Nachfolgend finden Sie eine
Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank
DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen,
Arbeitshilfen und Links.
Da instanzgerichtliche
Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung
rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt
werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum
dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.
Entscheidung der Woche
WEG §
14 Abs. 1; BGB § 1004
Unterlassungsanspruch wegen zweckwidriger
Nutzung des WEG; Geltendmachung (allein) durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer
Der einzelne
Wohnungseigentümer kann nach Inkrafttreten des WEMoG nicht mehr
von einem anderen Wohnungseigentümer oder dessen Mieter die
Unterlassung einer zweckwidrigen Nutzung des Wohnungseigentums
verlangen. Entsprechende Unterlassungsansprüche können nunmehr
allein von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer geltend
gemacht werden (Bestätigung von Senat, Urteil vom 16. Juli 2021
– V ZR 284/19, NZM 2021, 717 Rn. 13, 19 f.).
BGH, Urt. v.
28.1.2022 – V ZR 86/21
Immobilienrecht/allg. Zivilrecht
GBO §
22; BGB §§ 883, 885
Auslegung einer als befristet eingetragenen
Rückauflassungsvormerkung
Zur Auslegung einer
im Grundbuch als „befristet“ eingetragenen
Rückauflassungsvormerkung, wenn sich der dort zugleich in Bezug
genommenen Eintragungsbewilligung noch weitere Voraussetzungen
für das Erlöschen entnehmen lassen.
OLG Saarbrücken,
Beschl. v. 15.9.2021 – 5 W 52/21
WEG
§§ 23, 24, 25, 26
Teilungserklärung: Beschränkung des Vertreterkreises auf
Generalbevollmächtigte
1. Sieht die
Teilungserklärung eine Vertretungsbeschränkung u. a. auf
Generalbevollmächtigte vor, erfasst dies keinen Vertreter, der
nur zur umfassenden Vertretung bei der Verwaltung des
Sondereigentums bevollmächtigt ist.
2. Erfolgt die Einladung zu einer Eigentümerversammlung durch
einen Dritten, den der Verwalter umfassend mit sämtlichen
Verwaltungsaufgaben betraut hat und der faktisch die Verwaltung
führt, liegt eine systematische Missachtung der Regeln des
Wohnungseigentumsrechts vor. Die gefassten Beschlüsse sind dann,
ohne dass es auf eine Kausalitätsprüfung ankommt, für ungültig
zu erklären (Anschluss an BGH V ZR 64/20).
LG Frankfurt, Urt.
v. 13.12.2021 – 2-13 S 75/20
Gesellschaftsrecht
GmbHG
§§ 2 Abs. 2, 9c Abs. 1
Gesellschaftsvertrag: Notwendige Personenmerkmale im
Beglaubigungsvermerk
Im Zuge der Prüfung,
ob die GmbH ordnungsgemäß errichtet ist, kann das
Registergericht verlangen, dass der Beglaubigungsvermerk zur
notariell beurkundeten Vollmacht zum Abschluss des
Gesellschaftsvertrages den erklärenden Vollmachtgeber in einer
solch individualisierten Weise ausweist, dass das
Registergericht hinreichend sicher feststellen kann, dass der
vertretene Gesellschafter und nicht etwa eine namensgleiche
Person die Vollmacht erteilt hat.
OLG Bremen, Beschl.
v. 14.12.2021 – 2 W 31/21
GmbHG § 16
Eintritt der Legitimationswirkung einer geänderten
Gesellschafterliste
1. Im
Innenverhältnis zwischen der Gesellschaft und ihren
Gesellschaftern ist allein die Eintragung in die in das
Handelsregister aufgenommene Gesellschafterliste maßgeblich.
Diese entfaltet Legitimationswirkung für die Geltendmachung
sämtlicher Gesellschafterrechte, ohne dass es auf die wahre
Berechtigung ankommt, sodass auch nur der in die
Gesellschafterliste Eingetragene zur Gesellschafterversammlung
zu laden ist.
2. Für den Eintritt der Legitimationswirkung kommt es auf den
Zeitpunkt der Aufnahme der Gesellschafterliste im
Handelsregister an. Nach Aufnahme der Liste in das
Handelsregister gilt die unwiderlegliche Vermutung oder
gesetzliche Fiktion der Berechtigung des in die Liste
Eingetragenen. Bis zur Aufnahme der geänderten Liste in das
Handelsregister gilt der durch die alte Liste legitimierte
Gesellschafter gegenüber der Gesellschaft weiter als
Gesellschafter mit allen Rechten und Pflichten. Erst mit der
Aufnahme der geänderten Liste im Handelsregister tritt
der Erwerber als Gesellschafter auch gegenüber der Gesellschaft
an die Stelle des Veräußerers und gehen sämtliche
Mitgliedschaftsrechte und -pflichten auf
den Erwerber über. Deswegen kann der Gesellschafter ab dem
Zeitpunkt der Aufnahme einer ihn nicht mehr ausweisenden
Gesellschafterliste seine mitgliedschaftlichen Rechte nicht länger ausüben.
(Leitsätze der DNotI-Redaktion)
OLG Jena, Beschl. v.
15.2.2021 – 2 W 53/21
Notarrecht/Verfahrensrecht
BNotO
§ 19 Abs. 1; GrEStG §§ 18, 19
Amtspflicht des Notars bei Beurkundungen mit grunderwerbsteuerlichem
Bezug
1. Nimmt ein Notar
zur Erfüllung seiner Anzeigepflicht gem. § 18 GrEStG eine
inhaltlich falsche Erklärung eines Urkundsbeteiligten in einen
notariellen Kaufvertrag auf, folgt allein hieraus keine Haftung
gegenüber den Urkundsbeteiligten, weil die Regelung des § 18 GrEStG in Bezug auf diese nicht drittschützend ist.
2. Eine Anzeigepflicht des steuerpflichtigten Urkundsbeteiligten
nach § 19 GrEStG besteht unabhängig von und neben der
Anzeigepflicht des Notars.
3. Weder aus § 17 Abs. 1 S. 1 BeurkG noch aus § 14 Abs. 1 S. 2
BeurkG ergibt sich eine allgemeine Amtspflicht des Notars, über
etwaige (grunderwerbs-)steuerliche Folgen des zu beurkundenden
Geschäfts zu belehren.
4. Der Notar kann aber haften, wenn er dennoch falsch über
Fragen des Steuerrechts belehrt oder wenn er aufgrund besonderer
Umstände Anlass zu der Besorgnis haben muss (erweiterte
Belehrungspflicht), einem Beteiligten drohe ein Schaden, weil er
fälschlicherweise annimmt, die sich aus dem beurkundenden
Geschäft ergebenden steuerlichen Fragen seien geklärt, und der
Notar den Beteiligten nicht auf die Fehlvorstellung hinweist.
OLG Hamm, Urt. v.
15.9.2021 – 11 U 5/21
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