17. - 21. Oktober 2022

Neu auf der DNotI-Homepage

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17. - 21. Oktober 2022

 

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen, Arbeitshilfen und Links.

Da instanzgerichtliche Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.

 

Entscheidung der Woche

 

BGB §§ 133, 2224, 2197
Verhältnis postmortaler Vollmacht zur Testamentsvollstreckung richtet sich nach Auslegung der Vollmachtsurkunde und der letztwilligen Verfügung im Einzelfall

Das Verhältnis von postmortaler Vollmacht zu einer vom Erblasser angeordneten Testamentsvollstreckung kann nicht allgemein, sondern nur im Einzelfall aufgrund einer Auslegung der Vollmachtsurkunde und der letztwilligen Verfügung unter Berücksichtigung des Erblasserwillens ermittelt werden.

BGH, Beschl. v. 14.9.2022 – IV ZB 34/21

 


Immobilienrecht/allg. Zivilrecht

 

BGB §§ 346, 950
Rückgewähranspruch; Entfallen durch Umbau

Der Anspruch auf Rückgewähr entfällt gem. § 346 Abs. 2 BGB, wenn der Rückgewährschuldner nicht in der Lage ist, den empfangenen Gegenstand zurückzugeben oder nur in veränderter Form. Dies ist etwa der Fall bei Umgestaltung eines Rohbaus in eine bewohnbare Wohnung.

(Leitsatz der DNotI-Redaktion)

OLG Brandenburg, Urt. v. 13.4.2022 – 4 U 61/21

 


Familienrecht

 

BGB § 1598a Abs. 1 Nr. 3; FamFG § 178
Verpflichtung nur des rechtlichen Vaters zur genetischen Abstammungsuntersuchung

Nach § 1598a Abs. 1 Nr. 3 BGB kann nur der rechtliche Vater gemäß § 1592 BGB und nicht der mutmaßliche biologische Vater zur Einwilligung in eine genetische Abstammungsuntersuchung verpflichtet werden. Ein solcher Anspruch kann auch nicht auf § 178 FamFG gestützt werden, da es sich insoweit um eine reine Verfahrensvorschrift handelt.

OLG Zweibrücken, Beschl. v. 2.8.2022 – 6 UF 70/22

 

BGB § 1821 Abs. 1 Nr. 1 u. 4
Kein Schutz vor Haftungsgefahr aufgrund von Genehmigungserfordernis gem. § 1821 Abs. 1 Nr. 1 u. 4 BGB

1. Werden im Zusammenhang mit dem Grundstückserwerb eines Minderjährigen zugunsten des Übergebers ein Nießbrauch bestellt und ein bedingter Rückübertragungsanspruch durch Eintragung einer Auflassungsvormerkung dinglich gesichert, besteht kein Genehmigungsbedürfnis nach § 1821 Abs. 1 Nr. 1 u. 4 BGB, wenn sich die Belastung bei wirtschaftlicher Betrachtung als Teil des Erwerbsvorgangs darstellt.
2. Das Genehmigungserfordernis gemäß § 1821 Abs. 1 Nr. 1 u. 4 BGB zielt darauf ab, dass der Minderjährige bereits vorhandenen Grundbesitz nicht verliert, nicht aber darauf, dass er vor jedweder über das Eigentum an dem zu übertragenden bzw. übertragenen Grundstück hinausgehender (abstrakter) Haftungsgefahr geschützt sein soll.

OLG Zweibrücken, Beschl. v. 11.8.2022 – 3 W 51/22

 


Gesellschaftsrecht

 

GmbHG §§ 16 Abs. 3, 40
Korrektur einer unrichtigen Gesellschafterliste

1. Eine in das Handelsregister aufgenommene Gesellschafterliste darf nicht entfernt oder herausgenommen werden, wenn sie sich teilweise oder in allen ihren Verlautbarungen als von Anfang an oder nachträglich unrichtig erweist.
2. Wer die Unrichtigkeit einer zum Register aufgenommenen Gesellschafterliste geltend machen will, muss die Zuordnung eines Widerspruchs erwirken.
3. Wer die zutreffende Beteiligung an der Gesellschaft verlautbart wissen will, muss auf das Einreichen einer zutreffenden Liste hinwirken.

OLG Brandenburg, Beschl. v. 23.8.2022 – 7 W 87/22

 


Notarrecht/Verfahrensrecht

 

GNotKG § 54; HGB § 266 Abs. 3; AO § 55 Abs. 1 Nr. 1 S. 2
Geschäftswert für Notarkosten: Bemessung nach dem Eigenkapital bei gemeinnütziger Gesellschaft

Der Geschäftswert für die Notarkosten wird auch dann nach dem Eigenkapital der Gesellschaft bemessen, das auf den jeweiligen Anteil entfällt, wenn es sich um eine gemeinnützige Gesellschaft handelt, deren Anteile ihren Gesellschaftern keine Teilhabe am Gewinn und dem Vermögen der Gesellschaft verschaffen.

OLG Karlsruhe, Beschl. v. 1.8.2022 – 19 W 11/21 (Wx)

 


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