Nachfolgend finden Sie eine
Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank
DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen,
Arbeitshilfen und Links.
Da instanzgerichtliche
Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung
rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt
werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum
dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.
Entscheidung der Woche
BGB § 894
Antrag auf Grundbuchberichtigung; keine Beschränkung auf Löschung des eingetragenen Eigentümers
Ohne die Angabe
eines Berechtigten ist die Eintragung eines Rechts in das
Grundbuch inhaltlich unzulässig. Deshalb kann ein Antrag auf
Grundbuchberichtigung nicht auf die Löschung des eingetragenen
Eigentümers beschränkt werden (Bestätigung von Senat, Urteil vom
12. Juni 1970 – V ZR 145/67, NJW 1970, 1544, 1545).
BGH, Urt. v.
16.9.2022 – V ZR 151/21
Immobilienrecht/allg. Zivilrecht
WEG
§§ 9 Abs. 1 S. 2, 44 Abs. 1 u. 2 S. 1
Beschlussersetzungsklagen gegen übrige Wohnungseigentümer
1. Wird eine
Beschlussersetzungsklage entgegen § 44 Abs. 2 Satz 1 WEG nicht
gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, sondern gegen die
übrigen Wohnungseigentümer erhoben, muss ein gewillkürter
Parteiwechsel auf Beklagtenseite vorgenommen werden; andernfalls
ist die Klage als unzulässig abzuweisen.
2. Hat die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer keinen Verwalter,
führt der Ausschluss des oder der klagenden Wohnungseigentümer
in einem Beschlussklageverfahren von der nach § 9b Abs. 1 Satz 2
WEG angeordneten Gesamtvertretung dazu, dass die Gemeinschaft in
diesem Prozess durch die übrigen Wohnungseigentümer
gemeinschaftlich vertreten wird. Verbleibt nur ein
Wohnungseigentümer, der keinem Vertretungsverbot unterliegt,
vertritt er den Verband im Prozess allein.
BGH, Urt. v.
8.7.2022 – V ZR 202/21
Familienrecht
BGB §
1568a
Nacheheliche Wohnungszuweisung bei querschnittsgelähmtem Ehepaar
Zur Frage der
nachehelichen Wohnungsüberlassung bei beiderseitiger
körperlicher Behinderung der Ehegatten (hier:
Querschnittslähmung).
OLG Frankfurt,
Beschl. v. 18.5.2022 – 6 UF 42/22
Erbrecht
BGB §
1371
Erbfall im Jahr 1965 auf Gebiet der DDR; keine Anwendung eines speziellen landwirtschaftlichen Anerbenrechts
auf dem Gebiet der DDR
1. Auf einen Erbfall
eines im Jahre 1965 verstorbenen Erblassers mit ständigem
Aufenthalt auf dem Gebiet der damaligen DDR ist das Erbrecht des
BGB in der Fassung vom 18.08.1896 anzuwenden.
2. Eine Anwendung eines speziellen landwirtschaftlichen
Anerbenrechts, z. B. nach einer Höfeordnung, war zur Zeit des
Erbfalls auf dem Gebiet der DDR ausgeschlossen.
3. Im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge war die Erbquote des
Ehegatten des Erblassers nicht durch einen pauschalierten
Zugewinnausgleich i. S. v. § 1371 BGB n. F. zu korrigieren.
OLG Naumburg,
Beschl. v. 27.1.2022 – 2 Wx 1/22
ZGB-DDR § 389 Abs. 1
Umdeutung eines nach DDR-Recht unwirksamen Erbvertrags in ein
gemeinschaftliches Testament der Eheleute gem. § 389 Abs. 1 ZGB-DDR
1. Eheleute mit
ständigem Aufenthalt auf dem Gebiet der damaligen DDR konnten am
22. August 1990 (vor dem Wirksamwerden des Beitritts) nicht
durch einen Erbvertrag letztwillig verfügen.
2. Ein nach dem Erbstatut der damaligen DDR unwirksamer
Erbvertrag kann in ein gemeinschaftliches Testament der Eheleute
i. S. v. § 389 Abs. 1 ZGB-DDR umgedeutet werden.
OLG Naumburg,
Beschl. v. 3.2.2022 – 2 Wx 15/21
Öffentliches Recht
BNotO
§§ 7a, 7b, 111b Abs. 1 S. 1; VwGO §§ 113 Abs. 5 S. 2, 121 Nr. 1
Neubewertung von Prüfungsleistungen eines Kandidaten bei notarieller Fachprüfung
a) Sollen
Prüfungsleistungen eines Kandidaten (hier: notarielle
Fachprüfung) einer erneuten Bewertung unterzogen werden, sind
die Gründe eines rechtskräftigen prüfungsrechtlichen
Bescheidungsurteils dafür maßgeblich, in welchem Umfang die
Prüfungsbehörde eine Neubewertung zu veranlassen hat und welche
Rechtsauffassung dabei zugrunde zu legen ist.
b) Die Beibehaltung einer Note trotz Rücknahme eines
Korrekturmangels ist als solches nicht zu beanstanden. Es ist
Prüfern grundsätzlich nicht verwehrt, nach Auseinandersetzung
mit den Einwendungen eines Prüflings gegen die Bewertung seiner
Prüfungsleistung unter Vermeidung früherer Begründungsmängel
anzugeben, dass und aus welchen Gründen sie ihre bei der ersten
Bewertung einer Arbeit vergebene Note auch bei selbstkritischer
Würdigung nach wie vor für zutreffend halten (Anschluss an
BVerwGE 109, 211 und BVerwG, NVwZ 1993, 686).
BGH, Beschl. v. 11.7.2022 – NotZ(Brfg)
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