1. - 5. August 2022

Neu auf der DNotI-Homepage

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1. - 5. August 2022

 

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen, Arbeitshilfen und Links.

Da instanzgerichtliche Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.

 

Aktuelles

 

„Gesetz zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften“ in Kraft getreten

Zum 21. Juli 2022 ist das „Gesetz zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften“ in Kraft getreten. Es betrifft neben den Aktiengesellschaften auch die Generalversammlung bei Genossenschaften.

Weitere Informationen finden Sie hier.

 

Entscheidung der Woche

 

BNotO § 19
Amtshaftung; anderweitige Ersatzmöglichkeit; Reichweite der Rechtskraft im Folgeprozess

a) Die Rechtskraft eines Urteils, mit dem die gegen einen Notar gerichtete Amtshaftungsklage wegen einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit nach § 19 Abs. 1 Satz 2 BNotO als derzeit unbegründet abgewiesen wird, umfasst die Gründe des Urteils, soweit in ihnen die übrigen Anspruchsvoraussetzungen positiv festgestellt werden. Ist dies der Fall, kann im Folgeprozess die Amtshaftungsklage nicht mit der Begründung abgewiesen werden, der Anspruch habe bereits im Zeitpunkt der Erstentscheidung dem Grunde nach nicht bestanden.
b) Zur sekundären Darlegungslast des Verwalters des Nachlasses eines verstorbenen Notars, der wegen Verletzung von Amtspflichten des Notars aus § 14 Abs. 2 BNotO und § 4 BeurkG in Anspruch genommen wird.
c) Ergreift der durch eine notarielle Amtspflichtverletzung Geschädigte Maßnahmen der Rechtsverfolgung gegen Personen, deren Haftung gegenüber derjenigen des Notars nach § 19 Abs. 1 Satz 2 BNotO vorrangig ist, sind die Kosten eines gegen solche Personen geführten Rechtsstreits erster Instanz als adäquat-kausal auf der Amtspflichtverletzung beruhender Schaden ersatzfähig, wenn und soweit die Klage rechtlich wie wirtschaftlich begründete Aussicht auf Erfolg bot und sich nicht als Maßnahme darstellt, die dem Geschädigten nicht zumutbar ist und die ein vernünftiger Geschädigter nicht ergreifen würde. Kosten eines Rechtsmittels, das der Geschädigte gegen ein ihm ungünstiges erstinstanzliches Urteil einlegt, sind hingegen regelmäßig nicht ersatzfähig, soweit es zur Interessenwahrung des Geschädigten genügt, mittels einer Streitverkündung gegenüber dem Notar Bindungswirkung für den nachfolgenden Amtshaftungsprozess herzustellen (Bestätigung von Senat, Urteil vom 27. Oktober 1955 – III ZR 82/54, BGHZ 18, 366 [zu § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB]; BGH, Urteil vom 18. April 2002 – IX ZR 72/99, NJW 2002, 2787).

BGH, Urt. v. 9.6.2022 – III ZR 24/21

 


Immobilienrecht/allg. Zivilrecht

 

GBO §§ 35, 39
Transmortal Bevollmächtigter muss Erben ggü. Grundbuchamt nicht namhaft machen

1. Mit dem Tod des Vollmachtgebers wandelt sich die transmortale Vollmacht in eine Vollmacht für die Erben um. Mit dem Erbfall erwirbt der Bevollmächtigte aufgrund der Ermächtigung der Erblasserin die Befugnis, innerhalb der ihm eingeräumten Vertretungsmacht über das zum Nachlass gehörende Vermögen in Vertretung der Erben zu verfügen.
2. Eine Benennung der Erben zur Ermöglichung eines Vollmachtswiderrufs ist nicht erforderlich. Der Bevollmächtigte muss weder die Erben namhaft machen, für die er handelt, noch die Zustimmung der Erben zu seinem Handeln einholen.

(Leitsätze der DNotI-Redaktion)

OLG München, Beschl. v. 10.2.2022 – 34 Wx 431/21

 

WEG a. F. § 45
Ungültigkeit von Versammlungsbeschlüssen wegen Ladungsmangels

1. Eine nach dem 1.12.2020 gegen die übrigen Eigentümer erhobene Anfechtungsklage wahrt die Anfechtungsfrist des § 45 WEG nicht.
2. Lädt zur Eigentümerversammlung statt der bestellten Verwalterin eine von ihr neu gegründete Gesellschaft, ohne dass eine Umwandlung nach dem UmwG erfolgt ist, ist die Ladung fehlerhaft. Die auf der Versammlung gefassten Beschlüsse sind aber nur dann für ungültig zu erklären, wenn der Ladungsmangel sich kausal ausgewirkt hat.

LG Frankfurt, Urt. v. 28.4.2022 – 2-13 S 117/21

 


Familienrecht

 

BGB § 1597a Abs. 2 S. 1; AufenthG § 85a Abs. 1 S. 3; PStG § 48
Anerkennung einer Vaterschaft nach Aussetzung

Werden nach einer Aussetzung gemäß § 1597a Abs. 2 Satz 1 BGB die Erklärungen zur Anerkennung der Vaterschaft beurkundet, wird die Anerkennung mit der Verfahrenseinstellung nach § 85a Abs. 1 Satz 3 AufenthG wirksam.

KG, Beschl. v. 2.6.2022 – 1 W 336/21

 


Notarrecht/Verfahrensrecht

 

ZPO § 130a Abs. 3 u. 4
Einreichung eines elektronischen Dokuments bei Gericht; formelle Voraussetzungen

Die Einreichung eines elektronischen Dokuments bei Gericht ist nur dann formgerecht, wenn es entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist oder von der verantwortenden Person selbst auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht wird. Nicht ausreichend ist die Verwendung einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur im Zusammenhang mit einer nicht persönlich vorgenommenen Übermittlung (im Anschluss an BAGE 171, 28 = FamRZ 2020, 1850).

BGH, Beschl. v. 30.3.2022 – XII ZB 311/21

 

ZPO §§ 130a, 233 ff.
Name des Rechtsanwalts am Ende des Schriftsatzes bei einfacher Signatur erforderlich

1. Es ist nicht Aufgabe der Annahmestelle eines Berufungsgerichts, eine eingehende Berufungsschrift daraufhin zu überprüfen, ob sie eine ordnungsgemäße (einfache) Signatur enthält.
2. Ein Rechtsanwalt hat selbst zu überprüfen, ob ein Schriftsatz im Sinne des § 130a Abs. 1 an seinem Ende die für eine einfache Signatur erforderlichen Angaben enthält. Er darf diese Aufgabe nicht an seine Angestellten übertragen. Für eine ordnungsgemäße einfache Signatur genügt die Angabe „Rechtsanwalt“ nicht; vielmehr muss sie auch den Namen des Rechtsanwalts enthalten.

OLG Hamm, Beschl. v. 28.4.2022 – 30 U 32/22

 


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