Nachfolgend finden Sie eine
Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank
DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen,
Arbeitshilfen und Links.
Da instanzgerichtliche
Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung
rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt
werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum
dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.
Entscheidung der Woche
BGB
§§ 314, 1030, 1047
Nießbrauch; Kündigung des zugrunde liegenden Kausalverhältnisses;
Kondiktion
a) Der Nießbrauch
und das mit seiner Bestellung zwischen dem Eigentümer und dem
Nießbraucher entstehende besondere gesetzliche Schuldverhältnis
sind einer Kündigung gemäß § 314 Abs. 1 BGB nicht zugänglich.
b) Ist in dem der Nießbrauchsbestellung zugrunde liegenden
Kausalgeschäft die Zahlung eines wiederkehrenden Entgelts
vereinbart und zahlt der Nießbraucher das Entgelt nicht, kann
der Eigentümer das Kausalverhältnis unter den weiteren
Voraussetzungen des § 314 BGB kündigen und den Nießbrauch
kondizieren (Abgrenzung von Senat, Urteil vom 13. November 1998
– V ZR 29/98, NJW-RR 1999, 376, 377).
c) Hiervon zu unterscheiden sind Vereinbarungen, die das durch
die Bestellung des Nießbrauchs entstehende gesetzliche
Schuldverhältnis zwischen Nießbraucher und Eigentümer betreffen.
Eine Verletzung daraus folgender Pflichten berechtigt den
Eigentümer nicht zu einer Beendigung des Nießbrauchs nach den
Vorschriften des Leistungsstörungsrechts.
BGH, Versäumnisurt.
v. 21.1.2022 – V ZR 233/20
Immobilienrecht/allg. Zivilrecht
BGB
§§ 684 S. 1, 812; WEG §§ 21 Abs. 4, 18 Abs. 2
Ersatzanspruch des WEG-Verwalters bei eigenmächtigen
Erhaltungsarbeiten am gemeinschaftlichen Eigentum
Dem WEG-Verwalter,
der eigenmächtig Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten am
Gemeinschaftseigentum durchführt, kann gegenüber der
Wohnungseigentümergemeinschaft ein Ersatzanspruch aus
Geschäftsführung ohne Auftrag oder Bereicherungsrecht zustehen
(Abgrenzung zu Senat, Urteil vom 14. Juni 2019 – V ZR 254/17,
BGHZ 222, 187).
BGH, Urt. v.
10.12.2021 – V ZR 32/21
Familienrecht
BGB
§§ 1594, 1597a Abs. 2 S. 2 u. Abs. 3 S. 1, 1598 Abs. 1 S. 2;
AufenthG § 85a
Unwirksamkeit einer Vaterschaftsanerkennung nach Aussetzung der
Beurkundung durch die beurkundende Behörde oder Urkundsperson
1. Die Anerkennung
einer Vaterschaft ist nach §§ 1597a Abs. 3 Satz 1, 1598 Abs. 1
Satz 2 BGB unwirksam, wenn eine beurkundende Behörde oder eine
Urkundsperson die Beurkundung nach § 1597a Abs. 2 Satz 2 BGB
ausgesetzt und diese der nach § 85a AufenthG der zuständigen
Behörde vorgelegt hat. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob der
anerkennungswillige Mann oder die zustimmungsbereite Mutter des
Kindes die Mitteilung über die Aussetzung der Beurkundung
mangels hinreichender Deutschkenntnisse verstehen konnte.
2. Die Aussetzungsentscheidung ist von den die Beurkundung
begehrenden Personen als verwaltungsinterner Vorgang nicht
selbstständig anfechtbar und unterliegt auch im Rahmen einer
Berichtigung des Eintrags im Geburtenregister nicht der
gerichtlichen Überprüfung.
OLG Celle, Beschl.
v. 16.2.2022 – 21 W 5/21
Gesellschaftsrecht
HeilBKG BW § 30 Abs. 1 S. 2
Heilberufekammergesetz des Landes Baden-Württemberg; Partnerschaft zwischen einem Tierarzt und einem Betriebswirt
zulässig
Eine Partnerschaft
zwischen einem Tierarzt und einem Betriebswirt ist nach dem
Heilberufekammergesetz des Landes Baden-Württemberg zulässig.
BGH, Beschl. v.
15.2.2022 – II ZB 6/21
Steuerrecht
EStG
§§ 22 Nr. 2, 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3; AO § 40; EStG VZ 2015
Steuerfreistellung des Gewinns aus dem Verkauf eines selbst
bewohnten „Gartenhauses“
Eine die
Steuerbarkeit des Veräußerungsgewinns ausschließende Nutzung zu
eigenen Wohnzwecken i. S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3
EStG liegt auch dann vor, wenn der Steuerpflichtige ein
Grundstück, das mit einem „Gartenhaus“ bebaut ist, welches nach
seiner Beschaffenheit dazu bestimmt und geeignet ist, Menschen
auf Dauer Aufenthalt und Unterkunft zu gewähren, baurechtswidrig
dauerhaft bewohnt.
BFH, Urt. v.
26.10.2021 – IX R 5/21
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