Nachfolgend finden Sie eine
Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank
DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen,
Arbeitshilfen und Links.
Da instanzgerichtliche
Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung
rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt
werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum
dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.
Entscheidung der Woche
WEG
a. F. §§ 24 Abs. 1, 26 Abs. 1 S. 5
Benennung eines neuen Verwalters durch den ersten Verwalter;
Vorbehalt in der Gemeinschaftsordnung; Eigentümerversammlung;
Heilung eines Ladungsmangels
a) Für ein
Beschlussmängelverfahren, in dem die Wirksamkeit der einseitigen
Bestellung des Verwalters durch den teilenden Eigentümer im
Streit steht, ist der Verwalter als berechtigt anzusehen, die
beklagten übrigen Wohnungseigentümer zu vertreten und für diese
Zustellungen entgegenzunehmen.
b) Eine in der Gemeinschaftsordnung enthaltene Regelung, mit der
sich der zunächst zum Verwalter bestellte teilende Eigentümer
die einseitige Bestimmung eines anderen Verwalters in der
Aufteilungsphase vorbehält, ist unter Geltung des
Wohnungseigentumsgesetzes in der bis zum 30. November 2020
geltenden Fassung jedenfalls insoweit unwirksam, als der
Vorbehalt nach Entstehung der (werdenden)
Wohnungseigentümergemeinschaft fortgelten soll.
c) Der Mangel der Einberufung der Eigentümerversammlung durch
einen Nichtberechtigten wird geheilt, wenn sämtliche
Wohnungseigentümer an der Versammlung und der Abstimmung
teilnehmen; dabei kommt es nicht darauf an, ob den
Wohnungseigentümern die fehlende Einberufungsberechtigung
bekannt war.
BGH, Urt. v.
11.3.2022 – V ZR 77/21
Immobilienrecht/allg. Zivilrecht
BGB
§§ 93, 94, 242, 873, 1004
Grundstücksteilung: Ermittlung der Grundstücksgrenzen und
nachbarrechtliche Ansprüche
1. Bei der
Übertragung eines Grundstücks richten sich die Wirkungen der
Auflassung nach der Erfassung des in der Auflassungserklärung
bezeichneten Flurstücks im Liegenschaftskataster. Haben die
Vertragspartner vom Liegenschaftskataster abweichende
Vorstellungen von den Grundstücksgrenzen, können die Regeln
einer falsa demonstratio nur dann Anwendung finden, wenn sich
die Grenzen des tatsächlich zu übertragenden Grundstücks
objektiv eindeutig und zweifelsfrei bestimmen lassen, z. B.
durch einen Fortführungsriss oder durch einen vorhandenen
Grundstücksplan mit Maßangaben.
2. Das nachbarrechtliche Gemeinschaftsverhältnis kann eine
Grundstückseigentümerin dazu verpflichten, die über ihr
Grundstück führende Wasserleitung für die Versorgung des
Nachbargrundstücks zu dulden, wenn die Grundstückssituation
durch eine Grundstücksteilung entstanden ist und die
Wasserversorgung des Nachbarn über viele Jahre von der
Verpflichteten und ihrem Rechtsvorgänger geduldet wurde.
3. Wird ein Grundstück in der Weise aufgeteilt, dass ein
bestehendes Gebäude von der Grenze der beiden neuen Grundstücke
durchschnitten wird, so bleibt das Gebäude jedenfalls dann, wenn
sich der nach Umfang, Lage und wirtschaftlicher Bedeutung
maßgebende Teil des Gebäudes auf einem der Grundstücke befindet,
mit dem Eigentum an diesem Grundstück verbunden (BGH, NJW 1975,
936).
OLG Karlsruhe, Urt.
v. 21.12.2021 – 9 U 85/19
WEG §§ 7 Abs. 3, 10 Abs. 3; WGV § 3 Abs. 2
Eintragung von Sondernutzungsrechten im Grundbuch
Die Eintragung von
Sondernutzungsrechten im Grundbuch richtet sich nach den §§ 10
Abs. 3, 7 Abs. 3 WEG, 3 Abs. 2 WGV. Danach kann zur näheren
Bezeichnung des Gegenstands und des Inhalts des Sondereigentums
auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden. Das gilt
mithin auch für Umfang und Inhalt des Sondernutzungsrechts. Dies
bedeutet, dass die Bezugnahme auf die Teilungserklärung bzw. die
sonstige Bewilligung und deren Eintragung in allen
Wohnungseigentumsgrundbüchern, also ohne jeden Hinweis darauf,
dass Sondernutzungsrechte begründet wurden, nach der
Gesetzeslage genügt.
OLG Frankfurt,
Beschl. v. 14.12.2021 – 20 W 240/21
Familienrecht
BGB
§§ 1364, 1365, 1821; PStG §§ 54, 55; GBO §§ 13, 19, 29
Zustimmung des Ehegatten bei Grundstücksveräußerungen
1. Verpflichtet sich
ein im gesetzlichen Güterstand lebender Ehegatte im Rahmen der
Veräußerung eines sein wesentliches Vermögen bildenden
Wohnungserbbaurechts bei der Finanzierung des Kaufpreises durch
den Käufer zu Lasten des Kaufgegenstandes mitzuwirken, kann die
Zustimmung des anderen Ehegatten zu dem Vertrag auch die von dem
Erwerber unter Ausnutzung einer Belastungsvollmacht im Namen des Veräußerers erklärte Bewilligung der Eintragung einer
Grundschuld erfassen.
2. Der – aktuelle – Bestand der Ehe muss dem Grundbuchamt nicht
nachgewiesen werden, wenn sich die Eheschließung aus einer dem
Grundbuchverfahren genügenden – älteren – Eheurkunde ergibt und
nicht ersichtlich ist, dass der veräußernde Ehegatte mit einer
anderen als der dort aufgeführten, die Zustimmung erklärenden
Person verheiratet sein könnte.
KG, Beschl. v.
1.3.2022 – 1 W 471/21
Erbrecht
BGB
§§ 1945, 1955, 1960; ZPO § 792
Form- und fristgerechte Anfechtung einer Erbausschlagung
1. Die formgerechte
Anfechtungserklärung bezüglich einer vorausgegangenen
Erbausschlagung erfordert bei Abgabe der Erklärung in öffentlich
beglaubigter Form den Eingang der Originalurkunde beim
Nachlassgericht.
2. Die Übermittlung der als Papierurkunde erstellten notariell
beglaubigten Anfechtungserklärung in Gestalt einer pdf-Datei
über das besondere elektronische Anwaltspostfach an das
Nachlassgericht reicht zur Wahrung der erforderlichen Form für
eine wirksame Anfechtung der Erbausschlagung nicht aus.
3. Einem Nachlassgläubiger steht gem. § 792 ZPO eine
Antragsbefugnis zur Erteilung eines Erbscheins nur dann zu, wenn
er einen titulierten Anspruch gegen den Nachlass hat.
OLG Bamberg, Beschl.
v. 21.3.2022 – 2 W 35/21
ZGB
DDR §§ 385, 388, 389 Abs. 1, 390 Abs. 2 S. 2, 391 Abs. 2; EGBGB Art.
235 § 2; BGB §§ 1923 Abs. 1, 2069, 2270
Bindungswirkung eines Ehegattentestaments in den neuen Bundesländern
nach ZGB/DDR
1. Ist ein
Ehegattentestament in den neuen Bundesländern zur Zeit der
Geltung des ZGB/DDR errichtet worden, richtet sich die
Beurteilung der Wirksamkeit und der Bindungswirkung für den
überlebenden Ehegatten nach den Regelungen des ZGB/DDR.
2. Auf die Wechselbezüglichkeit kommt es bei einem solchen
Testament für die Bindungswirkung nicht an, da das ZGB/DDR eine
Wechselbezüglichkeit nicht kannte.
OLG Rostock, Beschl.
v. 25.10.2021 – 3 W 147/20
Aktuelles
Erinnerung: Umfrage des MPI für ausländisches und internationales
Privatrecht zur Nachlassabwicklung
Im Newsletter vom 29.4.2022 wiesen wir auf eine Umfrage des MPI
hin, an die wir noch einmal erinnern möchten: Unter Leitung von
Professor Dr. Reinhard Zimmermann und Privatdozent Dr. Jan Peter
Schmidt führt das MPI eine elektronische Umfrage zur Praxis der
Nachlassabwicklung durch. Die Umfrage enthält 18 Fragen und
dauert nicht mehr als ca. 15 Minuten. Die Umfrage kann über
folgenden
Link aufgerufen werden. Für
Ihre Teilnahme bedanken wir uns im Namen der Autoren der Studie
bereits im Voraus. Eine Teilnahme ist bis zum 16. Mai 2022 um 24
Uhr möglich.
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