23. - 27. Mai 2022

Neu auf der DNotI-Homepage

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23. - 27. Mai 2022

 

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen, Arbeitshilfen und Links.

Da instanzgerichtliche Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.

 

Entscheidung der Woche

 

VwVfG §§ 48, 49; GrdstVG §§ 7 Abs. 2 u. 3, 22 Abs. 1
Rücknahme oder Widerruf einer Genehmigung nach dem Grundstückverkehrsgesetz; Rechtsfolgen

1. Gegen die Rücknahme oder den Widerruf einer Genehmigung nach dem Grundstückverkehrsgesetz kann gemäß § 22 Abs. 1 GrdstVG ein Antrag auf Entscheidung durch das nach dem Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen zuständige Gericht gestellt werden.
2a. Die Rücknahme einer rechtswidrigen Genehmigung nach dem Grundstückverkehrsgesetz richtet sich nach § 48 Abs. 3 VwVfG und kann auch dann erfolgen, wenn die privatrechtsgestaltende Wirkung der Genehmigung bereits eingetreten ist; die Fiktion des § 7 Abs. 3 GrdstVG tritt nicht ein, wenn die Eintragung in das Grundbuch aufgrund eines rechtswidrig genehmigten Rechtsgeschäfts vorgenommen worden ist.
2b. Die Rücknahme einer rechtswidrigen Genehmigung nach dem Grundstückverkehrsgesetz ist nach dem im Rahmen der Ermessensabwägung einzubeziehenden Rechtsgedanken des § 7 Abs. 3 GrdstVG regelmäßig ausgeschlossen, wenn das Rücknahmeverfahren nicht innerhalb eines Jahres nach Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch eingeleitet worden ist; das gilt jedoch nicht, wenn die in § 48 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 Satz 2 VwVfG genannten Voraussetzungen vorliegen, unter denen sich die Beteiligten nicht auf Vertrauensschutz berufen können.
2c. Auch eine gemäß § 7 Abs. 3 GrdstVG fingierte Genehmigung kann zurückgenommen werden, wenn und soweit die in § 48 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 Satz 2 VwVfG genannten Voraussetzungen bezogen auf die Herbeiführung der Eintragung in das Grundbuch vorliegen.
3. Soll die Rücknahme einer rechtswidrigen Genehmigung nach dem Grundstückverkehrsgesetz erfolgen und liegen die Voraussetzungen vor, unter denen das Vorkaufsrecht nach dem Reichssiedlungsgesetz ausgeübt werden kann, so hat die Behörde während des Rücknahmeverfahrens die Erklärung der Siedlungsbehörde über die Ausübung des Vorkaufsrechts durch die vorkaufsberechtigte Stelle herbeizuführen und muss den Veräußerer über diesen Vorgang in Kenntnis setzen; die Rücknahme muss zwingend mit der Mitteilung über die Ausübung des Vorkaufsrechts verbunden werden. Eines Zwischenbescheids nach § 6 Abs. 1 Satz 2 GrdstVG bedarf es nicht; die Vertragsparteien können die Anhörung zum Anlass nehmen, zu erklären, dass der Antrag für den Fall der Rücknahme zurückgenommen wird.
4. Das Grundbuchamt hat in entsprechender Anwendung von § 7 Abs. 2 Satz 1 GrdstVG einen Widerspruch in das Grundbuch einzutragen, wenn das Ersuchen der Genehmigungsbehörde auf die Rücknahme oder den Widerruf der nach dem Grundstückverkehrsgesetz erteilten Genehmigung nach §§ 48, 49 VwVfG gestützt wird; die Unanfechtbarkeit des Rücknahmebescheids bzw. dessen sofortige Vollziehbarkeit gehört zu denjenigen Voraussetzungen des Widerspruchs, die grundsätzlich nicht das Grundbuchamt, sondern die Genehmigungsbehörde zu prüfen hat.

BGH, Beschl. v. 29.4.2022 – BLw 5/20

 


Erbrecht

 

BGB §§ 823 Abs. 2, 2259
Ablieferungspflicht für Testamente

Die Ablieferungspflicht für Testamente gemäß § 2259 BGB ist ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB zugunsten der Nachlassbeteiligten. Abzuliefern sind ältere Testamente auch dann, wenn die in ihnen festgelegte Erbfolge von derjenigen in dem zeitlich jüngsten Testament nicht abweicht. Allerdings kann es in solchen Fällen u. U. an einem Verschulden der ablieferungspflichtigen Person fehlen.

OLG Hamburg, Urt. v. 9.9.2021 – 2 U 9/21

 

BGB §§ 1812, 1915, 1975
Nachlassgerichtliche Genehmigungspflicht ist auch auf Nachlassverwaltung anzuwenden

Auf die Nachlassverwaltung als besondere Form der Nachlasspflegschaft (§ 1975 BGB) sind die allgemeinen Pflegschaftsvorschriften und über § 1915 BGB die Vormundschaftsrechtsbestimmungen anwendbar, sodass die Rechtshandlungen des Nachlassverwalters grundsätzlich den allgemeinen gerichtlichen Genehmigungspflichten nach den §§ 1810 ff. BGB unterliegen. Dies gilt auch für einen vom Nachlassverwalter erklärten Rücktritt, der – entgegen einer in der Lit. und Rspr. teilweise vertretenen Ansicht – nach § 1812 BGB generell genehmigungspflichtig ist.

(Leitsatz der DNotI-Redaktion)

OLG Hamburg, Urt. v. 21.12.2021 – 2 U 11/21

 


Notarrecht/Verfahrensrecht

 

FamFG §§ 6 Abs. 2, 14b Abs. 1 u. 2, 17 Abs. 2; ZPO §§ 130d, 569
Elektronische Übermittlung der Beschwerde zur Wahrung der Beschwerdefrist

Eine sofortige Beschwerde, die durch einen Rechtsanwalt nach dem 1.1.2022 eingelegt wird, muss auch in Familiensachen, die keine Familienstreitsachen sind, elektronisch übermittelt werden, um die Beschwerdefrist zu wahren.

OLG Frankfurt, Beschl. v. 11.3.2022 – 5 WF 11/22

 

ZPO § 727
Nachweis der Rechtsnachfolge durch Handelsregisterauszug; Anforderungen

Im Rahmen des § 727 ZPO sind grundsätzlich keine gesteigerten Anforderungen an die Aktualität eines zum Nachweis der Rechtsnachfolge vorgelegten Handelsregisterauszugs zu stellen.

OLG Karlsruhe, Beschl. v. 15.12.2020 – 10 W 6/20

 


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