18. - 22. Juli 2022

Neu auf der DNotI-Homepage

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18. - 22. Juli 2022

 

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen, Arbeitshilfen und Links.

Da instanzgerichtliche Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.

 

Entscheidung der Woche

 

GmbHG § 40 Abs. 2; BNotO § 19 Abs. 1
Fehlerhafte Einreichung einer Gesellschafterliste; keine Haftung des Notars gegenüber der Gesellschaft

Eine Haftung des Notars wegen einer Verletzung der Amtspflichten aus § 40 Absatz 2 Satz 1 GmbHG kommt nicht gegenüber der GmbH in Betracht. Denn die Amtspflicht des § 40 Absatz 2 Satz 1 GmbHG obliegt dem Notar nicht ihr gegenüber und dient nicht ihrem Schutz.

KG Berlin, Urt. v. 28.6.2022 – 9 U 1098/20

 


Immobilienrecht/allg. Zivilrecht

 

BGB §§ 125, 242, 311b Abs. 1 S. 1, 313 Abs. 1 u. 3, 705, 730, 812 Abs. 1 S. 1
Grundstückserwerb zu je ½ zur Errichtung eines Einfamilienhauses ist keine konkludente GbR-Gründung

1. Der Erwerb eines Grundstücks zu je ½ mit dem Ziel, darauf ein Einfamilienhaus zu errichten, das künftig gemeinsam bewohnt werden soll, stellt keine konkludente Begründung einer BGB-Gesellschaft dar, wenn der Zweck nicht über die Verwirklichung der Beziehung der Parteien hinausgeht.
2. Die Vereinbarung über die Auseinandersetzung einer BGB-Gesellschaft, die die Übertragung eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück zum Inhalt hat, bedarf zur Wirksamkeit der notariellen Beurkundung. Die Berufung auf die Formnichtigkeit ist jedenfalls dann nicht treuwidrig, wenn beide Parteien die Formbedürftigkeit kannten.
3. Scheitert eine nichteheliche Beziehung nach dem gemeinsamen Erwerb eines Baugrundstücks und errichtet ein Partner nunmehr allein auf dem Grundstück ein Einfamilienhaus, kann er anteiligen Ersatz seiner Aufwendungen nicht nach den Grundsätzen über Ausgleichsansprüche nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft verlangen. Es verbleiben Ansprüche wegen der Wertsteigerung des hälftigen Miteigentumsanteils des anderen Partners.

OLG Hamm, Urt. v. 6.4.2022 – 8 U 172/20

 

GBO §§ 126, 130d, 135 Abs. 1 Nr. 4; FamFG § 14b
Rheinland-Pfalz: Elektronische Einreichung von Ersuchen an das Grundbuchamt nur für Notare verpflichtend

Die Nutzung der elektronischen Form für ein Ersuchen an das Grundbuchamt ist in §§ 126 ff. GBO i. V. m. der Landesverordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in Rheinland-Pfalz vom 10. Juli 2015 ausschließlich für Notare verpflichtend vorgesehen. Mit der Einführung von § 130d ZPO und § 14b FamFG hat der Bundesgesetzgeber den Wortlaut des § 135 Abs. 1 Nr. 4 GBO nicht angepasst und keine Ausweitung der Nutzungspflicht, beispielsweise für Behörden, normiert.

OLG Zweibrücken, Beschl. v. 25.3.2022 – 3 W 19/22

 

WEG §§ 21 Abs. 1 u. 2 S. 1 Nr. 1, Abs. 3 u. 5, 22 Abs. 3
Anfechtbarkeit von Beschlüssen einer Wohnungseigentümerversammlung

Noch unter Geltung des WEG in der bis zum 30.11.2020 gültigen Fassung sind Beschlüsse nicht deswegen anfechtbar, weil darin die Kosten einer auf Antrag einzelner Eigentümer beschlossenen baulichen Veränderung den antragstellenden Eigentümern auferlegt werden.

AG Kassel, Urt. v. 7.4.2022 – 800 C 4204/19

 


IPR und ausländisches Recht

 

GBO §§ 21, 32
Vertretungsbescheinigung eines ausländischen Notars als tauglicher Nachweis ggü. dem Grundbuchamt

1. Die Bescheinigung der Vertretungsberechtigung durch einen deutschen Notar reicht als Nachweis gegenüber dem Grundbuchamt jedenfalls dann gemäß § 21 BNotO aus, wenn der Notar Einsicht in ein ausländisches funktionsäquivalentes Register genommen hat, das seiner rechtlichen Bedeutung nach dem deutschen Handelsregister entspricht.
2. Eine Vertretungsbescheinigung durch einen ausländischen Notar reicht – auch wenn § 21 BNotO nicht direkt anwendbar ist – ebenfalls als Nachweis gegenüber dem Grundbuchamt aus, wenn für Gesellschaften öffentliche Register existieren, die in ihrer rechtlichen Bedeutung dem deutschen Handelsregister entsprechen und wenn die Bescheinigung den für eine solche Bescheinigung geltenden Bestimmungen des ausländischen Rechts entspricht. Das gilt für Notare aus dem Bereich des lateinischen Notariats, das geprägt ist durch das Verständnis der Notarin oder des Notars als Träger eines öffentlichen Amtes im Bereich der vorsorgenden Rechtspflege.
3. Die Vertretungsbescheinigung eines niederländischen Notars nach Einsicht in das Register der niederländischen Handelskammer ist ein tauglicher Nachweis gegenüber dem Grundbuchamt, weil es sich bei dem niederländischen Register um ein funktionsäquivalentes Register handelt und niederländische Notare solche des lateinischen Notariats sind.

OLG Schleswig, Beschl. v. 16.5.2022 – 2 Wx 40/21

 


Öffentliches Recht

 

GrdstVG §§ 9, 12; BodenRDV MV §§ 2, 3 Abs. 2
Ausschluss des siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts

Eine fehlende personelle und organisatorische Trennung bei dem nach §§ 2 und 3 Abs. 2 BodenrechtsdurchführungsVO M-V sowohl als Genehmigungs- als auch als Siedlungsbehörde tätigen Staatlichen Amt für Umwelt und Natur und eine damit nicht feststellbare Vorlage des Kaufvertrages gemäß § 12 GrdstVG führt jedenfalls dann nicht zu einem Ausschluss des siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts, sofern das vorkaufsberechtigte Siedlungsunternehmen infolge einer (Direkt)Vorlage des Vertrages durch die Genehmigungsbehörde gleichwohl in die Lage versetzt wird, das Vorkaufsrecht effizient auszuüben.

OLG Rostock, Beschl. v. 26.4.2022 – 14 W XV 3/19

 


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