Nachfolgend finden Sie eine
Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank
DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen,
Arbeitshilfen und Links.
Da instanzgerichtliche
Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung
rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt
werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum
dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.
Entscheidung der Woche
BNotO
§ 111b Abs. 1
Kein subjektives Recht eines Beteiligten auf Tätigwerden der
Dienstaufsicht
Aufgabe der
Dienstaufsicht ist – von etwaigen besonderen Ausnahmefällen
abgesehen – nicht die Wahrung der Interessen Einzelner, sondern
sie dient der Gewährleistung einer ordnungsgemäß
funktionierenden Rechtspflege. Einer Klage gemäß § 111b Abs. 1
BNotO, § 43 Abs. 1 VwGO fehlt daher regelmäßig das
Rechtsschutzinteresse (Fortführung von Senat, Beschlüsse vom 30.
November 1964 – NotZ 5/64, BGHZ 42, 390, 393 und vom 22. Juni
1964 – NotZ 2/64, DNotZ 1964, 571, 572).
BGH, Beschl. v.
11.7.2022 – NotZ(Brfg) 8/21
Immobilienrecht/allg. Zivilrecht
GBO
§§ 19, 29; InsO § 80
Nachweisanforderungen an die Identität von Insolvenzschuldner und
Eintragungsbetroffenem
Wird in einem
Insolvenzverwalternachweis des zuständigen Insolvenzgerichts
eine andere Anschrift des Schuldners angegeben als im
Handelsregister eingetragen, so begründet dies keine
berechtigten Zweifel an der Identität des Insolvenzschuldners
mit dem von der Eintragung Betroffenen i. S. v. § 19 GBO, wenn
eine zweifelsfreie Identifikation anhand der im
Insolvenzverwalternachweis angegebenen Handelsregister und Firma
möglich ist. Das Grundbuchamt darf die Eintragung nicht von
weiteren Nachweisen in der Form des § 29 GBO betreffend die
Identität von Insolvenzschuldner und Eintragungsbetroffenem
abhängig machen.
(Leitsatz der
DNotI-Redaktion)
OLG Brandenburg,
Beschl. v. 9.6.2022 – 5 W 25/22
GBO §§ 19, 29, 35
Wirksamkeit einer Erbausschlagung; keine abschließende Entscheidung
im Grundbuchverfahren
Die Frage der
Wirksamkeit einer Erbausschlagung kann im Regelfall angesichts
der Möglichkeit einer vorherigen Annahme durch den
Ausschlagenden nicht im grundbuchrechtlichen Verfahren durch
Auslegung entschieden werden (§§ 29, 35 GBO).
OLG Zweibrücken,
Beschl. v. 30.8.2022 – 3 W 61/22
Gesellschaftsrecht
BGB §§ 249, 252 S. 1, 536a Abs. 1
Schadensersatzanspruch des Alleingesellschafters einer GmbH;
Trennung von Gesellschafts- und Gesellschaftervermögen
Für den auf einen
Mietmangel gestützten Schadensersatzanspruch des Mieters, der
Alleingesellschafter einer GmbH ist, kommt es auch dann nur auf
seine Vermögenslage – und nicht auf die „seiner“ GmbH – an, wenn
der Schaden aus einem Auftragsverhältnis resultiert, bei dem die
GmbH Auftraggeberin und der Alleingesellschafter Auftragnehmer
ist.
BGH, Urt. v.
29.6.2022 – XII ZR 6/21
GmbHG §§ 40 Abs. 2, 55a
Zuständigkeit für Einreichung der Gesellschafterliste;
genehmigtes Kapital
Die Pflicht zur
Einreichung einer Gesellschafterliste nach § 40 Abs. 2 GmbHG
ergibt sich nicht allein deshalb, weil der Notar die Anmeldung
der Kapitalerhöhung oder die Übernahmeerklärung beglaubigt.
KG, Beschl. v.
8.8.2022 – 22 W 39/22
UmwG § 20; BGB § 314
Verschmelzung kein wichtiger Grund für außerordentliche
Kündigung nach § 314 Abs. 1 BGB
1. Zur Kündigung
eines Dauerschuldverhältnisses aus wichtigem Grund, wenn auf
Seiten des anderen Vertragspartners eine Verschmelzung
stattgefunden hat.
2. Die Verschmelzung also solche stellt keinen wichtigen Grund
für eine außerordentliche Kündigung im Sinne von § 314 Abs. 1
BGB dar. Hierfür bedarf es besonderer Umstände, die die weitere
Erbringung der Dienste durch den übernehmenden Rechtsträger
unzumutbar machen; insoweit sind allerdings keine hohen
Anforderungen zu stellen (im Anschluss an BGH, Urteil vom
21.02.2014 – V ZR 164/13, NZM 2014, 312; Urteil vom 02.07.2021 –
V ZR 201/20, NZG 2021, 1370).
3. Ob ein wichtiger Grund für die Kündigung vorliegt, ist aus
der Sicht des betroffenen Unternehmers zu beurteilen. Seine
unternehmerische Entscheidung ist der Überprüfung durch die
Gerichte auf ihre sachliche Rechtfertigung und Zweckmäßigkeit
grundsätzlich entzogen, solange sich das unternehmerische
Handeln nicht als willkürlich darstellt (im Anschluss an BAG,
Urteil vom 26.09.2002 – 2 AZR 636/01 NZA 2003, 549).
OLG München, Endurt.
v. 29.8.2022 – 33 U 4846/21
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