25. - 29. Juli 2022

Neu auf der DNotI-Homepage

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25. - 29. Juli 2022

 

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen, Arbeitshilfen und Links.

Da instanzgerichtliche Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.

 

Entscheidung der Woche

 

BGB § 1191
Grundschuld; Pfändung und Einziehung des Rückgewähranspruchs; Löschung der Grundschuld im Wege der Zwangsvollstreckung

a) Die Pfändung und Einziehung des Anspruchs auf Rückgewähr einer Grundschuld umfasst grundsätzlich das Recht des Vollstreckungsgläubigers, im Wege der Vollstreckung die Löschung der Grundschuld zu verlangen.
b) Wann, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Form der Sicherungsnehmer dem Sicherungsgeber die Grundschuld zurückgewähren muss, bestimmt sich nach der Sicherungsvereinbarung. Ist ein weiter Sicherungszweck vereinbart, der eine Revalutierung der Grundschuld erlaubt, kann die Rückgewähr erst dann verlangt werden, wenn eine solche Revalutierung endgültig nicht mehr in Betracht kommt; das ist (erst) der Fall, wenn die Geschäftsbeziehung endet oder wenn die Sicherungsvereinbarung geändert oder gekündigt wurde (Fortführung von Senat, Urteil vom 19. April 2013 – V ZR 47/12, BGHZ 197, 155 Rn. 12).
c) Der Anspruch des Sicherungsgebers auf Teilfreigabe einer Sicherheit setzt den Eintritt einer insoweit endgültigen Übersicherung des Sicherungsnehmers und damit den Wegfall des Sicherungszwecks voraus. Das ist bei einer weiten Sicherungsvereinbarung (erst) der Fall, wenn die Geschäftsbeziehung zwischen Sicherungsgeber und Sicherungsnehmer beendet oder wenn die Sicherungsvereinbarung geändert oder gekündigt wurde.
d) Im Verlangen auf Rückgewähr einer nicht oder nicht voll valutierten Grundschuld liegt regelmäßig die konkludente Kündigung einer weiten Sicherungsabrede.
e) Der Vollstreckungsgläubiger, der einen Anspruch des Sicherungsgebers auf Rückgewähr einer Grundschuld pfändet, ist nicht berechtigt die Sicherungsvereinbarung oder die Geschäftsbeziehung zum Sicherungsnehmer zu kündigen; die Pfändung des Rückgewähranspruchs verschafft ihm nicht das Kündigungsrecht.

BGH, Urt. v. 2.6.2022 – V ZR 132/21

 


Immobilienrecht/allg. Zivilrecht

 

BGB §§ 307 Abs. 1, 1191; AGBG § 9 Abs. 1
Abtretung des Grundschuldrückgewähranspruchs; formularmäßiger Zustimmungsvorbehalt einer Bank

a) Der die Abtretung eines Grundschuldrückgewähranspruchs betreffende formularmäßige Zustimmungsvorbehalt der Bank ist auch dann wirksam, wenn die Grundschuldsicherheit von dem Grundstückseigentümer gegeben wurde (Fortführung von BGH, Urt. v. 9.2.1990 – V ZR 200/88, BGHZ 110, 241 = ZIP 1990, 439).
b) Ein solcher Zustimmungsvorbehalt benachteiligt den Sicherungsgeber entgegen den Geboten von Treu und Glauben auch dann nicht unangemessen, wenn die AGB keinen Anspruch auf Zustimmung vorsehen.
c) Der Sicherungsgeber hat jedenfalls dann einen Anspruch auf Zustimmung, wenn ein schützenswertes Interesse der Bank an deren Verweigerung nicht besteht oder seine berechtigten Belange an der Abtretbarkeit des Rückgewähranspruchs überwiegen.

BGH, Urt. v. 14.1.2022 – V ZR 255/20

 

GBO § 22; BGB § 1913
Verfahren auf Löschung des Nacherbenvermerks wegen Grundbuchunrichtigkeit; Ermittlung der Nacherben

1. Die Ermittlung der am Verfahren auf Löschung des Nacherbenvermerks wegen Grundbuchunrichtigkeit (§ 22 GBO) zu beteiligenden Nacherben darf das Grundbuchamt nicht den Beteiligten aufgeben. Vielmehr hat das Grundbuchamt die am Verfahren materiell Beteiligten von Amts wegen zu ermitteln.
2. Auch die Einrichtung einer Pflegschaft für unbekannte Beteiligte (§ 1913 BGB) ist von Amts wegen bei dem zuständigen Gericht anzuregen. Erst wenn die Einrichtung einer solchen Pflegschaft abgelehnt worden ist, kann den Beteiligten im Wege der Zwischenverfügung die Möglichkeit gegeben werden, für eine solche Pflegerbestellung zu sorgen.

OLG Hamm, Beschl. v. 22.4.2022 – 15 W 76/22

 


Notarrecht/Verfahrensrecht

 

GNotKG §§ 29 Nr. 1, 127 Abs. 1; BGB §§ 133, 157
Kostenauslösender Beurkundungsauftrag

Erklärt der Käufer eines Grundstücks im Vorfeld eines bereits festgesetzten Termins zur notariellen Beurkundung des Kaufvertrags gegenüber dem Notar in einer E-Mail den Wunsch, die Beurkundung aus Gründen der Corona-Pandemie ohne seine persönliche Anwesenheit allein mit dem Verkäufer als Vertreter ohne Vertretungsmacht vorzunehmen, so liegt hierin jedenfalls dann ein Auftrag oder Antrag gemäß § 29 Nr. 1 GNotKG, wenn der Käufer in derselben E-Mail dem Notar gegenüber erklärt, er fühle sich durch den Notar ausreichend beraten und informiert. Dies gilt auch dann, wenn der Vertragsentwurf inhaltlich unabhängig von der Mitwirkung des Käufers zu Stande gekommen ist und auch inhaltlich nicht auf seine Veranlassung modifiziert wird.

OLG Saarbrücken, Beschl. v. 7.4.2022 – 4 W 25/21

 

InsO §§ 80, 134, 143; BGB § 199
Zurechnung der Kenntnis des Insolvenzschuldners für Verjährungsbeginn

Hinsichtlich des Beginns der Verjährungsfrist hat sich der Insolvenzverwalter die bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlangte Kenntnis des Insolvenzschuldners von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Drittschuldners grundsätzlich zurechnen zu lassen.

BGH, Urt. v. 7.4.2022 – IX ZR 107/20

 

ZPO §§ 130 Nr. 1, 253 Abs. 2 Nr. 1 u. Abs. 4
Klageschrift: Anforderungen an die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift des Klägers

Zu den Anforderungen an die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift des Klägers in der Klageschrift (hier: c/o-Adresse einer rechtsfähigen Stiftung bürgerlichen Rechts).

BGH, Urt. v. 6.4.2022 – VIII ZR 262/20

 


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