Nachfolgend finden Sie eine
Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank
DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen,
Arbeitshilfen und Links.
Da instanzgerichtliche
Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung
rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt
werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum
dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.
Entscheidung der Woche
GmbHG
§ 6 Abs. 2 S. 2
Inhalt der Geschäftsführerversicherung bzgl. §§ 265c bis 265e StGB;
dynamische Verweisung
§ 6 Abs. 2 Satz 2
Halbsatz 1 Nr. 3 Buchst. e GmbHG verweist auch auf die §§ 265c
bis 265e StGB.
BGH, Beschl. v.
28.6.2022 – II ZB 8/22
Immobilienrecht/allg. Zivilrecht
BGB
§§ 138, 883; GBO § 18
Zurückweisung eines Antrags auf Eintragung einer
Auflassungsvormerkung durch das Grundbuchamt bei Überzeugung von der
Nichtigkeit des Grundgeschäfts aufgrund von erheblicher
Wertdifferenz (wucherähnliches Rechtsgeschäft)
Das Grundbuchamt ist
im Antragsverfahren nach § 18 GBO unter anderem zur Prüfung des
Grundgeschäfts berechtigt. Es darf den Eintragungsantrag
zurückweisen, wenn es aufgrund der ihm vorliegenden Urkunden
oder anderer ihm bekannter Umstände zu der sicheren Überzeugung
gelangt, dass das Grundgeschäft nichtig ist und die Nichtigkeit
auch das Erfüllungsgeschäft ergreift. Diese Nichtigkeit kann
sich auch aus § 138 Abs. 1 BGB ergeben, wenn eine erhebliche
Wertdifferenz zu früheren Veräußerungen feststellbar ist.
(Leitsatz der
DNotI-Redaktion)
OLG Braunschweig, Beschl. v.
30.3.2022 – 2 W 10/22
GBO §
135; ZPO § 724
Grundbuchamt als Vollstreckungsorgan: Selbständige Prüfung von
vollstreckungsrechtlichen und grundbuchrechtlichen Voraussetzungen
1. Wird das
Grundbuchamt bei der Eintragung als Vollstreckungsorgan tätig,
hat es sowohl die vollstreckungsrechtlichen als auch die
grundbuchrechtlichen Voraussetzungen selbständig zu prüfen.
2. Das Vorliegen der allgemeinen
Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen (Titel, Klausel, Zustellung)
bestimmt sich nach der ZPO und ist durch Vorlage der
Vollstreckungsunterlagen nachzuweisen. Gemäß § 724 ZPO wird die
Zwangsvollstreckung aufgrund einer mit Vollstreckungsklausel
versehenen Ausfertigung des Urteils (vollstreckbare
Ausfertigung) durchgeführt. Die vollstreckbare Ausfertigung
eines Urteils ist stets Papierurkunde.
3. Auf Grundlage einer elektronisch durch den Notar beglaubigten
Abschrift einer vollstreckbaren Ausfertigung ist eine
Zwangsvollstreckung nicht möglich. Daran ändert auch die
Bestimmung des § 135 GBO zum elektronischen Rechtsverkehr
nichts. Sie gilt nur für die grundbuchrechtlichen
Voraussetzungen.
OLG Schleswig,
Beschl. v. 7.6.2022 – 2 Wx 31/22
Betreuungsrecht
BGB
§§ 241 Abs. 2, 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 1829 Abs. 1, 1908i Abs. 1 S.
1
Verstoß einer Betreuerin gegen vorvertragliche Pflichten
Eine Betreuerin kann
gegen vorvertragliche Pflichten verstoßen, wenn sie
aufklärungspflichtige Umstände nicht offenlegt. Ein fehlendes
Einverständnis der Betreuten mit einem Wohnungsverkauf ist ein
solcher offenbarungspflichtiger Umstand, da gegen den Willen der
solventen Betroffenen mit einer Genehmigung der Veräußerung
durch das Betreuungsgericht nicht zu rechnen ist.
(Leitsatz der
DNotI-Redaktion)
LG Konstanz, Urt. v.
13.1.2022 – A 11 S 19/21
Notarrecht/Verfahrensrecht
FamFG
§ 38; BGB § 2200 Abs. 1
Ernennung eines Testamentsvollstreckers durch gerichtliche Verfügung
1. Die gerichtliche
Ernennung des Testamentvollstreckers nach § 2200 Abs. 1 BGB hat
unter der Geltung des FamFG zwingend durch Entscheidung des
Nachlassgerichts in Beschlussform nach § 38 FamFG zu erfolgen.
2. Wird der Testamentsvollstrecker von dem Nachlassgericht statt
dessen durch Verfügung ernannt, stellt dies jedoch keinen
Nichtigkeitsgrund dar, sondern bleibt seine Ernennung wirksam.
OLG Frankfurt,
Beschl. v. 17.5.2022 – 21 W 39/22
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