26. - 30. September 2022

Neu auf der DNotI-Homepage

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26. - 30. September 2022

 

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen, Arbeitshilfen und Links.

Da instanzgerichtliche Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.

 

Entscheidung der Woche

 

BGB §§ 307, 309 Nr. 2 lit. a, 650u; BeurkG § 53
Vorlagesperre beim Bauträgervertrag; Unwirksamkeit bei Vorlage erst nach Zahlung des „gesamten Kaufpreises”

Eine Klausel, wonach die Beteiligten eines Bauträgervertrags den Notar anweisen, die Eigentumsumschreibung im Grundbuch (unabhängig von den Leistungspflichten untereinander) erst zu veranlassen, wenn die Zahlung des gesamten Kaufpreises nachgewiesen ist, ist in AGB unwirksam, weil das Leistungsverweigerungsrecht des Erwerbers unzulässig eingeschränkt wird.

(Leitsatz der DNotI-Redaktion)

OLG Rostock, Beschl. v. 21.12.2021 – 4 U 79/18

 


Immobilienrecht/allg. Zivilrecht

 

WEG §§ 21 Abs. 7, 28 Abs. 3; BGB § 286 Abs. 2 Nr. 1
Fälligkeitsvoraussetzungen von WEG-Sonderumlagen

1. WEG-Sonderumlagen werden grundsätzlich erst durch die Beschlussfassung über die Erhebung der Sonderumlage und den anschließenden Abruf durch den Verwalter fällig.
2. Die Beschlusskompetenz zur abweichenden Fälligkeitsbestimmung durch die Eigentümerversammlung ergab sich im alten Recht aus § 21 Abs. 7 WEG a. F. bzw. ergibt sich im neuen Recht aus § 28 Abs. 3 WEG n. F.
3. Verzug kann ohne Mahnung eintreten, wenn die Fälligkeit der Sonderumlage kalendermäßig bestimmt wird (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB).

LG Karlsruhe, Beschl. v. 2.6.2022 – 11 T 22/22

 


Familienrecht

 

BGB §§ 242, 1378, 1570, 1579 Nr. 2
Zugewinnausgleich; keine Unbilligkeitseinrede bei Sabotagehandlungen; keine Berufung auf den objektiven Marktwert

1. Sorgt ein Ehegatte durch Sabotagehandlungen dafür, dass das Hausanwesen des anderen Ehegatten nur unterhalb des Marktpreises veräußert werden kann, steht der späteren Geltendmachung eines Zugewinnausgleichsanspruches zwar nicht die Unbilligkeitseinrede des § 1381 Abs.1 BGB entgegen (Fortführung Senat, Beschluss vom 31. August 2018, 2 UF 34/18). Ihm bleibt aber die Berufung auf den objektiven Marktwert des Anwesens nach § 242 BGB verwehrt.
2. Erwirbt der an sich unterhaltsberechtigte Ehegatte mit seinem neuen Partner ein Grundstück, um darauf ein gemeinsames Haus zu bauen, spricht dies selbst dann für eine verfestigte Lebensgemeinschaft im Sinne des § 1579 Nr. 2 BGB, wenn die Hausbaupläne aufgrund gestiegener Baukosten zurückgestellt oder ganz aufgegeben werden.

OLG Zweibrücken, Beschl. v. 16.5.2022 – 2 UF 184/21

 


Gesellschaftsrecht

 

AktG §§ 16 Abs. 4, 20 Abs. 6, 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131, 246a, 293a; MaßnG-GesR § 1 Abs. 2; WpHG §§ 33, 44; WpÜG § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 3
COVMG; Zwei-Wege-Kommunikation; Fristberechnung

1. Eine Anfechtungsklage ist offensichtlich unbegründet, wenn nach umfassender rechtlicher Würdigung aller unstreitigen oder glaubhaft gemachten Tatsachen die Rechtslage so eindeutig ist, dass das Gericht eine andere Beurteilung für nicht oder kaum vertretbar hält. Eine offensichtliche Unbegründetheit ist also nicht nur dann anzunehmen, wenn sie schon bei einer nur kursorischen Prüfung ohne weiteres erkennbar ist. Unerheblich ist damit, ob die Entscheidung schwierige rechtliche Überlegungen erfordert oder von einer höchstrichterlich noch nicht entschiedenen Rechtsfrage abhängt
2. Die fehlende Zweiwegekommunikation bei der Durchführung einer virtuellen Hauptversammlung stellt keinen Rechtsverstoß dar, da das COVMG (MaßnG-GesR) eine solche Zweiwegekommunikation in seinem § 1 Abs. 2 S. 1 nicht zwingend vorsieht. Vorgeschrieben ist nur eine „Bild- und Tonübertragung der gesamten Versammlung“, die Möglichkeit zur Stimmrechtsausübung sowie die Ausübung des Fragerechts im Wege elektronischer Kommunikation. Von einer darüber hinausgehenden Möglichkeit der Aktionäre, durch eine Zweiwegekommunikation „live“ an der virtuellen Hauptversammlung teilzunehmen und sich dort durch Wortmeldungen einzubringen, ist in § 1 COVMG (MaßnG-GesR) nicht die Rede.

(Leitsätze der DNotI-Redaktion)

OLG München, Beschl. v. 29.6.2022 – 7 AktG 2/22

 

UmwG § 62 Abs. 5; AktG §§ 17, 67 Abs. 2, 131 Abs. 1 S. 1, 147, 243 Abs. 4 S. 2, 305, 311, 317, 319 Abs. 6, 327 ff.; EGBGB a. F. Art. 27 f., 35 Abs. 1, 37 Abs. 1 Nr. 2; FamFG § 26; GG Art. 12, 14, 20 Abs. 3; HGB § 290; öABGB § 1175 Abs. 2; SpruchG §§ 7 Abs. 7, 8 Abs. 3, 15, 17 Abs. 1; WpHG a. F. §§ 21, 22, 22a, 28
Kein Rechtsmissbrauch bei Squeeze-out nach § 62 Abs. 5 UmwG

1. Ein Übertragungsbeschluss nach § 62 Abs. 5 Satz 1 UmwG in Verbindung mit § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG bedarf nicht einer sachlichen Rechtfertigung. Der Gesetzgeber selbst hat die Abwägung der widerstreitenden Interessen vorgenommen, weshalb der Squeeze-out seine Rechtfertigung „in sich“ trägt.
2. Der gesetzgeberischen Wertung, dass der Hauptaktionär sein Interesse an einer effektiven Unternehmensführung bzw. an einer Vereinfachung der Konzernstruktur verfolgen kann, soweit die vermögensrechtlichen Interessen der Minderheitsaktionäre in angemessener Weise gewahrt werden, hat eine Rechtsmissbrauchskontrolle Rechnung zutragen. Es können nur eklatante Fallgestaltungen als rechtsmissbräuchlich angesehen werden, wenn etwa deutliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der gesetzgeberische Zweck entfremdet und stattdessen ein anderweit aufgestelltes Verbot unterlaufen wird oder die beabsichtigte Maßnahme in ihrer Benachteiligung der Minderheit über das vom Gesetz vorgesehene Maß deutlich hinausgeht. Insofern liegt die Darlegungs- und Beweislast für die einen Missbrauchstatbestand begründenden Tatsachen bei den sich hierauf berufenden (ehemaligen) Minderheitsaktionären und sind an den zu führenden Nachweis einer solchen Zweckentfremdung hohe Anforderungen zu stellen.
3. Aus der bloßen Herbeiführung der Voraussetzungen für einen Squeeze-out kann dessen Rechtsmissbräuchlichkeit nicht hergeleitet werden.
4. Der Umstand, dass durch die Verschmelzung das Amt des besonderen Vertreters erlischt und damit die ihm übertragene Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen verhindert wird, führt nicht zur Rechtsmissbräuchlichkeit des Squeeze-out.

OLG Köln, Urt. v. 23.6.2022 – 18 U 213/20

 


Notarrecht/Verfahrensrecht

 

ZPO §§ 46 Abs. 2 Var. 2, 47 Abs. 2, 160 Abs. 4 S. 3, 557 Abs. 2, 321a, 727, 767 Abs. 2, 794 Abs. 1 Nr. 5, 795, 797 Abs. 4; BNotO § 15 Abs. 2; BGB §§ 362 Abs. 1, 873 Abs. 1, 1154 Abs. 3, 1192 Abs. 1, 2039; ZVG §§ 180 Abs. 1, 182 Abs. 1
Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung wegen Grundschuldzinsen

1. Für eine Leistungsklage auf Duldung der Zwangsvollstreckung wegen Grundschuldzinsen fehlt auch dann nicht das Rechtsschutzbedürfnis, wenn stattdessen ein Rechtsbehelf gegen den Notar wegen der unterlassenen Herausgabe der die Zwangsvollstreckungsunterwerfung enthaltenden Urkunde denkbar wäre.
2. Ersteigert ein Miterbe im Rahmen der Teilungsversteigerung Grundbesitz der Erbengemeinschaft, so kann er sich im Folgenden nicht nach § 1192 Abs. 1a BGB auf Einwendungen aus der Sicherungsabrede berufen, da er als Ersteigerer nicht Partei der Sicherungsabrede wird.
3. Grundpfandrechte, die Teil des geringsten Gebots sind, bilden materiell einen Teil des Versteigerungserlöses. Der Erwerber übernimmt durch den Zuschlag die Grundschuld samt Zinsen. In dieser Übernahme liegt insbesondere unter Berücksichtigung der Wertungen des Zwangsvollstreckungsrechts ein Rechtsgrund für den aus dem Grundpfandrecht Berechtigten. Dies gilt auch für die Früchte des Rechts, hier die Zinsen der Grundschuld.

(Leitsätze der DNotI-Redaktion)

OLG München, Endurt. v. 20.7.2022 – 7 U 6031/20

 


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