10. - 14. Oktober 2022

Neu auf der DNotI-Homepage

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10. - 14. Oktober 2022

 

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen, Arbeitshilfen und Links.

Da instanzgerichtliche Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.

 

Entscheidung der Woche

 

BNotO § 111b Abs. 1
Kein subjektives Recht eines Beteiligten auf Tätigwerden der Dienstaufsicht

Aufgabe der Dienstaufsicht ist – von etwaigen besonderen Ausnahmefällen abgesehen – nicht die Wahrung der Interessen Einzelner, sondern sie dient der Gewährleistung einer ordnungsgemäß funktionierenden Rechtspflege. Einer Klage gemäß § 111b Abs. 1 BNotO, § 43 Abs. 1 VwGO fehlt daher regelmäßig das Rechtsschutzinteresse (Fortführung von Senat, Beschlüsse vom 30. November 1964 – NotZ 5/64, BGHZ 42, 390, 393 und vom 22. Juni 1964 – NotZ 2/64, DNotZ 1964, 571, 572).

BGH, Beschl. v. 11.7.2022 – NotZ(Brfg) 8/21

 


Immobilienrecht/allg. Zivilrecht

 

GBO §§ 19, 29; InsO § 80
Nachweisanforderungen an die Identität von Insolvenzschuldner und Eintragungsbetroffenem

Wird in einem Insolvenzverwalternachweis des zuständigen Insolvenzgerichts eine andere Anschrift des Schuldners angegeben als im Handelsregister eingetragen, so begründet dies keine berechtigten Zweifel an der Identität des Insolvenzschuldners mit dem von der Eintragung Betroffenen i. S. v. § 19 GBO, wenn eine zweifelsfreie Identifikation anhand der im Insolvenzverwalternachweis angegebenen Handelsregister und Firma möglich ist. Das Grundbuchamt darf die Eintragung nicht von weiteren Nachweisen in der Form des § 29 GBO betreffend die Identität von Insolvenzschuldner und Eintragungsbetroffenem abhängig machen.

(Leitsatz der DNotI-Redaktion)

OLG Brandenburg, Beschl. v. 9.6.2022 – 5 W 25/22

 

GBO §§ 19, 29, 35
Wirksamkeit einer Erbausschlagung; keine abschließende Entscheidung im Grundbuchverfahren

Die Frage der Wirksamkeit einer Erbausschlagung kann im Regelfall angesichts der Möglichkeit einer vorherigen Annahme durch den Ausschlagenden nicht im grundbuchrechtlichen Verfahren durch Auslegung entschieden werden (§§ 29, 35 GBO).

OLG Zweibrücken, Beschl. v. 30.8.2022 – 3 W 61/22

 


Gesellschaftsrecht

 

BGB §§ 249, 252 S. 1, 536a Abs. 1
Schadensersatzanspruch des Alleingesellschafters einer GmbH; Trennung von Gesellschafts- und Gesellschaftervermögen

Für den auf einen Mietmangel gestützten Schadensersatzanspruch des Mieters, der Alleingesellschafter einer GmbH ist, kommt es auch dann nur auf seine Vermögenslage – und nicht auf die „seiner“ GmbH – an, wenn der Schaden aus einem Auftragsverhältnis resultiert, bei dem die GmbH Auftraggeberin und der Alleingesellschafter Auftragnehmer ist.

BGH, Urt. v. 29.6.2022 – XII ZR 6/21

 

GmbHG §§ 40 Abs. 2, 55a
Zuständigkeit für Einreichung der Gesellschafterliste; genehmigtes Kapital

Die Pflicht zur Einreichung einer Gesellschafterliste nach § 40 Abs. 2 GmbHG ergibt sich nicht allein deshalb, weil der Notar die Anmeldung der Kapitalerhöhung oder die Übernahmeerklärung beglaubigt.

KG, Beschl. v. 8.8.2022 – 22 W 39/22

 

UmwG § 20; BGB § 314
Verschmelzung kein wichtiger Grund für außerordentliche Kündigung nach § 314 Abs. 1 BGB

1. Zur Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses aus wichtigem Grund, wenn auf Seiten des anderen Vertragspartners eine Verschmelzung stattgefunden hat.
2. Die Verschmelzung also solche stellt keinen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung im Sinne von § 314 Abs. 1 BGB dar. Hierfür bedarf es besonderer Umstände, die die weitere Erbringung der Dienste durch den übernehmenden Rechtsträger unzumutbar machen; insoweit sind allerdings keine hohen Anforderungen zu stellen (im Anschluss an BGH, Urteil vom 21.02.2014 – V ZR 164/13, NZM 2014, 312; Urteil vom 02.07.2021 – V ZR 201/20, NZG 2021, 1370).
3. Ob ein wichtiger Grund für die Kündigung vorliegt, ist aus der Sicht des betroffenen Unternehmers zu beurteilen. Seine unternehmerische Entscheidung ist der Überprüfung durch die Gerichte auf ihre sachliche Rechtfertigung und Zweckmäßigkeit grundsätzlich entzogen, solange sich das unternehmerische Handeln nicht als willkürlich darstellt (im Anschluss an BAG, Urteil vom 26.09.2002 – 2 AZR 636/01 NZA 2003, 549).

OLG München, Endurt. v. 29.8.2022 – 33 U 4846/21

 


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