24. - 28. Oktober 2022

Neu auf der DNotI-Homepage

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24. - 28. Oktober 2022

 

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen, Arbeitshilfen und Links.

Da instanzgerichtliche Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.

 

Entscheidung der Woche

 

WEG §§ 9b Abs. 1 S. 2, 18 Abs. 1
Vertretung der verwalterlosen Gemeinschaft der Wohnungseigentümer im Aktivprozess gegen einzelne Wohnungseigentümer

1. Hat die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer keinen Verwalter, so wird sie bei einer gegen einzelne Wohnungseigentümer gerichteten Klage durch die übrigen Wohnungseigentümer gemeinschaftlich vertreten. Verbleibt nur ein Wohnungseigentümer, der keinem Vertretungsverbot unterliegt, vertritt er den klagenden Verband allein (Fortführung von Senat, Urteil vom 8. Juli 2022 – V ZR 202/21, juris).
2. In einer verwalterlosen Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bedarf die Erhebung einer gegen einen einzelnen Wohnungseigentümer gerichteten Klage auf anteilige Zahlung einer beschlossenen Sonderumlage keiner auf die Klageerhebung bezogenen Beschlussfassung.
3. Erhebt der Verwalter im Namen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Klage gegen einzelne Wohnungseigentümer, sind Beschränkungen seiner Vertretungsmacht im Innenverhältnis, die die Befugnis zur Klageerhebung betreffen, jedenfalls im Grundsatz nicht zu überprüfen.

BGH, Urt. v. 16.9.2022 – V ZR 180/21

 


Immobilienrecht/allg. Zivilrecht

 

BGB §§ 909, 1004; NRG BW §§ 9, 10
Nachbarrechtliche Ansprüche bei Aufschüttungen am tiefer gelegenen Grundstück

1. Zur Abgrenzung der Verantwortlichkeiten, wenn bei benachbarten Grundstücken in Hanglage das tiefer gelegene Grundstück durch Abgrabung weiter vertieft, das höher gelegene Grundstück durch Aufschüttung weiter erhöht wurde.
2. Wer ein Grundstück vertieft, hat für eine genügende anderweitige Befestigung zu sorgen. Die Befestigung muss so geartet sein, dass das Nachbargrundstück auch eine Belastung mit solchen weiteren Anlagen verträgt, mit deren Errichtung nach den gesamten Umständen, insbesondere den örtlichen Verhältnissen, vernünftigerweise zu rechnen ist.
3. Soweit eine Aufschüttung des höher gelegenen Grundstücks sich innerhalb dieses Rahmens hält, hat für die Absicherung des tiefer gelegenen Grundstücks nur dessen Eigentümer zu sorgen. Soweit weiterer Geländedruck durch eine darüber hinausgehende Aufschüttung des höher liegenden Grundstücks verursacht wurde, hat der Eigentümer des tiefer liegenden Grundstücks einen Anspruch auf Beseitigung der Störung.

OLG Karlsruhe, Urt. v. 11.8.2022 – 12 U 364/21

 

WEG a. F. § 14 Nr. 4; BGB § 249
Eigentümergemeinschaft und Wiederherstellung des Sondereigentums

Die Eigentümergemeinschaft, die unter Geltung des Wohnungseigentumsgesetzes in der bis zum 30. November 2020 geltenden Fassung Instandsetzungsmaßnahmen am gemeinschaftlichen Eigentum beschließt, die notwendig Substanzeingriffe auch am Sondereigentum erfordern, ist befugt, zugleich diejenigen Maßnahmen zu beschließen, die zur Wiederherstellung des Sondereigentums erforderlich sind.

BGH, Beschl. v. 8.7.2022 – V ZR 207/21

 


Erbrecht

 

BGB §§ 2269, 2270 Abs. 1, 2271 Abs. 2 S. 1
Wechselbezüglichkeit testamentarischer Verfügungen kinderlos gebliebener Ehegatten

1. Setzen sich kinderlos gebliebene Ehepartner in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig zu Alleinerben und Verwandte beider Seiten zu Schlusserben ein, sind die letztwilligen Verfügungen in mehrfacher Hinsicht wechselbezüglich.
2. Sofern keine gegenteiligen Anhaltspunkte vorhanden sind, ist die Einsetzung der Schlusserben nicht von vornherein nur insoweit wechselbezüglich, wie Verwandte der vorverstorbenen Ehefrau bedacht worden sind.
Wechselbezüglich ist vielmehr
a) die Einsetzung der Eheleute zu gegenseitigen Alleinerben,
b) ebenso die gegenseitige Erbeinsetzung der Eheleute und die Berufung von eigenen Verwandten zu Schlusserben,
c) und schließlich auch die Schlusserbeneinsetzung als solche.

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 11.4.2022 – 3 Wx 82/21

 


Steuerrecht

 

FGO §§ 115 Abs. 2 Nr. 1 u. 2; ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1; AO § 39 Abs. 2 Nr. 1 S. 1
Dispositionsbefugnis bei Kettenschenkung

1. NV: Wird ein Gegenstand in der Weise verschenkt, dass der erste Empfänger ihn unmittelbar darauf an einen Dritten weiterreicht, ist im Verhältnis Zuwendender/erster Empfänger zu prüfen, ob bereits zivilrechtlich eine Schenkung unmittelbar an den Dritten vorliegt.
2. NV: Anderenfalls ist im Verhältnis erster Empfänger/zweiter Empfänger bzw. Dritter zu prüfen, ob dem ersten Empfänger eine Dispositionsbefugnis über den Gegenstand verbleibt. Fehlt es daran, liegt steuerrechtlich eine Schenkung unmittelbar an den Dritten vor.
3. NV: Werden die beiden Verträge in einer Urkunde zusammengefasst oder in zwei unmittelbar aufeinanderfolgenden Urkunden abgeschlossen, muss sich die Dispositionsbefugnis eindeutig aus dem Vertrag oder den Umständen ergeben.

BFH, Beschl. v. 28.7.2022 – II B 37/21

 


Notarrecht/Verfahrensrecht

 

ZVG § 180 Abs. 1
Teilungsversteigerung eines Grundstücks

Vereinigen sich die Miteigentumsanteile an einem Grundstück in der Hand eines Eigentümers und wird ein Anspruch des Übertragenden auf Rückübereignung eines Miteigentumsanteils durch Vormerkung gesichert, kommt eine Teilungsversteigerung des Grundstücks in analoger Anwendung von § 180 Abs. 1 ZVG nicht in Betracht.

BGH, Beschl. v. 23.6.2022 – V ZB 32/21

 


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