30. Mai - 3. Juni 2022

Neu auf der DNotI-Homepage

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30. Mai - 3. Juni 2022

 

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen, Arbeitshilfen und Links.

Da instanzgerichtliche Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.

 

Entscheidung der Woche

 

BNotO a. F. § 6 Abs. 2 Nr. 2
Besetzung einer Notarstelle; Erfordernis der örtlichen Wartezeit

Die Bestellung eines Bewerbers auf eine Anwaltsnotarstelle, der die örtliche Wartezeit nicht erfüllt, ist auf seltene Ausnahmefälle beschränkt. Sie kommt lediglich dann in Betracht, wenn angesichts eines außergewöhnlichen Sachverhalts die Abkürzung der Regelzeit aus Gerechtigkeitsgründen oder aus Bedarfsgründen zwingend erscheint.

(Leitsatz der DNotI-Redaktion)

BGH, Beschl. v. 14.3.2022 – NotZ (Brfg) 10/21

 


Immobilienrecht/allg. Zivilrecht

 

WEG a. F. §§ 18 Abs. 2 Nr. 1, 21 Abs. 8, 26 Abs. 3 S. 1, Abs. 5 u. Abs. 1 S. 3, 48 Abs. 5
Neues WEG-Recht: Verwalterabberufung

1. Für bis zum 30. November 2020 anhängig gewordene Beschlussersetzungsklagen gilt in analoger Anwendung des § 48 Abs. 5 WEG weiter das bisherige Verfahrensrecht; insbesondere bleiben die übrigen Wohnungseigentümer die richtigen Klagegegner.
2a. Auch nach dem seit dem 1. Dezember 2020 geltenden Wohnungseigentumsrecht besteht ein Anspruch des einzelnen Wohnungseigentümers auf Abberufung des Verwalters nur dann, wenn die Ablehnung der Abberufung aus objektiver Sicht nicht vertretbar erscheint.
2b. Ob ein Abberufungsanspruch gegeben ist, hat der Tatrichter auch nach neuem Recht in umfassender Würdigung aller Umstände des Einzelfalles und aller gegen den Verwalter erhobenen Vorwürfe zu prüfen. Mit welchem Gewicht länger zurückliegende Geschehnisse zu berücksichtigen sind, entzieht sich einer allgemeinen Betrachtung; allgemeingültige zeitliche Grenzen, jenseits derer Pflichtverletzungen des Verwalters unbeachtlich sind, gibt es nicht.
3. Seit dem 1. Dezember 2020 kann der Verwalter jederzeit abberufen werden; entgegenstehende Regelungen in der Gemeinschaftsordnung sind unwirksam geworden. Wird der Verwalter abberufen, endet der mit ihm geschlossene Vertrag spätestens sechs Monate nach der Abberufung; entgegenstehende Vereinbarungen im Verwaltervertrag sind ebenfalls unwirksam geworden.

BGH, Urt. v. 25.2.2022 – V ZR 65/21

 


Gesellschaftsrecht

 

BGB § 181; AktG § 112; GmbHG § 47
Bestellung des Vorstands einer AG zum Geschäftsführer einer Tochter-GmbH aufgrund Vollmacht des Vorstands: keine Anwendung von § 112 AktG und § 47 GmbHG

1. Zur Frage der Bestellung des Vorstands einer Aktiengesellschaft zum Geschäftsführer einer Tochter-GmbH durch einen von dem Vorstand für die Aktiengesellschaft Bevollmächtigten.
2. Zur Frage der Anwendbarkeit von §§ 112 AktG, 181 BGB und 47 Abs. 4 S. 2 GmbHG in diesem Fall.

OLG Frankfurt, Beschl. v. 4.1.2022 – 20 W 225/20

 

HGB § 18
Unzulässige Kennzeichnung einer Firma mit vorangestellten Sonderzeichen „//“

Die einer Firma vorangestellten Sonderzeichen „//“ sind nicht zu ihrer Kennzeichnung geeignet.

BGH, Beschl. v. 25.1.2022 – II ZB 15/21

 


Steuerrecht

 

ErbStG §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 Abs. 1 Nr. 1, 3 Abs. 1 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 1a; CC ITA Art. 456, 457, 459; AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Entstehung der Erbschaftsteuer bei Erwerb nach italienischem Erbrecht

Erwirbt ein inländischer Erbe nach italienischem Erbrecht, entsteht inländische Erbschaftsteuer mit dem Zeitpunkt des Todes des Erblassers und nicht erst mit der nach italienischem Recht notwendigen Annahme der Erbschaft durch den Erben.

BFH, Urt. v. 17.11.2021 – II R 39/19

 


Notarrecht/Verfahrensrecht

 

BNotO § 19; BeurkG § 17
Erwerb eines Erbbaurechts: keine Kausalität bei fehlerhafter Belehrung durch den Notar

Ein Notar hat die Urkundsbeteiligten auf der Grundlage des Vertrages zur Bestellung des Erbbaurechts über den für den Kauf bedeutsamen Inhalt dieses Rechts zu belehren. Geht der Käufer davon aus, nach dem Erbbaurecht auch das Eigentum an dem Grundstück erwerben zu können, kann eine unzureichende notarielle Belehrung über den Inhalt des Erbbaurechts für den Entschluss zum Erwerb des Erbbaurechts nicht (mehr) kausal sein.

OLG Hamm, Urt. v. 4.2.2022 – 11 U 124/18

 


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