13. - 17. Juni 2022

Neu auf der DNotI-Homepage

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13. - 17. Juni 2022

 

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen, Arbeitshilfen und Links.

Da instanzgerichtliche Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.

 

Entscheidung der Woche

 

BGB §§ 107, 566
Übertragung eines Miteigentumsanteils auf einen Minderjährigen; Eintritt in das Mietverhältnis; (keine) rechtliche Vorteilhaftigkeit

a) Der Erwerb eines Miteigentumsanteils an einem vermieteten Grundstück durch einen Minderjährigen führt gemäß § 566 BGB zu dessen Eintritt in den Mietvertrag auf Vermieterseite und ist deshalb für den Minderjährigen nicht lediglich rechtlich vorteilhaft i. S. v. § 107 BGB (Fortführung von Senat, Beschluss vom 3. Februar 2005 – V ZB 44/04, BGHZ 162, 137).
b) Dies gilt auch, wenn der Veräußerer den Miteigentumsanteil zuvor von dem Alleineigentümer des Grundstücks erworben hat, denn bei der Übertragung eines Miteigentumsanteils an einem vermieteten Grundstück durch den bisherigen Alleineigentümer tritt der Erwerber gemäß § 566 BGB ebenfalls neben diesem in den Vertrag auf Vermieterseite ein.

BGH, Beschl. v. 28.4.2022 – V ZB 4/21

 


Immobilienrecht/allg. Zivilrecht

 

NachbG LSA § 33; BGB § 823 Abs. 2
Keine Haftung des Grundstückseigentümers; Schäden am Nachbargrundstück durch Wasser aus öffentlichem Abwasserkanal

Befindet sich auf einem Grundstück ein Abwasserkanal und nimmt das Nachbargrundstück durch aus dem Kanal austretendes Wasser Schaden, scheidet eine Haftung des Grundstückseigentümers gemäß § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 33 NbG LSA aus, wenn der Kanal zu einer öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage gehört.

BGH, Urt. v. 10.12.2021 – V ZR 121/20

 


Familienrecht

 

BGB § 1896 Abs. 2; FamFG §§ 34 Abs. 3, 37 Abs. 2, 68 Abs. 3 S. 2, 288 Abs. 1 S. 1
Konkreter Bedarf für Bestellung eines Betreuers erforderlich

a) Sieht das Betreuungsgericht entsprechend § 288 Abs. 1 FamFG von der Bekanntgabe eines Gutachtens an den Betroffenen ab, kann durch die Bekanntgabe des Gutachtens an den Verfahrenspfleger allenfalls dann ein notwendiges Mindestmaß rechtlichen Gehörs sichergestellt werden, wenn zusätzlich die Erwartung gerechtfertigt ist, dass der Verfahrenspfleger mit dem Betroffenen über das Gutachten spricht. Letzteres setzt in der Regel einen entsprechenden Hinweis des Betreuungsgerichts an den Verfahrenspfleger voraus (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 21. Oktober 2020 – XII ZB 153/20, FamRZ 2021, 385).
b) Die Erforderlichkeit einer Betreuung gemäß § 1896 Abs. 2 Satz 1 BGB kann sich nicht allein aus der subjektiven Unfähigkeit des Betroffenen ergeben, seine Angelegenheiten selbst regeln zu können (Betreuungsbedürftigkeit). Hinzutreten muss ein konkreter Bedarf für die Bestellung eines Betreuers. Ob und für welche Aufgabenbereiche ein objektiver Betreuungsbedarf besteht, ist aufgrund der konkreten, gegenwärtigen Lebenssituation des Betroffenen zu beurteilen. Dabei genügt es, wenn ein Handlungsbedarf in dem betreffenden Aufgabenkreis jederzeit auftreten kann (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 30. Juni 2021 – XII ZB 73/21, FamRZ 2021, 1737).

BGH, Beschl. v. 2.3.2022 – XII ZB 558/21

 


Gesellschaftsrecht

 

GmbHG §§ 43, 46
Geltendmachung von Ansprüchen aus § 43 Abs. 2 GmbHG gegen Fremdgeschäftsführer

Ein Gesellschafter einer GmbH kann Ansprüche der Gesellschaft aus § 43 Abs. 2 GmbHG gegen ihren Fremdgeschäftsführer grundsätzlich nicht im eigenen Namen geltend machen.

BGH, Urt. v. 25.1.2022 – II ZR 50/20

 


Öffentliches Recht

 

BGB §§ 305 Abs. 1 S. 1, 307 Abs. 1 S. 2 u. Abs. 3 S. 1
Keine Inhaltskontrolle von Förderbedingungen des KfW-Programms „Baukindergeld-Zuschuss“

1. Die im Produktmerkblatt „Bauen, Wohnen, Energie“, „Baukindergeld – Zuschuss (424)“ festgehaltenen Förderbedingungen sind ungeachtet einer verwaltungsintern bestehenden ermessenslenkenden Wirkung den Vertragsinhalt gestaltende Allgemeine Geschäftsbedingungen, wenn auf die Förderbedingungen in den AGB und dem Merkblatt auf deren Wirkung hingewiesen wird.
2. In Folge ihres einseitig leistungsbestimmenden Charakters unterliegen sie keiner Inhaltskontrolle.

OLG Frankfurt, Urt. v. 2.2.2022 – 17 U 119/20

 


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