfang die Prüfungsbehörde eine Neubewertung zu veranlassen hat und welche Rechtsauffassung dabei zugrunde zu legen ist.
b) Die Beibehaltung einer Note trotz Rücknahme eines Korrekturmangels ist als solches nicht zu beanstanden. Es ist Prüfern grundsätzlich nicht verwehrt, nach Auseinandersetzung mit den Einwendungen eines Prüflings gegen die Bewertung seiner Prüfungsleistung unter Vermeidung früherer Begründungsmängel anzugeben, dass und aus welchen Gründen sie ihre bei der ersten Bewertung einer Arbeit vergebene Note auch bei selbstkritischer Würdigung nach wie vor für zutreffend halten (Anschluss an BVerwGE 109, 211 und BVerwG, NVwZ 1993, 686).

BGH, Beschl. v. 11.7.2022 – NotZ(Brfg) 3/22

 


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