Nachfolgend finden Sie eine
Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank
DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen,
Arbeitshilfen und Links.
Da instanzgerichtliche
Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung
rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt
werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum
dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.
Aktuelles
„Gesetz zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von
Aktiengesellschaften“ in Kraft getreten
Zum 21. Juli 2022
ist das „Gesetz zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von
Aktiengesellschaften“ in Kraft getreten. Es betrifft neben den
Aktiengesellschaften auch die Generalversammlung bei
Genossenschaften.
Weitere
Informationen finden Sie
hier.
Entscheidung der Woche
BNotO
§ 19
Amtshaftung; anderweitige Ersatzmöglichkeit; Reichweite der
Rechtskraft im Folgeprozess
a) Die Rechtskraft
eines Urteils, mit dem die gegen einen Notar gerichtete
Amtshaftungsklage wegen einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit
nach § 19 Abs. 1 Satz 2 BNotO als derzeit unbegründet abgewiesen
wird, umfasst die Gründe des Urteils, soweit in ihnen die
übrigen Anspruchsvoraussetzungen positiv festgestellt werden.
Ist dies der Fall, kann im Folgeprozess die Amtshaftungsklage
nicht mit der Begründung abgewiesen werden, der Anspruch habe
bereits im Zeitpunkt der Erstentscheidung dem Grunde nach nicht
bestanden.
b) Zur sekundären Darlegungslast des Verwalters des Nachlasses
eines verstorbenen Notars, der wegen Verletzung von
Amtspflichten des Notars aus § 14 Abs. 2 BNotO und § 4 BeurkG in
Anspruch genommen wird.
c) Ergreift der durch eine notarielle Amtspflichtverletzung
Geschädigte Maßnahmen der Rechtsverfolgung gegen Personen, deren
Haftung gegenüber derjenigen des Notars nach § 19 Abs. 1 Satz 2
BNotO vorrangig ist, sind die Kosten eines gegen solche Personen
geführten Rechtsstreits erster Instanz als adäquat-kausal auf
der Amtspflichtverletzung beruhender Schaden ersatzfähig, wenn
und soweit die Klage rechtlich wie wirtschaftlich begründete
Aussicht auf Erfolg bot und sich nicht als Maßnahme darstellt,
die dem Geschädigten nicht zumutbar ist und die ein vernünftiger
Geschädigter nicht ergreifen würde. Kosten eines Rechtsmittels,
das der Geschädigte gegen ein ihm ungünstiges erstinstanzliches
Urteil einlegt, sind hingegen regelmäßig nicht ersatzfähig,
soweit es zur Interessenwahrung des Geschädigten genügt, mittels
einer Streitverkündung gegenüber dem Notar Bindungswirkung für
den nachfolgenden Amtshaftungsprozess herzustellen (Bestätigung
von Senat, Urteil vom 27. Oktober 1955 – III ZR 82/54, BGHZ 18,
366 [zu § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB]; BGH, Urteil vom 18. April 2002
– IX ZR 72/99, NJW 2002, 2787).
BGH, Urt. v.
9.6.2022 – III ZR 24/21
Immobilienrecht/allg. Zivilrecht
GBO
§§ 35, 39
Transmortal Bevollmächtigter muss Erben ggü. Grundbuchamt nicht namhaft machen
1. Mit dem Tod des
Vollmachtgebers wandelt sich die transmortale Vollmacht in eine
Vollmacht für die Erben um. Mit dem Erbfall erwirbt der
Bevollmächtigte aufgrund der Ermächtigung der Erblasserin die
Befugnis, innerhalb der ihm eingeräumten Vertretungsmacht über
das zum Nachlass gehörende Vermögen in Vertretung der Erben zu
verfügen.
2. Eine Benennung der Erben zur Ermöglichung eines
Vollmachtswiderrufs ist nicht erforderlich. Der Bevollmächtigte
muss weder die Erben namhaft machen, für die er handelt, noch
die Zustimmung der Erben zu seinem Handeln einholen.
(Leitsätze der
DNotI-Redaktion)
OLG München, Beschl.
v. 10.2.2022 – 34 Wx 431/21
WEG
a. F. § 45
Ungültigkeit von Versammlungsbeschlüssen wegen Ladungsmangels
1. Eine nach dem
1.12.2020 gegen die übrigen Eigentümer erhobene Anfechtungsklage
wahrt die Anfechtungsfrist des § 45 WEG nicht.
2. Lädt zur Eigentümerversammlung statt der bestellten
Verwalterin eine von ihr neu gegründete Gesellschaft, ohne dass
eine Umwandlung nach dem UmwG erfolgt ist, ist die Ladung
fehlerhaft. Die auf der Versammlung gefassten Beschlüsse sind
aber nur dann für ungültig zu erklären, wenn der Ladungsmangel
sich kausal ausgewirkt hat.
LG Frankfurt, Urt.
v. 28.4.2022 – 2-13 S 117/21
Familienrecht
BGB §
1597a Abs. 2 S. 1; AufenthG § 85a Abs. 1 S. 3; PStG § 48
Anerkennung einer Vaterschaft nach Aussetzung
Werden nach einer
Aussetzung gemäß § 1597a Abs. 2 Satz 1 BGB die Erklärungen zur
Anerkennung der Vaterschaft beurkundet, wird die Anerkennung mit
der Verfahrenseinstellung nach § 85a Abs. 1 Satz 3 AufenthG
wirksam.
KG, Beschl. v.
2.6.2022 – 1 W 336/21
Notarrecht/Verfahrensrecht
ZPO §
130a Abs. 3 u. 4
Einreichung eines elektronischen
Dokuments bei Gericht; formelle Voraussetzungen
Die Einreichung
eines elektronischen Dokuments bei Gericht ist nur dann
formgerecht, wenn es entweder mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur versehen ist oder von der
verantwortenden Person selbst auf einem sicheren
Übermittlungsweg eingereicht wird. Nicht ausreichend ist die
Verwendung einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur im
Zusammenhang mit einer nicht persönlich vorgenommenen
Übermittlung (im Anschluss an BAGE 171, 28 = FamRZ 2020, 1850).
BGH, Beschl. v. 30.3.2022 – XII ZB 311/21
ZPO §§ 130a, 233 ff.
Name des Rechtsanwalts am Ende des Schriftsatzes bei einfacher
Signatur erforderlich
1. Es ist nicht
Aufgabe der Annahmestelle eines Berufungsgerichts, eine
eingehende Berufungsschrift daraufhin zu überprüfen, ob sie eine
ordnungsgemäße (einfache) Signatur enthält.
2. Ein Rechtsanwalt hat selbst zu überprüfen, ob ein Schriftsatz
im Sinne des § 130a Abs. 1 an seinem Ende die für eine einfache
Signatur erforderlichen Angaben enthält. Er darf diese Aufgabe
nicht an seine Angestellten übertragen. Für eine ordnungsgemäße
einfache Signatur genügt die Angabe „Rechtsanwalt“ nicht;
vielmehr muss sie auch den Namen des Rechtsanwalts enthalten.
OLG Hamm, Beschl. v.
28.4.2022 – 30 U 32/22
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