Nachfolgend finden Sie eine
Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank
DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen,
Arbeitshilfen und Links.
Da instanzgerichtliche
Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung
rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt
werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum
dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.
Entscheidung der Woche
BNotO
a. F. § 6 Abs. 2 Nr. 2
Besetzung einer Notarstelle; Erfordernis der örtlichen Wartezeit
Die Bestellung eines
Bewerbers auf eine Anwaltsnotarstelle, der die örtliche
Wartezeit nicht erfüllt, ist auf seltene Ausnahmefälle
beschränkt. Sie kommt lediglich dann in Betracht, wenn
angesichts eines außergewöhnlichen Sachverhalts die Abkürzung
der Regelzeit aus Gerechtigkeitsgründen oder aus Bedarfsgründen
zwingend erscheint.
(Leitsatz der DNotI-Redaktion)
BGH, Beschl. v.
14.3.2022 – NotZ (Brfg) 10/21
Immobilienrecht/allg. Zivilrecht
WEG a. F. §§ 18 Abs. 2 Nr. 1, 21 Abs. 8, 26 Abs. 3 S. 1, Abs. 5 u.
Abs. 1 S. 3, 48 Abs. 5
Neues WEG-Recht: Verwalterabberufung
1. Für bis zum 30.
November 2020 anhängig gewordene Beschlussersetzungsklagen gilt
in analoger Anwendung des § 48 Abs. 5 WEG weiter das bisherige
Verfahrensrecht; insbesondere bleiben die übrigen
Wohnungseigentümer die richtigen Klagegegner.
2a. Auch nach dem seit dem 1. Dezember 2020 geltenden
Wohnungseigentumsrecht besteht ein Anspruch des einzelnen
Wohnungseigentümers auf Abberufung des Verwalters nur dann, wenn
die Ablehnung der Abberufung aus objektiver Sicht nicht
vertretbar erscheint.
2b. Ob ein Abberufungsanspruch gegeben ist, hat der Tatrichter
auch nach neuem Recht in umfassender Würdigung aller Umstände
des Einzelfalles und aller gegen den Verwalter erhobenen
Vorwürfe zu prüfen. Mit welchem Gewicht länger zurückliegende
Geschehnisse zu berücksichtigen sind, entzieht sich einer
allgemeinen Betrachtung; allgemeingültige zeitliche Grenzen,
jenseits derer Pflichtverletzungen des Verwalters unbeachtlich
sind, gibt es nicht.
3. Seit dem 1. Dezember 2020 kann der Verwalter jederzeit
abberufen werden; entgegenstehende Regelungen in der
Gemeinschaftsordnung sind unwirksam geworden. Wird der Verwalter
abberufen, endet der mit ihm geschlossene Vertrag spätestens
sechs Monate nach der Abberufung; entgegenstehende
Vereinbarungen im Verwaltervertrag sind ebenfalls unwirksam
geworden.
BGH, Urt. v.
25.2.2022 – V ZR 65/21
Gesellschaftsrecht
BGB §
181; AktG § 112; GmbHG § 47
Bestellung des Vorstands einer AG zum Geschäftsführer einer Tochter-GmbH
aufgrund Vollmacht des Vorstands: keine Anwendung von § 112 AktG und § 47 GmbHG
1. Zur Frage der
Bestellung des Vorstands einer Aktiengesellschaft zum
Geschäftsführer einer Tochter-GmbH durch einen von dem Vorstand
für die Aktiengesellschaft Bevollmächtigten.
2. Zur Frage der Anwendbarkeit von §§ 112 AktG, 181 BGB und 47
Abs. 4 S. 2 GmbHG in diesem Fall.
OLG Frankfurt,
Beschl. v. 4.1.2022 – 20 W 225/20
HGB §
18
Unzulässige Kennzeichnung einer Firma mit vorangestellten
Sonderzeichen „//“
Die einer Firma
vorangestellten Sonderzeichen „//“ sind nicht zu ihrer
Kennzeichnung geeignet.
BGH, Beschl. v.
25.1.2022 – II ZB 15/21
Steuerrecht
ErbStG §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 Abs. 1 Nr. 1, 3 Abs. 1 Nr. 1, 9 Abs. 1
Nr. 1a; CC ITA Art. 456, 457, 459; AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Entstehung der Erbschaftsteuer bei
Erwerb nach italienischem Erbrecht
Erwirbt ein
inländischer Erbe nach italienischem Erbrecht, entsteht
inländische Erbschaftsteuer mit dem Zeitpunkt des Todes des
Erblassers und nicht erst mit der nach italienischem Recht
notwendigen Annahme der Erbschaft durch den Erben.
BFH, Urt. v.
17.11.2021 – II R 39/19
Notarrecht/Verfahrensrecht
BNotO
§ 19; BeurkG § 17
Erwerb eines Erbbaurechts: keine Kausalität bei fehlerhafter
Belehrung durch den Notar
Ein Notar hat die
Urkundsbeteiligten auf der Grundlage des Vertrages zur
Bestellung des Erbbaurechts über den für den Kauf bedeutsamen
Inhalt dieses Rechts zu belehren. Geht der Käufer davon aus,
nach dem Erbbaurecht auch das Eigentum an dem Grundstück
erwerben zu können, kann eine unzureichende notarielle Belehrung
über den Inhalt des Erbbaurechts für den Entschluss zum Erwerb
des Erbbaurechts nicht (mehr) kausal sein.
OLG Hamm, Urt. v.
4.2.2022 – 11 U 124/18
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