4. - 8. Juni 2018

Neu auf der DNotI-Homepage
4. - 8. Juni 2018

 

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen, Arbeitshilfen und Links.

Da instanzgerichtliche Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.
 

Entscheidung der Woche

 

BNotO §§ 1, 17; StGB §§ 331, 332, 334
Strafbarkeit nach §§ 331 ff. StGB bei pflichtwidriger Gebührenunterschreitung durch Notar

1. Ein Notar nimmt mit der Erhebung von Gebühren nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BNotO eine Diensthandlung im Sinne von §§ 332, 334 StGB vor.
2. Wird er im Gegenzug für eine pflichtwidrige Gebührenunterschreitung mit einer Beurkundung beauftragt, ohne dass er hierauf einen Anspruch hat, stellt dies einen Vorteil im Sinne der §§ 331 ff. StGB dar.

BGH, Urt. v. 22.3.2018 – 5 StR 566/17

 


Immobilienrecht/allg. Zivilrecht

 

BGB § 925 Abs. 1 S. 1 u. 3; ZPO § 286 Abs. 6
Gleichzeitige Anwesenheit bei Auflassung im Vergleich nicht entbehrlich

1. Aufgrund einer Auflassung in einem Vergleich gemäß § 278 Abs. 6 ZPO kann eine Eigentumsumschreibung im Grundbuch nicht erfolgen, weil es in diesem Fall an einer gleichzeitigen Anwesenheit von Erwerber und Veräußerer (§ 925 Abs. 1 S. 1 BGB) fehlt. Die Regelung des § 925 Abs. 1 S. 3 BGB enthält keine Ausnahme von dem Erfordernis der gleichzeitigen Anwesenheit der Erklärenden bei der Auflassung nach § 925 Abs. 1 S. 1 BGB.
2. Aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 01.02.2017 – XII ZB 71/16 – folgt nichts anderes. Aus dieser Entscheidung lässt sich eine generelle Gleichsetzung eines protokollierten Vergleichs mit einem Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO nicht entnehmen.

OLG Hamm, Beschl. v. 28.2.2018 – 15 W 292/17

 

GBO §§ 13, 22 Abs. 1, 29; BGB § 133
Richtigstellung der Eigentümerbezeichnung im Grundbuch

1. Zur Auslegung eines vom „Kirchenvorstand der Kirchengemeinde ...“ eingelegten Rechtsmittels als sowohl für die Kirchengemeinde als auch für einen Fonds in der Kirchengemeinde als selbständige Rechtsperson („Fabrikfonds A“) erhobene Beschwerde.
2. Ergibt die gebotene Auslegung der zugunsten der Pfarrgemeinde A abgegebenen Grundbucherklärungen, dass als Grundstückseigentümer derjenige Rechtsträger bezeichnet werden sollte, der Träger des Kirchenvermögens und damit auch Eigentümer der kircheneigenen Grundstücke ist, so kann die ungenau gefasste Eigentümerbezeichnung im Grundbuch („Pfarrgemeinde A“) dahin richtig gestellt werden, dass als Grundstückseigentümer ein nach Kirchenrecht wie nach weltlichem Recht gleichermaßen als rechtsfähig anerkannter selbständiger Träger kirchlichen Vermögens („Fabrikfonds A“) einzutragen ist.

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 23.3.2018 – 3 Wx 128/14

 

GBO §§ 18, 19, 20; ZPO § 894; BGB §§ 873, 925
Ersetzung der Auflassungserklärung durch Urteil

1. Im Grundbuchverfahren auf Eigentumsumschreibung ist (wird) eine Zwischenverfügung auf Nachweis der dinglichen Einigung inhaltlich unzulässig, wenn der Adressat ernsthaft und endgültig zu erkennen gegeben hat, dass er nicht gewillt ist, die geforderte Auflassungserklärung beizubringen; in diesem Fall hat das Grundbuchamt über den Eintragungsantrag zu entscheiden.
2. Ist der Inhaber eines Miteigentumsanteils verurteilt, der Übertragung an den Erwerber zuzustimmen und dessen Eintragung im Grundbuch zu bewilligen, so ersetzt das Urteil die abzugebende Auflassungserklärung des Schuldners gemäß § 894 Satz 1 ZPO.
3. Der erwerbende Gläubiger hat dem Erfordernis des § 925 Abs. 1 Satz 1 BGB dadurch Rechnung zu tragen, dass er seinerseits unter Vorlage des Urteils die Auflassung vor dem Notar erklärt und die nach § 873 BGB erforderliche Einigung i.S.d. § 925 BGB gegenüber dem Grundbuchamt als Voraussetzung für die – hier vom Grundbuchamt im Ergebnis zu Recht verweigerte – Eigentumsumschreibung urkundlich nachweist.

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 21.2.2018 – 3 Wx 4/18

 


Erbrecht

 

HöfeO §§ 1, 4, 7; HöfeVfO § 5; BGB §§ 133, 157, 2087; FamFG § 352e
Wegfall der Hofeigenschaft außerhalb des Grundbuchs; widerlegliche Vermutung des Grundbuchvermerks

1. Von einem Hof im Sinne der Höfeordnung kann man unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der höferechtlichen Sondererbfolge und deren verfassungsrechtlicher Rechtfertigung nur dann ausgehen, wenn und solange über den Bestand einzelner landwirtschaftlicher Grundstücke hinaus noch eine wirtschaftliche Betriebseinheit vorhanden ist oder jedenfalls ohne Weiteres wiederhergestellt werden kann.
2. Es ist anerkannt, dass eine letztwillige Verfügung durchaus dahin ausgelegt werden kann, dass der Bedachte die Besitzung unabhängig von ihrer höferechtlichen Einordnung in ihrer Vermögenssubstanz erhalten soll, wenn der Hofeigentümer einen Hoferben bestimmt hat und die Hoferbfolge deshalb nicht eintreten kann, weil die Besitzung inzwischen die Hofeigenschaft verloren hat. (Leitsätze der DNotI-Redaktion)

OLG Hamm, Beschl. v. 21.3.2018 – 10 W 63/17

 


Notarrecht/Verfahrensrecht

 


GNotKG §§ 110 Nr. 1, 111 Nr. 3
Keine zusätzliche Gebühr für Reparaturvollmachten bei gesellschaftsrechtlichen Beurkundungen

1. Eine Vollmacht von Notaren zugunsten von Notariatsangestellten (sog. „Reparaturvollmacht“) löst bei gesellschaftsrechtlichen Beurkundungen entgegen § 110 Nr. 1 GNotKG keine zusätzlichen, separaten Gebühren aus, da es sich um unselbstständige Vollmachten mit dem Ziel des Urkundenvollzuges handelt. Insoweit ist § 110 Nr. 1 GNotKG einschränkend auszulegen.
2. § 110 Nr. 1 GNotKG findet nur auf Beschlüsse der Gesellschaft im engeren Sinne Anwendung, nicht auf Willenserklärungen wie z. B. Gründungsakte von Gesellschaften oder Erklärungen im Rahmen von Umwandlungen nach dem Umwandlungsgesetz, soweit es sich nicht um Beschlüsse der Gesellschafterversammlung in diesem Zusammenhang handelt.
3. Im Rahmen des § 19 Abs. 2 Nr. 1 GNotKG reicht für die Abrechnung des Entwurfes einer Handelsregisteranmeldung in der Gebührenrechnung des Notars der Beschrieb „Entwurfsgebühr (Fertigung, Überprüfung, Ergänzung)“ jedenfalls dann, wenn kein weiteres Dokument (Urkunde oder Entwurf) gebührenrechtlich abgerechnet wird oder weiter abgerechnete Dokumente hinreichend bestimmt bezeichnet wurden („Subtraktionsprinzip“).
4. Eine Vollzugsvollmacht für den Notar oder seinen Vertreter in einer Handelsregistervollmacht löst entgegen § 111 Nr. 3 GNotKG keine Gebühren nach dem GNotKG aus, da die Vollzugsvollmacht einerseits nur eine Klarstellung und Präzisierung von § 378 Abs. 2 FamFG darstellt und Vorbemerkung 2.4.1 Abs. 4 Nr. 3 KV zum GNotKG als Spezialregelung der ansonsten anwendbaren Vorschrift des § 111 Nr. 3 GNotKG vorgeht.

LG Offenburg, Beschl. v. 27.4.2018 – 4 OH 14/16

 


Newsletter abbestellen

Datenschutzerklärung

Kontakt (E-Mail)

Newsletter DNotI-Homepage
Herausgeber: Deutsches Notarinstitut (DNotI), Gerberstr. 19, 97070 Würzburg
Tel.: (+49) (931) 35576-0 - Fax: (+49) (931) 35576-225
E-Mail:
dnoti@dnoti.de - Internet: www.dnoti.de
Verantwortlicher Schriftleiter: Notar a. D. Dr. Johannes Weber