9. - 13. Mai 2022

Neu auf der DNotI-Homepage

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9. - 13. Mai 2022

 

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen, Arbeitshilfen und Links.

Da instanzgerichtliche Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.

 

Entscheidung der Woche

 

WEG a. F. §§ 24 Abs. 1, 26 Abs. 1 S. 5
Benennung eines neuen Verwalters durch den ersten Verwalter; Vorbehalt in der Gemeinschaftsordnung; Eigentümerversammlung; Heilung eines Ladungsmangels

a) Für ein Beschlussmängelverfahren, in dem die Wirksamkeit der einseitigen Bestellung des Verwalters durch den teilenden Eigentümer im Streit steht, ist der Verwalter als berechtigt anzusehen, die beklagten übrigen Wohnungseigentümer zu vertreten und für diese Zustellungen entgegenzunehmen.
b) Eine in der Gemeinschaftsordnung enthaltene Regelung, mit der sich der zunächst zum Verwalter bestellte teilende Eigentümer die einseitige Bestimmung eines anderen Verwalters in der Aufteilungsphase vorbehält, ist unter Geltung des Wohnungseigentumsgesetzes in der bis zum 30. November 2020 geltenden Fassung jedenfalls insoweit unwirksam, als der Vorbehalt nach Entstehung der (werdenden) Wohnungseigentümergemeinschaft fortgelten soll.
c) Der Mangel der Einberufung der Eigentümerversammlung durch einen Nichtberechtigten wird geheilt, wenn sämtliche Wohnungseigentümer an der Versammlung und der Abstimmung teilnehmen; dabei kommt es nicht darauf an, ob den Wohnungseigentümern die fehlende Einberufungsberechtigung bekannt war.

BGH, Urt. v. 11.3.2022 – V ZR 77/21

 


Immobilienrecht/allg. Zivilrecht

 

BGB §§ 93, 94, 242, 873, 1004
Grundstücksteilung: Ermittlung der Grundstücksgrenzen und nachbarrechtliche Ansprüche

1. Bei der Übertragung eines Grundstücks richten sich die Wirkungen der Auflassung nach der Erfassung des in der Auflassungserklärung bezeichneten Flurstücks im Liegenschaftskataster. Haben die Vertragspartner vom Liegenschaftskataster abweichende Vorstellungen von den Grundstücksgrenzen, können die Regeln einer falsa demonstratio nur dann Anwendung finden, wenn sich die Grenzen des tatsächlich zu übertragenden Grundstücks objektiv eindeutig und zweifelsfrei bestimmen lassen, z. B. durch einen Fortführungsriss oder durch einen vorhandenen Grundstücksplan mit Maßangaben.
2. Das nachbarrechtliche Gemeinschaftsverhältnis kann eine Grundstückseigentümerin dazu verpflichten, die über ihr Grundstück führende Wasserleitung für die Versorgung des Nachbargrundstücks zu dulden, wenn die Grundstückssituation durch eine Grundstücksteilung entstanden ist und die Wasserversorgung des Nachbarn über viele Jahre von der Verpflichteten und ihrem Rechtsvorgänger geduldet wurde.
3. Wird ein Grundstück in der Weise aufgeteilt, dass ein bestehendes Gebäude von der Grenze der beiden neuen Grundstücke durchschnitten wird, so bleibt das Gebäude jedenfalls dann, wenn sich der nach Umfang, Lage und wirtschaftlicher Bedeutung maßgebende Teil des Gebäudes auf einem der Grundstücke befindet, mit dem Eigentum an diesem Grundstück verbunden (BGH, NJW 1975, 936).

OLG Karlsruhe, Urt. v. 21.12.2021 – 9 U 85/19

 

WEG §§ 7 Abs. 3, 10 Abs. 3; WGV § 3 Abs. 2
Eintragung von Sondernutzungsrechten im Grundbuch

Die Eintragung von Sondernutzungsrechten im Grundbuch richtet sich nach den §§ 10 Abs. 3, 7 Abs. 3 WEG, 3 Abs. 2 WGV. Danach kann zur näheren Bezeichnung des Gegenstands und des Inhalts des Sondereigentums auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden. Das gilt mithin auch für Umfang und Inhalt des Sondernutzungsrechts. Dies bedeutet, dass die Bezugnahme auf die Teilungserklärung bzw. die sonstige Bewilligung und deren Eintragung in allen Wohnungseigentumsgrundbüchern, also ohne jeden Hinweis darauf, dass Sondernutzungsrechte begründet wurden, nach der Gesetzeslage genügt.

OLG Frankfurt, Beschl. v. 14.12.2021 – 20 W 240/21

 


Familienrecht

 

BGB §§ 1364, 1365, 1821; PStG §§ 54, 55; GBO §§ 13, 19, 29
Zustimmung des Ehegatten bei Grundstücksveräußerungen

1. Verpflichtet sich ein im gesetzlichen Güterstand lebender Ehegatte im Rahmen der Veräußerung eines sein wesentliches Vermögen bildenden Wohnungserbbaurechts bei der Finanzierung des Kaufpreises durch den Käufer zu Lasten des Kaufgegenstandes mitzuwirken, kann die Zustimmung des anderen Ehegatten zu dem Vertrag auch die von dem Erwerber unter Ausnutzung einer Belastungsvollmacht im Namen des Veräußerers erklärte Bewilligung der Eintragung einer Grundschuld erfassen.
2. Der – aktuelle – Bestand der Ehe muss dem Grundbuchamt nicht nachgewiesen werden, wenn sich die Eheschließung aus einer dem Grundbuchverfahren genügenden – älteren – Eheurkunde ergibt und nicht ersichtlich ist, dass der veräußernde Ehegatte mit einer anderen als der dort aufgeführten, die Zustimmung erklärenden Person verheiratet sein könnte.

KG, Beschl. v. 1.3.2022 – 1 W 471/21

 


Erbrecht

 

BGB §§ 1945, 1955, 1960; ZPO § 792
Form- und fristgerechte Anfechtung einer Erbausschlagung

1. Die formgerechte Anfechtungserklärung bezüglich einer vorausgegangenen Erbausschlagung erfordert bei Abgabe der Erklärung in öffentlich beglaubigter Form den Eingang der Originalurkunde beim Nachlassgericht.
2. Die Übermittlung der als Papierurkunde erstellten notariell beglaubigten Anfechtungserklärung in Gestalt einer pdf-Datei über das besondere elektronische Anwaltspostfach an das Nachlassgericht reicht zur Wahrung der erforderlichen Form für eine wirksame Anfechtung der Erbausschlagung nicht aus.
3. Einem Nachlassgläubiger steht gem. § 792 ZPO eine Antragsbefugnis zur Erteilung eines Erbscheins nur dann zu, wenn er einen titulierten Anspruch gegen den Nachlass hat.

OLG Bamberg, Beschl. v. 21.3.2022 – 2 W 35/21

 

ZGB DDR §§ 385, 388, 389 Abs. 1, 390 Abs. 2 S. 2, 391 Abs. 2; EGBGB Art. 235 § 2; BGB §§ 1923 Abs. 1, 2069, 2270
Bindungswirkung eines Ehegattentestaments in den neuen Bundesländern nach ZGB/DDR

1. Ist ein Ehegattentestament in den neuen Bundesländern zur Zeit der Geltung des ZGB/DDR errichtet worden, richtet sich die Beurteilung der Wirksamkeit und der Bindungswirkung für den überlebenden Ehegatten nach den Regelungen des ZGB/DDR.
2. Auf die Wechselbezüglichkeit kommt es bei einem solchen Testament für die Bindungswirkung nicht an, da das ZGB/DDR eine Wechselbezüglichkeit nicht kannte.

OLG Rostock, Beschl. v. 25.10.2021 – 3 W 147/20

 


Aktuelles

 

Erinnerung: Umfrage des MPI für ausländisches und internationales Privatrecht zur Nachlassabwicklung

Im Newsletter vom 29.4.2022 wiesen wir auf eine Umfrage des MPI hin, an die wir noch einmal erinnern möchten: Unter Leitung von Professor Dr. Reinhard Zimmermann und Privatdozent Dr. Jan Peter Schmidt führt das MPI eine elektronische Umfrage zur Praxis der Nachlassabwicklung durch. Die Umfrage enthält 18 Fragen und dauert nicht mehr als ca. 15 Minuten. Die Umfrage kann über folgenden Link aufgerufen werden. Für Ihre Teilnahme bedanken wir uns im Namen der Autoren der Studie bereits im Voraus. Eine Teilnahme ist bis zum 16. Mai 2022 um 24 Uhr möglich.

 


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