Nachfolgend finden Sie eine
Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank
DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen,
Arbeitshilfen und Links.
Da instanzgerichtliche
Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung
rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt
werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum
dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.
Entscheidung der Woche
AktG
§ 179a
Keine Anwendbarkeit des § 179a AktG auf die Kommanditgesellschaft
§ 179a AktG ist auf
die Kommanditgesellschaft nicht analog anwendbar (Aufgabe von
BGH, Urteil vom 9. Januar 1995 – II ZR 24/94, ZIP 1995, 278,
279).
BGH, Beschl. v.
15.2.2022 – II ZR 235/20
Immobilienrecht/allg. Zivilrecht
BGB
§§ 138, 141, 242
Keine Sittenwidrigkeit des Kaufvertrags bei vorheriger anwaltlicher Beratung
zum auffälligen Missverhältnis
Die im Rahmen der
Sittenwidrigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB erforderliche,
tatsächliche Vermutung einer verwerflichen Gesinnung des
Begünstigten kann widerlegt sein, wenn der Benachteiligte das
Missverhältnis aufgrund anwaltlicher Beratung kennt und aus
seiner Sicht zu seinem eigenen Vorteil akzeptiert.
(Leitsatz der
DNotI-Redaktion)
OLG Bamberg, Beschl.
v. 22.6.2021 – 1 U 494/20
BGB §
1105
Wiederkehrende Leistungspflicht als Voraussetzung einer Reallast
Es genügt für eine Reallast nicht,
wenn es sich bei der Leistungspflicht bloß um eine theoretisch
wiederkehrende Leistung handelt. Vielmehr muss ihre Wiederholung
mehr als nur abstrakt möglich sein (wie es beispielsweise jede
Pflicht zum Wiederaufbau im Fall der Zerstörung wäre), um als
wiederkehrend zu gelten. Die Leistungspflicht muss ihrer Art
oder ihrem Inhalt nach – zumindest nach dem gewöhnlichen Lauf
der Dinge – von vornherein objektiv auf eine mehrfache,
nochmalige Ausführung angelegt sein. Dies ist etwa bei einer von
verschiedenen Faktoren abhängigen der Pflicht zur Neuerrichtung
einer Lärmschutzwand nicht der Fall.
OLG Nürnberg,
Beschl. v. 30.9.2021 – 15 W 3528/21
GBO
§§ 19, 20
Keine Prüfungskompetenz des Grundbuchamts bzgl. des Kausalgeschäfts
Das Grundbuchamt hat
im Rahmen des § 20 GBO das der Auflassung zugrunde liegende
schuldrechtliche Grundgeschäft nicht zu überprüfen. Von daher
darf das Grundbuchamt im Regelfall die Eigentumsumschreibung
nicht deshalb ablehnen, weil die Auflassung nicht mit dem
schuldrechtlichen Grundgeschäft übereinstimmt. Das Grundbuchamt
hat mithin bei dem Vollzug einer Auflassung im Grundbuch auch
eine im Rahmen des Kaufvertrags etwa zugesicherte Lastenfreiheit
nicht zu prüfen.
OLG Frankfurt, Beschl. v. 25.10.2021 – 20
W 191/21
GBO
§§ 29 Abs. 1, 35 Abs. 1 S. 2
Erfordernis eines Erbscheins bei einer untypischen
Pflichtteilsklausel im Erbvertrag
Enthält der
notarielle Erbvertrag eine Klausel, wonach der zum Schlusserben
eingesetzte Abkömmling von der Erbfolge ausgeschlossen ist,
falls er nach dem Tode des Erststerbenden „diesen Erbvertrag
anfechten oder seinen Pflichtteil verlangen“ sollte, so kann der
Nachweis der Erbfolge im Grundbuchverfahren auch nicht unter
ergänzender Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung eines
Miterben geführt werden, wonach keiner der Schlusserben den
Erbvertrag angefochten habe.
OLG Saarbrücken,
Beschl. v. 13.12.2021 – 5 W 70/21
|