15. - 19. August 2022

Neu auf der DNotI-Homepage

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15. - 19. August 2022

 

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen, Arbeitshilfen und Links.

Da instanzgerichtliche Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.

 

Entscheidung der Woche

 

GmbHG § 6 Abs. 2 S. 2
Inhalt der Geschäftsführerversicherung bzgl. §§ 265c bis 265e StGB;
dynamische Verweisung

§ 6 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 Nr. 3 Buchst. e GmbHG verweist auch auf die §§ 265c bis 265e StGB.

BGH, Beschl. v. 28.6.2022 – II ZB 8/22

 


Immobilienrecht/allg. Zivilrecht

 

BGB §§ 138, 883; GBO § 18
Zurückweisung eines Antrags auf Eintragung einer Auflassungsvormerkung durch das Grundbuchamt bei Überzeugung von der Nichtigkeit des Grundgeschäfts aufgrund von erheblicher Wertdifferenz (wucherähnliches Rechtsgeschäft)

Das Grundbuchamt ist im Antragsverfahren nach § 18 GBO unter anderem zur Prüfung des Grundgeschäfts berechtigt. Es darf den Eintragungsantrag zurückweisen, wenn es aufgrund der ihm vorliegenden Urkunden oder anderer ihm bekannter Umstände zu der sicheren Überzeugung gelangt, dass das Grundgeschäft nichtig ist und die Nichtigkeit auch das Erfüllungsgeschäft ergreift. Diese Nichtigkeit kann sich auch aus § 138 Abs. 1 BGB ergeben, wenn eine erhebliche Wertdifferenz zu früheren Veräußerungen feststellbar ist.

(Leitsatz der DNotI-Redaktion)

OLG Braunschweig, Beschl. v. 30.3.2022 – 2 W 10/22

 

GBO § 135; ZPO § 724
Grundbuchamt als Vollstreckungsorgan: Selbständige Prüfung von vollstreckungsrechtlichen und grundbuchrechtlichen Voraussetzungen

1. Wird das Grundbuchamt bei der Eintragung als Vollstreckungsorgan tätig, hat es sowohl die vollstreckungsrechtlichen als auch die grundbuchrechtlichen Voraussetzungen selbständig zu prüfen.
2. Das Vorliegen der allgemeinen Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen (Titel, Klausel, Zustellung) bestimmt sich nach der ZPO und ist durch Vorlage der Vollstreckungsunterlagen nachzuweisen. Gemäß § 724 ZPO wird die Zwangsvollstreckung aufgrund einer mit Vollstreckungsklausel versehenen Ausfertigung des Urteils (vollstreckbare Ausfertigung) durchgeführt. Die vollstreckbare Ausfertigung eines Urteils ist stets Papierurkunde.
3. Auf Grundlage einer elektronisch durch den Notar beglaubigten Abschrift einer vollstreckbaren Ausfertigung ist eine Zwangsvollstreckung nicht möglich. Daran ändert auch die Bestimmung des § 135 GBO zum elektronischen Rechtsverkehr nichts. Sie gilt nur für die grundbuchrechtlichen Voraussetzungen.

OLG Schleswig, Beschl. v. 7.6.2022 – 2 Wx 31/22

 


Betreuungsrecht

 

BGB §§ 241 Abs. 2, 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 1829 Abs. 1, 1908i Abs. 1 S. 1
Verstoß einer Betreuerin gegen vorvertragliche Pflichten

Eine Betreuerin kann gegen vorvertragliche Pflichten verstoßen, wenn sie aufklärungspflichtige Umstände nicht offenlegt. Ein fehlendes Einverständnis der Betreuten mit einem Wohnungsverkauf ist ein solcher offenbarungspflichtiger Umstand, da gegen den Willen der solventen Betroffenen mit einer Genehmigung der Veräußerung durch das Betreuungsgericht nicht zu rechnen ist.

(Leitsatz der DNotI-Redaktion)

LG Konstanz, Urt. v. 13.1.2022 – A 11 S 19/21

 


Notarrecht/Verfahrensrecht

 

FamFG § 38; BGB § 2200 Abs. 1
Ernennung eines Testamentsvollstreckers durch gerichtliche Verfügung

1. Die gerichtliche Ernennung des Testamentvollstreckers nach § 2200 Abs. 1 BGB hat unter der Geltung des FamFG zwingend durch Entscheidung des Nachlassgerichts in Beschlussform nach § 38 FamFG zu erfolgen.
2. Wird der Testamentsvollstrecker von dem Nachlassgericht statt dessen durch Verfügung ernannt, stellt dies jedoch keinen Nichtigkeitsgrund dar, sondern bleibt seine Ernennung wirksam.

OLG Frankfurt, Beschl. v. 17.5.2022 – 21 W 39/22

 


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