12. - 16. September 2022

Neu auf der DNotI-Homepage

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12. - 16. September 2022

 

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen, Arbeitshilfen und Links.

Da instanzgerichtliche Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.

 

Entscheidung der Woche

 

GmbHG §§ 66 Abs. 4 u. 5, 70
Gerichtliche Bestellung von Liquidatoren; Eintragung einer gelöschten GmbH von Amts wegen

Eine gelöschte GmbH und ihre Liquidatoren sind grundsätzlich von Amts wegen einzutragen, wenn die Liquidatoren durch das Gericht ernannt worden sind, weil sich nach der Löschung der Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit herausstellt, dass Vermögen vorhanden ist, das der Verteilung unterliegt.

BGH, Beschl. v. 26.7.2022 – II ZB 20/21

 


Immobilienrecht/allg. Zivilrecht

 

BGB §§ 226, 917 Abs. 1
Anspruch auf Beseitigung von Hindernissen; Notwegrecht

Ein Notwegrecht kann sich weder aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis noch aus dem Schikaneverbot des § 226 BGB, sondern nur unter den Voraussetzungen von § 917 Abs. 1 BGB ergeben; danach richtet sich auch, ob der Nachbar Hindernisse beseitigen muss, die er auf seinem Grundstück errichtet hat, um die Nutzung des Wegs zu unterbinden.

BGH, Urt. v. 6.5.2022 – V ZR 50/21

 


Familienrecht

 

BGB §§ 362, 1602 Abs. 1, 1606 Abs. 3 S. 1, 1610, 1612, 1613
Höhe des Kindesunterhalts nicht von mietfreiem Wohnen abhängig

a) Das mietfreie Wohnen beeinflusst nicht die Höhe des Kindesunterhalts. Die kostenfreie Zurverfügungstellung von Wohnraum wird vorrangig im unterhaltsrechtlichen Verhältnis zwischen den Eltern ausgeglichen. Ein unterhaltsrechtlicher Ausgleich kann auch darin bestehen, dass der Betreuungselternteil keinen Anspruch auf Trennungsunterhalt geltend machen kann, weil nach der Zurechnung des vollen Wohnwerts keine auszugleichende Einkommensdifferenz zwischen den Eltern mehr besteht.
b) Die Eltern können eine – nach den Umständen des Einzelfalls gegebenenfalls auch konkludente – Vereinbarung darüber treffen, dass die Wohnungskosten durch den Naturalunterhalt des Barunterhaltspflichtigen abgedeckt werden. Für die Erfüllung des Barunterhaltsanspruchs (§ 362 BGB) aufgrund einer solchen Vereinbarung trifft den Barunterhaltsschuldner die Darlegungs- und Beweislast.
c) Bevor die Haftungsquote für den anteiligen Mehrbedarf bestimmt wird, ist von den Erwerbseinkünften des betreuenden Elternteils der Barunterhaltsbedarf der Kinder nach den gemeinsamen Einkünften der Eltern abzüglich des hälftigen auf den Barunterhalt entfallenden Kindergelds und abzüglich des vom Kindesvater geleisteten Barunterhalts abzusetzen. In der verbleibenden Höhe leistet der betreuende Elternteil neben dem Betreuungsunterhalt restlichen Barunterhalt in Form von Naturalunterhalt. Die andere Hälfte des Kindergelds, die der betreuende Elternteil erhält, ist nicht einkommenserhöhend zu berücksichtigen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 29. September 2021 – XII ZB 474/20 – FamRZ 2021, 1965).

BGH, Beschl. v. 18.5.2022 – XII ZB 325/20

 


IPR und ausländisches Recht

 

EuUnthVO Art. 15; HUP Art. 3 Abs. 1, 5, 8
Nachehelicher Unterhalt; engere Verbindung der Ehe zum Recht eines anderen Staates

a) Ob für eine engere Verbindung der Ehe zum Recht eines anderen Staates nach Art. 5 HUP Anhaltspunkte von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass der gewöhnliche Aufenthalt des Unterhaltsberechtigten als in der Regel maßgeblicher Anknüpfungspunkt zurücktritt, ist eine Frage der bei der vorzunehmenden wertenden Gesamtbetrachtung zu berücksichtigenden Einzelfallumstände.
b) Zur engeren Verbindung der Ehe zum Recht eines anderen Staates nach Art. 5 HUP bei aufgrund beruflicher Verhältnisse eines Ehegatten („Expatriate“) jeweils befristeten Aufenthalten in verschiedenen Ländern.

BGH, Beschl. v. 11.5.2022 – XII ZB 543/20

 


Steuerrecht

 

BewG §§ 95 Abs. 1 S. 1, 97 Abs. 1 S. 1 Nr. 5, 151 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, 4 u. S. 2; ErbStG § 12 Abs. 5 u. 6; EStG § 15 Abs. 3 Nr. 2; KStG §§ 1 Abs. 1 Nr. 1 u. 5, 8 Abs. 1 u. 2; AO §§ 157 Abs. 2, 171 Abs. 10 S. 1, 179, 181 Abs. 1 S. 1, 182 Abs. 1 S. 1, 367; FGO § 100 Abs. 1 S. 1; BGB § 80
Stiftung & Co. KG ist keine gewerblich geprägte Personengesellschaft

1. Eine Stiftung & Co. KG ist keine gewerblich geprägte Personengesellschaft.
2. Für eine vermögensverwaltende Stiftung & Co. KG, bei der ausschließlich eine Stiftung persönlich haftende Gesellschafterin ist, ist ein Wert nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BewG festzustellen.
3. Das Erbschaftsteuerfinanzamt entscheidet, ob eine Wertfeststellung dem Grunde nach erforderlich ist. Dem zur Wertfeststellung nach § 151 Abs. 1 Satz 1 BewG berufenen Finanzamt obliegt die Entscheidung über die Qualifikation des Feststellungsgegenstands nach den Kategorien des § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 BewG.

BFH, Urt. v. 27.4.2022 – II R 9/20

 

GrEStG §§ 1 Abs. 2a, 6 Abs. 3 S. 2, 23; FGO § 120; AO § 39
Zurechnung des Grundstücks einer Untergesellschaft

1. Ein inländisches Grundstück „gehört“ einer Gesellschaft i. S. des § 1 Abs. 2a GrEStG nur dann, wenn es ihr im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld für den nach § 1 Abs. 2a GrEStG der Grunderwerbsteuer unterliegenden Vorgang aufgrund eines zuvor unter § 1 Abs. 1 bis 3a GrEStG fallenden und verwirklichten Erwerbsvorgangs grunderwerbsteuerrechtlich zuzurechnen ist.
2. Ein Grundstück einer Untergesellschaft ist einer Obergesellschaft grunderwerbsteuerrechtlich nur zuzurechnen, wenn die Obergesellschaft selbst es aufgrund eines Erwerbsvorgangs nach § 1 Abs. 1 bis 3a GrEStG erworben hat.

BFH, Urt. v. 1.12.2021 – II R 44/18

 


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Dr. Julius Forschner