19. - 23. September 2022

Neu auf der DNotI-Homepage

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19. - 23. September 2022

 

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen, Arbeitshilfen und Links.

Da instanzgerichtliche Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.

 

Entscheidung der Woche

 

BNotO § 29 Abs. 1
Unzulässigkeit der Führung der Bezeichnung „Notar & Mediator“

a) Durch die Verwendung der Bezeichnung „Mediator“ gleichwertig neben der Amtsbezeichnung „Notar“ kann beim rechtsuchenden Publikum, dem die Tätigkeiten des Notars außerhalb der Beurkundung von Rechtsvorgängen regelmäßig wenig geläufig sind, der falsche Eindruck hervorgerufen werden, der die Bezeichnung „Notar & Mediator“ Führende übe neben seinem Amt einen weiteren Beruf aus, der über das reguläre Tätigkeitsspektrum eines Notars hinausgehe.
b) Die Verwendung der Berufsbezeichnung „Notar & Mediator“ in der Öffentlichkeit (z. B. auf Briefbögen oder im Internetauftritt) unterliegt daher als irreführende Selbstdarstellung des Notars dem Verbot berufswidriger Werbung gemäß § 29 Abs. 1 BNotO.

BGH, Beschl. v. 11.7.2022 – NotZ (Brfg) 6/21

 


Familienrecht

 

PStG § 13; BGB § 1306
Ehehindernis wegen noch bestehender Ehe; begründete Zweifel

1. Von einem Ehehindernis nach § 1306 BGB ist bereits dann auszugehen, wenn begründete Zweifel daran bestehen, dass der beabsichtigten Eheschließung noch eine bestehende Ehe mit einer anderen Person entgegensteht.
2. Auch eine nach nigerianischem Stammesrecht geschlossene Ehe zwischen einem deutschen Staatsangehörigen und einer nigerianischen Staatsangehörigen kann als wirksam anzusehen sein und daher ein Ehehindernis im Sinne von § 1306 BGB darstellen, falls dem nigerianischen Staatsangehörigen durch die Nichtanerkennung substanzielles Unrecht geschehen würde.

OLG Hamm, Beschl. v. 1.2.2022 – 15 W 142/21

 


Gesellschaftsrecht

 

UmwG §§ 4, 5 Abs. 1 Nr. 7, 8 Abs. 1 S. 2, 13 Abs. 1, 62 Abs. 5; ZPO §§ 128 Abs. 2, 295 Abs. 1, 513 Abs. 1; AktG §§ 78 Abs. 4, 82 Abs. 1, 112, 241, 245 Nr. 1; WpHG §§ 33, 44 Abs. 1
Beschluss über Ausschluss der Minderheitsaktionäre unterliegt nicht Präsenzerfordernis aus § 13 UmwG; alleinige Anfechtungsbefugnis des Aktionärs in den Fällen des § 245 Nr. 1-3 AktG

1. Die Anfechtungsklage nach § 245 Nr. 1-3 AktG kann nur von einem Aktionär erhoben werden. Mit der Eintragung eines Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister verliert ein Minderheitsaktionär seine Stellung als Aktionär, weil die Aktien auf den Hauptaktionär übergehen. Durch den Übergang der Aktien verliert der Aktionär aber nicht die Befugnis, gegen den Übertragungsbeschluss selbst vorzugehen, weil er andernfalls rechtlos gestellt wäre.
2. Hat ein Legitimationsaktionär oder ein verdeckter Stellvertreter an der Hauptversammlung teilgenommen und Widerspruch erklärt, muss der wahre Aktionär, wenn er Anfechtungsklage erhebt, innerhalb der Anfechtungsfrist offenlegen, wer für ihn als Legitimationsaktionär oder verdeckter Stellvertreter in der Hauptversammlung Widerspruch erhoben hat.
3. Ein Beschluss nach § 62 Abs. 5 S. 1 UmwG über den Ausschluss der Minderheitsaktionäre unterliegt nicht dem Präsenzerfordernis des § 13 UmwG. Dies ergibt sich aus § 62 Abs. 5 S. 2 UmwG, der für die Hauptversammlung nicht auf § 13 UmwG, sondern auf die §§ 327a ff. AktG verweist.

(Leitsätze der DNotI-Redaktion)

OLG Schleswig, Urt. v. 8.6.2022 – 9 U 128/21

 


Notarrecht/Verfahrensrecht

 

GNotKG § 130
Nach Berichtigung der Kostenberechnung ist ursprüngliche Kostenberechnung mangels Rechtschutzbedürfnis unangreifbar

1. Berichtigt der Notar im Verlaufe des gerichtlichen Verfahrens in Notarkostensachen seine Kostenberechnung, existiert die ursprüngliche Kostenberechnung nicht mehr. Sie kann mangels Rechtsschutzbedürfnis nicht mehr vor Gericht angegriffen werden.
2. Werden auch gegen die neue Fassung der Kostenberechnung Einwendungen erhoben, ist darüber das anhängige Verfahren fortzuführen, anderenfalls tritt Erledigung ein.
3. Zum Verfahrensgegenstand im gerichtlichen Verfahren in Notarkostensachen.

KG, Beschl. v. 1.6.2022 – 9 W 1/22

 

GWG §§ 10 Abs. 9, 11 Abs. 5a, 56 Abs. 1 Nr. 25
Verletzung des Beurkundungsverbots bei fehlender Überprüfung der Identität des wirtschaftlich Berechtigten

Nach § 11 Abs. 5a S. 1 GwG a. F. (bzw. § 12 Abs. 4 S. 1 GwG n. F.) ist der beurkundende Notar – sofern der bei ihm auftretende Vertragspartner bei einem Erwerbsvorgang nach § 1 des Grunderwerbssteuergesetzes für eine Rechtsform i. S. v. § 3 Abs. 2 oder 3 GwG a. F. (bzw. § 3 Abs. 2 oder 3 GwG n. F.) handelt – vor der Beurkundung verpflichtet, die Identität des wirtschaftlich Berechtigten anhand einer von dem Vertragspartner in Textform vorzulegenden Dokumentation der Eigentums- und Kontrollstruktur auf ihre Schlüssigkeit zu überprüfen. Art und Umfang der nach § 11 Abs. 5a S. 1 GwG a. F. (bzw. § 12 Abs. 4 S. 1 GwG n. F.) gebotenen Prüfung stehen nach dem Wortlaut und nach Sinn und Zweck der klaren gesetzlichen Regelung nicht im Ermessen des Notars.

OLG Karlsruhe, Beschl. v. 22.6.2022 – 1 Rb 34 Ss 122/22

 

VwGO §§ 58 Abs. 2, 82 Abs. 1 S. 2, 114 S. 1, 123 Abs. 1 S. 1 u. Abs. 2 S. 1; BNotO §§ 6 Abs. 1, 10 Abs. 1 S. 3, 67, 111b Abs. 1 S. 1; GG Art. 12 Abs. 1 S. 1
Bei mehreren Bewerbungen auf eine Notarstelle muss die Entscheidung der Justizverwaltung auch im Einklang mit den Belangen einer geordneten Rechtspflege stehen

1. Wünscht ein Bewerber, der bereits Notar ist, die Verlegung seines Amtssitzes, um eine ausgeschriebene freie Stelle einnehmen zu können, hat die Justizverwaltung bei mehreren Bewerbungen nicht nur eine Auswahl nach § 6 Abs. 1 BNotO zu treffen. Vielmehr hängt ihre Entscheidung über die Bewerbung des bereits amtierenden Notars auch – und vorrangig – davon ab, ob die Verlegung des Amtssitzes i. S. d. § 10 Abs. 1 S. 3 BNotO mit den „Belangen einer geordneten Rechtspflege“ im Einklang steht. Bei der Beurteilung dieser Frage ist der Justizverwaltung im Rahmen ihrer Organisationshoheit ein erheblicher, gerichtlich nur beschränkt nachprüfbarer Entscheidungsspielraum eingeräumt.
2. Es ist vertretbar und vom Senat deshalb nicht zu beanstanden, wenn die Justizverwaltung die Sicherstellung, dass sich auch künftig für die Stelle des Geschäftsführers einer Notarkammer besonders geeignete Notaranwärter bewerben, als wichtigen „Belang der geordneten Rechtspflege“ bewertet.

(Leitsätze der DNotI-Redaktion)

OLG Köln, Beschl. v. 21.6.2022 – Not 3/21

 


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