Nachfolgend finden Sie eine
Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank
DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen,
Arbeitshilfen und Links.
Da instanzgerichtliche
Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung
rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt
werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum
dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.
Entscheidung der Woche
GmbHG
§ 40 Abs. 2; BNotO § 19 Abs. 1
Fehlerhafte Einreichung einer Gesellschafterliste; keine Haftung des
Notars gegenüber der Gesellschaft
Eine Haftung des
Notars wegen einer Verletzung der Amtspflichten aus § 40 Absatz
2 Satz 1 GmbHG kommt nicht gegenüber der GmbH in Betracht. Denn
die Amtspflicht des § 40 Absatz 2 Satz 1 GmbHG obliegt dem Notar
nicht ihr gegenüber und dient nicht ihrem Schutz.
KG Berlin, Urt. v.
28.6.2022 – 9 U 1098/20
Immobilienrecht/allg. Zivilrecht
BGB
§§ 125, 242, 311b Abs. 1 S. 1, 313 Abs. 1 u. 3, 705, 730, 812
Abs. 1 S. 1
Grundstückserwerb zu je ½ zur Errichtung eines Einfamilienhauses
ist keine konkludente GbR-Gründung
1. Der Erwerb eines
Grundstücks zu je ½ mit dem Ziel, darauf ein Einfamilienhaus zu
errichten, das künftig gemeinsam bewohnt werden soll, stellt
keine konkludente Begründung einer BGB-Gesellschaft dar, wenn
der Zweck nicht über die Verwirklichung der Beziehung der
Parteien hinausgeht.
2. Die Vereinbarung über die Auseinandersetzung einer
BGB-Gesellschaft, die die Übertragung eines Miteigentumsanteils
an einem Grundstück zum Inhalt hat, bedarf zur Wirksamkeit der
notariellen Beurkundung. Die Berufung auf die Formnichtigkeit
ist jedenfalls dann nicht treuwidrig, wenn beide Parteien die
Formbedürftigkeit kannten.
3. Scheitert eine nichteheliche Beziehung nach dem gemeinsamen
Erwerb eines Baugrundstücks und errichtet ein Partner nunmehr
allein auf dem Grundstück ein Einfamilienhaus, kann er
anteiligen Ersatz seiner Aufwendungen nicht nach den Grundsätzen
über Ausgleichsansprüche nach Beendigung einer nichtehelichen
Lebensgemeinschaft verlangen. Es verbleiben Ansprüche wegen der
Wertsteigerung des hälftigen Miteigentumsanteils des anderen
Partners.
OLG Hamm, Urt. v.
6.4.2022 – 8 U 172/20
GBO
§§ 126, 130d, 135 Abs. 1 Nr. 4; FamFG § 14b
Rheinland-Pfalz: Elektronische Einreichung von Ersuchen an das
Grundbuchamt nur für Notare verpflichtend
Die Nutzung der
elektronischen Form für ein Ersuchen an das Grundbuchamt ist in
§§ 126 ff. GBO i. V. m. der Landesverordnung über den
elektronischen Rechtsverkehr in Rheinland-Pfalz vom 10. Juli
2015 ausschließlich für Notare verpflichtend vorgesehen. Mit der
Einführung von § 130d ZPO und § 14b FamFG hat der
Bundesgesetzgeber den Wortlaut des § 135 Abs. 1 Nr. 4 GBO nicht
angepasst und keine Ausweitung der Nutzungspflicht,
beispielsweise für Behörden, normiert.
OLG Zweibrücken,
Beschl. v. 25.3.2022 – 3 W 19/22
WEG
§§ 21 Abs. 1 u. 2 S. 1 Nr. 1, Abs. 3 u. 5, 22 Abs. 3
Anfechtbarkeit von Beschlüssen einer Wohnungseigentümerversammlung
Noch unter Geltung
des WEG in der bis zum 30.11.2020 gültigen Fassung sind
Beschlüsse nicht deswegen anfechtbar, weil darin die Kosten
einer auf Antrag einzelner Eigentümer beschlossenen baulichen
Veränderung den antragstellenden Eigentümern auferlegt werden.
AG Kassel, Urt. v.
7.4.2022 – 800 C 4204/19
IPR und ausländisches
Recht
GBO
§§ 21, 32
Vertretungsbescheinigung eines ausländischen Notars als
tauglicher Nachweis ggü. dem Grundbuchamt
1. Die Bescheinigung
der Vertretungsberechtigung durch einen deutschen Notar reicht
als Nachweis gegenüber dem Grundbuchamt jedenfalls dann gemäß §
21 BNotO aus, wenn der Notar Einsicht in ein ausländisches
funktionsäquivalentes Register genommen hat, das seiner
rechtlichen Bedeutung nach dem deutschen Handelsregister
entspricht.
2. Eine Vertretungsbescheinigung durch einen ausländischen Notar
reicht – auch wenn § 21 BNotO nicht direkt anwendbar ist –
ebenfalls als Nachweis gegenüber dem Grundbuchamt aus, wenn für
Gesellschaften öffentliche Register existieren, die in ihrer
rechtlichen Bedeutung dem deutschen Handelsregister entsprechen
und wenn die Bescheinigung den für eine solche Bescheinigung
geltenden Bestimmungen des ausländischen Rechts entspricht. Das
gilt für Notare aus dem Bereich des lateinischen Notariats, das
geprägt ist durch das Verständnis der Notarin oder des Notars
als Träger eines öffentlichen Amtes im Bereich der vorsorgenden
Rechtspflege.
3. Die Vertretungsbescheinigung eines niederländischen Notars
nach Einsicht in das Register der niederländischen Handelskammer
ist ein tauglicher Nachweis gegenüber dem Grundbuchamt, weil es
sich bei dem niederländischen Register um ein
funktionsäquivalentes Register handelt und niederländische
Notare solche des lateinischen Notariats sind.
OLG Schleswig,
Beschl. v. 16.5.2022 – 2 Wx 40/21
Öffentliches Recht
GrdstVG §§ 9, 12; BodenRDV MV §§ 2, 3 Abs. 2
Ausschluss des siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts
Eine fehlende
personelle und organisatorische Trennung bei dem nach §§ 2 und 3
Abs. 2 BodenrechtsdurchführungsVO M-V sowohl als Genehmigungs-
als auch als Siedlungsbehörde tätigen Staatlichen Amt für Umwelt
und Natur und eine damit nicht feststellbare Vorlage des
Kaufvertrages gemäß § 12 GrdstVG führt jedenfalls dann nicht zu
einem Ausschluss des siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts, sofern
das vorkaufsberechtigte Siedlungsunternehmen infolge einer (Direkt)Vorlage
des Vertrages durch die Genehmigungsbehörde gleichwohl in die
Lage versetzt wird, das Vorkaufsrecht effizient auszuüben.
OLG Rostock, Beschl.
v. 26.4.2022 – 14 W XV 3/19
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