17. - 21. Dezember 2018

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17. - 21. Dezember 2018

 

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen, Arbeitshilfen und Links.

Da instanzgerichtliche Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.
 

Entscheidung der Woche

 

BGB §§ 1901a Abs. 1, 1904 Abs. 2, 3 u. 4
Zur erforderlichen Konkretisierung einer Patientenverfügung

a) Die erforderliche Konkretisierung einer Patientenverfügung kann sich im Einzelfall bei einer weniger detaillierten Benennung bestimmter ärztlicher Maßnahmen durch die Bezugnahme auf ausreichend spezifizierte Krankheiten oder Behandlungssituationen ergeben. Ob in solchen Fällen eine hinreichend konkrete Patientenverfügung vorliegt, ist dann durch Auslegung der in der Verfügung enthaltenen Erklärungen zu ermitteln (im Anschluss an Senatsbeschluss BGHZ 214, 62 = FamRZ 2017, 748).
b) Urkunden über formbedürftige Willenserklärungen sind nach allgemeinen Grundsätzen auszulegen. Außerhalb der Urkunde liegende Umstände dürfen dabei aber nur berücksichtigt werden, wenn der einschlägige rechtsgeschäftliche Wille des Erklärenden in der formgerechten Urkunde einen wenn auch nur unvollkommenen oder andeutungsweisen Ausdruck gefunden hat.
c) Die vom Beschwerdegericht vorgenommene Auslegung einer Patientenverfügung kann vom Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich nur darauf überprüft werden, ob der Auslegungsstoff vollständig berücksichtigt worden ist, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, sonstige Erfahrungssätze oder die Denkgesetze verletzt sind oder ob die Auslegung auf Verfahrensfehlern beruht.

BGH, Beschl. 14.11.2018 – XII ZB 107/18

 


Immobilienrecht/allg. Zivilrecht

 

GBO §§ 18, 35; BGB § 2229 Abs. 4; BeurkG § 28
Erbnachweis im Grundbuchverfahren bei ernsthaften Zweifeln an der Testierfähigkeit

1. Eine Zwischenverfügung des Grundbuchamts, wonach für die Berichtigung des Grundbuchs dahin, dass der durch notarielles Testament bedachte Alleinerbe als Eigentümer eingetragen und eine von ihm zugunsten eines Käufers des Grundstücks bewilligte Auflassungsvormerkung gebucht wird, trotz Vorhandenseins eines notariellen Testaments ein die Alleinerbenstellung ausweisender Erbschein vorzulegen sei, ist nicht zu beanstanden, wenn sich bei der Feststellung der Erbfolge tatsächliche und ernsthafte Zweifel ergeben, die nur durch weitere – dem Nachlassgericht im Verfahren auf Erteilung eines Erbscheins vorbehaltene – Ermittlungen über die tatsächlichen Verhältnisse geklärt werden können (hier: Testierunfähigkeit der Erblasserin, insbesondere mit Blick auf einen mehrere Jahre zuvor im Betreuungsverfahren vom Gutachter festgestellten, die freie Willensbestimmung ausschließenden, seiner Natur nach nicht nur vorübergehenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit infolge einer mittelgradigen „Demenz im Senium“).
2. Der in einem notariellen Testament niedergelegten auf § 28 BeurkG beruhenden Feststellung des Notars, der Erblasser sei zum Beurkundungszeitpunkt testierfähig gewesen, die lediglich die persönliche Überzeugung des Notars auf der Grundlage des mit dem Erblasser geführten Gesprächs zum Ausdruck bringt, kommt über eine gewichtige indizielle Bedeutung im Rahmen der Sachverhaltsaufklärung zur Frage der Testierfähigkeit des Erblassers eine Bindungswirkung für ein späteres gerichtliches Verfahren, sei es ein Nachlassverfahren oder ein grundbuchrechtliches Eintragungsverfahren, nicht zu.

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 20.7.2018 – 3 Wx 259/17

 


Erbrecht

 

FamFG § 62 Abs. 1; BGB §§ 2203, 2204, 2211; GBO §§ 22, 35
Bei Erteilung eines neuen unbeschränkten Erbscheins bedarf es zur Löschung des Vermerks über die Testamentsvollstreckung keiner Freigabeerklärung des Testamentsvollstreckers

1. Im Verfahren über die Entlassung eines Testamentsvollstreckers durch das Gericht, die das (Fort-) Bestehen seines Amtes voraussetzt, tritt eine zur Unzulässigkeit der – ursprünglich zulässigen – Beschwerde führende Erledigung der Hauptsache ein, wenn das Amt des Testamentsvollstreckers durch Erledigung aller ihm (hier im Rahmen der Abwicklungsvollstreckung) übertragenen Aufgaben beendet ist und der Beschwerdeführer sein Rechtsmittel nicht auf den Kostenpunkt beschränkt.
2. Der Testamentsvollstrecker muss ein in den Nachlass fallendes Grundstück mit Blick auf einen in Abteilung II des Grundbuchs eingetragen Vermerk über die angeordnete Testamentsvollstreckung nicht (mehr) förmlich freigeben, wenn inzwischen unter Einziehung und Kraftloserklärung des früheren Erbscheins ein Alleinerbschein ohne den Zusatz über die Testamentsvollstreckung erteilt worden ist, mit dessen Vorlage der dort bezeichnete Alleinerbe beim Grundbuchamt die Grundbuchberichtigung (Löschung des eingetragenen Vermerks über die Anordnung der Testamentsvollstreckung) erreichen kann.
3. Einen Antrag gemäß § 62 Abs. 1 FamFG gerichtet auf Feststellung der Verletzung seiner Rechte – etwa mit Blick auf sein wirtschaftliches Interesse an der Erzielung einer Vergütung – kann der Testamentsvollstrecker in Ermangelung eines berechtigten Interesses an einer dahingehenden Entscheidung, namentlich eines gravierenden Grundrechtseingriffs (§ 62 Abs. 2 Nr. 1 FamFG), nicht mit Erfolg stellen.

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 25.7.2018 – 3 Wx 219/17

 


Gesellschaftsrecht

 

EStG § 15; BGB §§ 343, 723 Abs. 2 S. 1, Abs. 3, 738, 823 Abs. 2; UWG § 1; StBerG §§ 33, 57; ZPO § 398
Angemessenheit einer Vertragsstrafe wegen Verstoßes gegen ein gesellschaftsvertragliches Wettbewerbsverbot

1. Bei der Angemessenheit einer verwirkten Vertragsstrafe sind wegen des Sanktionscharakters primär die Schwere und das Ausmaß der Vertragsverletzung sowie deren Gefährlichkeit für den Gläubiger zu berücksichtigen. Als zusätzliche Kriterien kommen die wirtschaftliche Lage der Parteien, die Höhe des möglichen und des eingetretenen Schadens (je nach Sinn und Zweck des konkreten Strafversprechens), der Grad des Verschuldens des Schuldners sowie das Interesse, weitere Verletzungshandlungen zu verhindern, in Betracht.
2. Die Geltendmachung einer Vertragsstrafe stellt nur im besonderen Einzelfall eine unzulässige Rechtsausübung dar. (Leitsätze der DNotI-Redaktion)

OLG München, Urt. v. 24.10.2018 – 20 U 2963/17

 

HGB §§ 15 Abs. 1 u. 3, 27 Abs. 2, 131, 139 Abs. 3, 161; FamFG § 394 Abs. 1
Folgen des Ausscheidens des einzigen Komplementärs einer Kommanditgesellschaft

Kraft Rechtsformzwang wandelt sich die Kommanditgesellschaft im Fall des Wegfalls des einzigen Komplementärs in eine offene Handelsgesellschaft mit der Folge der zwingenden und unbeschränkbaren Haftung nach §§ 128, 130 HGB für alle entstandenen und neu entstehenden Gesellschaftsverbindlichkeiten um, wenn dies gesellschaftsvertraglich geregelt ist, die Gesellschafter keinen neuen Komplementär aufnehmen oder die Liquidation nicht nachhaltig betreiben.

LG Bonn, Beschl. v. 24.4.2018 – 33 T 55/17

 


Steuerrecht

 

EStG §§ 4 Abs. 1 S. 2, 13a; WEG § 13 Abs. 2 S. 1; AO § 39 Abs. 2 Nr. 1 S. 1
Sondernutzungsrecht ist kein wirtschaftliches Eigentum

Der Sondernutzungsberechtigte hat über seinen Miteigentumsanteil hinaus in der Regel kein wirtschaftliches Eigentum an dem ihm zur Nutzung überlassenen Gemeinschaftseigentum.

BFH, Urt. v. 5.7.2018 – VI R 67/15

 


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