11. - 15. Juni 2018

Neu auf der DNotI-Homepage
11. - 15. Juni 2018

 

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen, Arbeitshilfen und Links.

Da instanzgerichtliche Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.
 

Aktuelles

 

Tabellarische Übersicht landesrechtlicher Vorkaufsrechte an Grundstücken (Stand 11.6.2018)

Aktuelle Informationen zur Ausübung des neuen hochwasserschutzrechtlichen Vorkaufsrechts
in den Bundesländern (Stand 11.6.2018)

 

Entscheidung der Woche

 

WEG § 10 Abs. 2 S. 3
Anspruch der Wohnungseigentümer auf Aufhebung eines Sondernutzungsrechts

a) Die dauerhafte Änderung des Inhalts eines Sondernutzungsrechts und die dauerhafte Aufhebung eines solchen Rechts können die übrigen Wohnungseigentümer gegen den Willen des Sondernutzungsberechtigten nur nach Maßgabe von § 10 Abs. 2 Satz 3 WEG und auf dem darin geregelten Weg einer Anpassung oder Änderung der Gemeinschaftsordnung herbeiführen.
b) Aus § 10 Abs. 2 Satz 3 WEG kann sich auch ein Anspruch auf ersatzlose Aufhebung eines Sondernutzungsrechts ergeben, allerdings nur als ultima ratio, etwa wenn die Sondernutzungsfläche zwingend benötigt wird, um unabwendbaren behördlichen Auflagen nachzukommen, und regelmäßig nur gegen Zahlung einer entsprechenden Entschädigung.
c) Selbst wenn die übrigen Wohnungseigentümer nach § 10 Abs. 2 Satz 3 WEG die Aufhebung eines Sondernutzungsrechts verlangen können, ist der Sondernutzungsberechtigte nicht verpflichtet, seine Sondernutzungsfläche im Vorgriff auf eine solche Aufhebung zur Verfügung zu stellen.

BGH, Urt. v. 23.3.2018 – V ZR 65/17

 


Immobilienrecht/allg. Zivilrecht

 

AnfG §§ 4, 11
Grundstücksübertragung mit Rücksicht auf bestehende Ehe

Eine mit Rücksicht auf die zwischen den Vertragsschließenden bestehende Ehe erfolgte Grundstücksübertragung stellt keine entgeltliche Kausalbeziehung dar, denn Zuwendungen, die in der Erwartung erbracht werden, die eheliche Lebensgemeinschaft zu fördern, begründen kein Entgelt im Sinne des § 4 AnfG. Für den Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung nach § 11 Abs. 1 AnfG ist es unerheblich, in welcher Höhe der Empfänger durch die benachteiligende Handlung bereichert ist, da es lediglich auf eine feststehende Verschlechterung des Schuldnervermögens ankommt. Eine unteilbare Leistung des Schuldners ist insgesamt anfechtbar.

OLG Frankfurt, Beschl. v. 5.3.2018 – 3 U 159/17

 

BGB §§ 133, 157; GBO §§ 3 Abs. 1, 4 u. 5 S. 1, 13, 19, 20, 28
Zu einer den Inhalt der notariellen Urkunde übergreifenden Auslegung

Sollen im Rahmen einer notariellen Scheidungsfolgenvereinbarung von beiden Ehegatten gehaltene auf gesonderten Grundbuchblättern (Blatt 1 und 2) gebuchte hälftige Miteigentumsanteile an zwei Eigentumswohnungen auf einen der Eheleute übertragen werden und nimmt die notarielle Urkunde bei der Auflassungserklärung lediglich hinsichtlich Blatt 1 auf eine Auflistung einzelner unter lfd. Nr. 2 bis 10 zugebuchter ideeller Grundstücksmiteigentumsanteile Bezug, denen eine von den jeweiligen Hauptgrundstücken unabhängige wirtschaftliche Bedeutung nicht zukommt (Wege, Versorgungsleitungen und Gemeinschaftsanlagen), während es insoweit an einer Bezugnahme zu Blatt 2 fehlt, so kann eine den Inhalt der notariellen Urkunde übergreifende Auslegung unter Beachtung der allgemeinen für Grundbucherklärungen geltenden Grenzen gleichwohl ergeben, dass die Beteiligten neben dem Miteigentum an der auf Blatt 2 erfassten Wohnung auch die Miteigentumsanteile an den unter den laufenden Nummern 2 bis 10 gebuchten „dienenden“ Grundstücken übertragen wollen.

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 23.3.2018 – 3 Wx 207/17

 

ErbbauRG § 9 Abs. 3; GBO § 19
Zur Vereinbarung des Bestehenbleibens der Erbbauzinsreallast

1. Die Buchung einer Vereinbarung nach § 9 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 ErbbauRG bedarf keiner Bewilligung des Inhabers eines dinglichen Rechts, das der Erbbauzinsreallast im Rang nachgeht.
2. Das Bestehenbleiben der Erbbauzinsreallast gemäß § 9 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 ErbbauRG kann auch ohne einen Rangvorbehalt nach § 9 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 ErbbauRG vereinbart werden.

KG, Beschl. v. 1.3.2018 – 1 W 98/17

 

GBO §§ 18, 22, 29; BGB §§ 158, 874, 894, 1922
Löschung einer Rückauflassungsvormerkung nach Tod des Berechtigten

Zum Nachweis der Grundbuchunrichtigkeit für die Löschung einer einen bedingten Rückübertragungsanspruch sichernden Vormerkung nach dem Tod des Berechtigten.

OLG München, Beschl. v. 25.4.2018 – 34 Wx 359/17

 

WEG §§ 10, 14, 15
Nutzung einer Teileigentumseinheit zu Wohnzwecken

1. Die Nutzung einer Teileigentumseinheit zu Wohnzwecken ist in einem ausschließlich beruflichen und gewerblichen Zwecken dienenden Gebäude bei typisierender Betrachtung regelmäßig schon deshalb störender als die vorgesehene Nutzung, weil eine Wohnnutzung mit typischen Wohnimmissionen sowie einem anderen Gebrauch des Gemeinschaftseigentums einhergeht und zu anderen Zeiten – nämlich ganztägig und auch am Wochenende – erfolgt; die Teileigentümer haben ein berechtigtes Interesse daran, dass der professionelle Charakter einer derartigen Anlage erhalten bleibt, um Konflikte, die durch eine in der Teilungserklärung nicht angelegte gemischte Nutzung hervorgerufen werden können, von vornherein zu vermeiden.
2. Einer Unterlassungsklage, mit der sich Wohnungseigentümer gegen die zweckwidrige Nutzung einer Einheit wenden, kann der Beklagte nicht im Wege der Einrede entgegenhalten, dass er die Änderung der in der Gemeinschaftsordnung enthaltenen Nutzungsregelung beanspruchen kann; grundsätzlich muss derjenige, der gegen den Willen der übrigen Wohnungseigentümer die Anpassung der Nutzungsregelung erreichen will, eine darauf gerichtete Klage erheben und darf die neue Nutzung erst dann aufnehmen, wenn er ein rechtskräftiges Urteil zu seinen Gunsten erstritten hat (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 13. Juli 1995 – V ZB 6/94, BGHZ 130, 304, 312 f.).

BGH, Urt. v. 23.3.2018 – V ZR 307/16

 

WEG §§ 12, 24, 26, 29; GBO §§ 18 Abs. 1 S. 1 Var. 2, 29 Abs. 1 S. 2, 71 Abs. 1
Nachweis über die Bestellung eines Verwalters

Zum Nachweis gegenüber dem Grundbuchamt über die Bestellung des Verwalters kann eine von dem Versammlungsleiter und einem Miteigentümer unterschriebene Niederschrift über den in der Versammlung gefassten Beschluss genügen, wenn in der Versammlung zugleich erstmals ein Verwaltungsbeirat gewählt, ein Vorsitzender jedoch nicht bestimmt wurde und einer der gewählten Beiräte dies mit seiner Unterschrift unter der Niederschrift ausdrücklich bestätigt (Abgrenzung zu OLG München, NZI 2016, 746).

KG, Beschl. v. 27.2.2018 – 1 W 38/18

 


Notarrecht/Verfahrensrecht

 

GNotKG §§ 110 Nr. 1, 111 Nr. 3
Keine zusätzliche Gebühr für Notarmitarbeitervollmacht bei gesellschaftsrechtlichen Beurkundungen

Eine notariell beurkundete Notarangestelltenvollmacht zur Abgabe von Erklärungen zur Ergänzung und Änderung einer Urkunde mit einem gesellschaftsrechtlichen Beurkundungsgegenstand löst keine zusätzliche Notargebühr aus. (Leitsatz der DNotI-Redaktion)

LG Offenburg, Beschl. v. 16.5.2018 – 4 OH 21/16

 

 


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