Nachfolgend finden Sie eine
Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank
DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen,
Arbeitshilfen und Links.
Da instanzgerichtliche
Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung
rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt
werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum
dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.
Entscheidung der Woche
BGB §§ 133, 2224, 2197
Verhältnis postmortaler Vollmacht zur Testamentsvollstreckung
richtet sich nach Auslegung der Vollmachtsurkunde und der
letztwilligen Verfügung im Einzelfall
Das Verhältnis von
postmortaler Vollmacht zu einer vom Erblasser angeordneten
Testamentsvollstreckung kann nicht allgemein, sondern nur im
Einzelfall aufgrund einer Auslegung der Vollmachtsurkunde und
der letztwilligen Verfügung unter Berücksichtigung des
Erblasserwillens ermittelt werden.
BGH, Beschl. v.
14.9.2022 – IV ZB 34/21
Immobilienrecht/allg. Zivilrecht
BGB
§§ 346, 950
Rückgewähranspruch; Entfallen durch Umbau
Der Anspruch auf
Rückgewähr entfällt gem. § 346 Abs. 2 BGB, wenn der
Rückgewährschuldner nicht in der Lage ist, den empfangenen
Gegenstand zurückzugeben oder nur in veränderter Form. Dies ist
etwa der Fall bei Umgestaltung eines Rohbaus in eine bewohnbare
Wohnung.
(Leitsatz der
DNotI-Redaktion)
OLG Brandenburg,
Urt. v. 13.4.2022 – 4 U 61/21
Familienrecht
BGB §
1598a Abs. 1 Nr. 3; FamFG § 178
Verpflichtung nur des rechtlichen Vaters zur genetischen Abstammungsuntersuchung
Nach § 1598a Abs. 1
Nr. 3 BGB kann nur der rechtliche Vater gemäß § 1592 BGB und
nicht der mutmaßliche biologische Vater zur Einwilligung in eine
genetische Abstammungsuntersuchung verpflichtet werden. Ein
solcher Anspruch kann auch nicht auf § 178 FamFG gestützt
werden, da es sich insoweit um eine reine Verfahrensvorschrift
handelt.
OLG Zweibrücken,
Beschl. v. 2.8.2022 – 6 UF 70/22
BGB §
1821 Abs. 1 Nr. 1 u. 4
Kein Schutz vor Haftungsgefahr aufgrund von Genehmigungserfordernis
gem. § 1821 Abs. 1 Nr. 1 u. 4 BGB
1. Werden im
Zusammenhang mit dem Grundstückserwerb eines Minderjährigen
zugunsten des Übergebers ein Nießbrauch bestellt und ein
bedingter Rückübertragungsanspruch durch Eintragung einer
Auflassungsvormerkung dinglich gesichert, besteht kein
Genehmigungsbedürfnis nach § 1821 Abs. 1 Nr. 1 u. 4 BGB, wenn
sich die Belastung bei wirtschaftlicher Betrachtung als Teil des
Erwerbsvorgangs darstellt.
2. Das Genehmigungserfordernis gemäß § 1821 Abs. 1 Nr. 1 u. 4
BGB zielt darauf ab, dass der Minderjährige bereits vorhandenen
Grundbesitz nicht verliert, nicht aber darauf, dass er vor
jedweder über das Eigentum an dem zu übertragenden bzw.
übertragenen Grundstück hinausgehender (abstrakter)
Haftungsgefahr geschützt sein soll.
OLG Zweibrücken,
Beschl. v. 11.8.2022 – 3 W 51/22
Gesellschaftsrecht
GmbHG
§§ 16 Abs. 3, 40
Korrektur einer unrichtigen Gesellschafterliste
1. Eine in das
Handelsregister aufgenommene Gesellschafterliste darf nicht
entfernt oder herausgenommen werden, wenn sie sich teilweise
oder in allen ihren Verlautbarungen als von Anfang an oder
nachträglich unrichtig erweist.
2. Wer die Unrichtigkeit einer zum Register aufgenommenen
Gesellschafterliste geltend machen will, muss die Zuordnung
eines Widerspruchs erwirken.
3. Wer die zutreffende Beteiligung an der Gesellschaft
verlautbart wissen will, muss auf das Einreichen einer
zutreffenden Liste hinwirken.
OLG Brandenburg,
Beschl. v. 23.8.2022 – 7 W 87/22
Notarrecht/Verfahrensrecht
GNotKG § 54; HGB § 266 Abs. 3; AO § 55 Abs. 1 Nr. 1 S. 2
Geschäftswert für Notarkosten: Bemessung nach dem Eigenkapital bei
gemeinnütziger Gesellschaft
Der Geschäftswert
für die Notarkosten wird auch dann nach dem Eigenkapital der
Gesellschaft bemessen, das auf den jeweiligen Anteil entfällt,
wenn es sich um eine gemeinnützige Gesellschaft handelt, deren
Anteile ihren Gesellschaftern keine Teilhabe am Gewinn und dem
Vermögen der Gesellschaft verschaffen.
OLG Karlsruhe,
Beschl. v. 1.8.2022 – 19 W 11/21 (Wx)
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