4. - 8. April 2022

Neu auf der DNotI-Homepage

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4. - 8. April 2022

 

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen, Arbeitshilfen und Links.

Da instanzgerichtliche Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.

 

Entscheidung der Woche

 

WEG § 14 Abs. 1; BGB § 1004
Unterlassungsanspruch wegen zweckwidriger Nutzung des WEG; Geltendmachung (allein) durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer

Der einzelne Wohnungseigentümer kann nach Inkrafttreten des WEMoG nicht mehr von einem anderen Wohnungseigentümer oder dessen Mieter die Unterlassung einer zweckwidrigen Nutzung des Wohnungseigentums verlangen. Entsprechende Unterlassungsansprüche können nunmehr allein von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer geltend gemacht werden (Bestätigung von Senat, Urteil vom 16. Juli 2021 – V ZR 284/19, NZM 2021, 717 Rn. 13, 19 f.).

BGH, Urt. v. 28.1.2022 – V ZR 86/21

 


Immobilienrecht/allg. Zivilrecht

 

GBO § 22; BGB §§ 883, 885
Auslegung einer als befristet eingetragenen Rückauflassungsvormerkung

Zur Auslegung einer im Grundbuch als „befristet“ eingetragenen Rückauflassungsvormerkung, wenn sich der dort zugleich in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung noch weitere Voraussetzungen für das Erlöschen entnehmen lassen.

OLG Saarbrücken, Beschl. v. 15.9.2021 – 5 W 52/21

 

WEG §§ 23, 24, 25, 26
Teilungserklärung: Beschränkung des Vertreterkreises auf Generalbevollmächtigte

1. Sieht die Teilungserklärung eine Vertretungsbeschränkung u. a. auf Generalbevollmächtigte vor, erfasst dies keinen Vertreter, der nur zur umfassenden Vertretung bei der Verwaltung des Sondereigentums bevollmächtigt ist.
2. Erfolgt die Einladung zu einer Eigentümerversammlung durch einen Dritten, den der Verwalter umfassend mit sämtlichen Verwaltungsaufgaben betraut hat und der faktisch die Verwaltung führt, liegt eine systematische Missachtung der Regeln des Wohnungseigentumsrechts vor. Die gefassten Beschlüsse sind dann, ohne dass es auf eine Kausalitätsprüfung ankommt, für ungültig zu erklären (Anschluss an BGH V ZR 64/20).

LG Frankfurt, Urt. v. 13.12.2021 – 2-13 S 75/20

 


Gesellschaftsrecht

 

GmbHG §§ 2 Abs. 2, 9c Abs. 1
Gesellschaftsvertrag: Notwendige Personenmerkmale im Beglaubigungsvermerk

Im Zuge der Prüfung, ob die GmbH ordnungsgemäß errichtet ist, kann das Registergericht verlangen, dass der Beglaubigungsvermerk zur notariell beurkundeten Vollmacht zum Abschluss des Gesellschaftsvertrages den erklärenden Vollmachtgeber in einer solch individualisierten Weise ausweist, dass das Registergericht hinreichend sicher feststellen kann, dass der vertretene Gesellschafter und nicht etwa eine namensgleiche Person die Vollmacht erteilt hat.

OLG Bremen, Beschl. v. 14.12.2021 – 2 W 31/21

 

GmbHG § 16
Eintritt der Legitimationswirkung einer geänderten Gesellschafterliste

1. Im Innenverhältnis zwischen der Gesellschaft und ihren Gesellschaftern ist allein die Eintragung in die in das Handelsregister aufgenommene Gesellschafterliste maßgeblich. Diese entfaltet Legitimationswirkung für die Geltendmachung sämtlicher Gesellschafterrechte, ohne dass es auf die wahre Berechtigung ankommt, sodass auch nur der in die Gesellschafterliste Eingetragene zur Gesellschafterversammlung zu laden ist.
2. Für den Eintritt der Legitimationswirkung kommt es auf den Zeitpunkt der Aufnahme der Gesellschafterliste im Handelsregister an. Nach Aufnahme der Liste in das Handelsregister gilt die unwiderlegliche Vermutung oder gesetzliche Fiktion der Berechtigung des in die Liste Eingetragenen. Bis zur Aufnahme der geänderten Liste in das Handelsregister gilt der durch die alte Liste legitimierte Gesellschafter gegenüber der Gesellschaft weiter als Gesellschafter mit allen Rechten und Pflichten. Erst mit der Aufnahme der geänderten Liste im Handelsregister tritt der Erwerber als Gesellschafter auch gegenüber der Gesellschaft an die Stelle des Veräußerers und gehen sämtliche Mitgliedschaftsrechte und -pflichten auf den Erwerber über. Deswegen kann der Gesellschafter ab dem Zeitpunkt der Aufnahme einer ihn nicht mehr ausweisenden Gesellschafterliste seine mitgliedschaftlichen Rechte nicht länger ausüben.

(Leitsätze der DNotI-Redaktion)

OLG Jena, Beschl. v. 15.2.2021 – 2 W 53/21

 


Notarrecht/Verfahrensrecht

 

BNotO § 19 Abs. 1; GrEStG §§ 18, 19
Amtspflicht des Notars bei Beurkundungen mit grunderwerbsteuerlichem Bezug

1. Nimmt ein Notar zur Erfüllung seiner Anzeigepflicht gem. § 18 GrEStG eine inhaltlich falsche Erklärung eines Urkundsbeteiligten in einen notariellen Kaufvertrag auf, folgt allein hieraus keine Haftung gegenüber den Urkundsbeteiligten, weil die Regelung des § 18 GrEStG in Bezug auf diese nicht drittschützend ist.
2. Eine Anzeigepflicht des steuerpflichtigten Urkundsbeteiligten nach § 19 GrEStG besteht unabhängig von und neben der Anzeigepflicht des Notars.
3. Weder aus § 17 Abs. 1 S. 1 BeurkG noch aus § 14 Abs. 1 S. 2 BeurkG ergibt sich eine allgemeine Amtspflicht des Notars, über etwaige (grunderwerbs-)steuerliche Folgen des zu beurkundenden Geschäfts zu belehren.
4. Der Notar kann aber haften, wenn er dennoch falsch über Fragen des Steuerrechts belehrt oder wenn er aufgrund besonderer Umstände Anlass zu der Besorgnis haben muss (erweiterte Belehrungspflicht), einem Beteiligten drohe ein Schaden, weil er fälschlicherweise annimmt, die sich aus dem beurkundenden Geschäft ergebenden steuerlichen Fragen seien geklärt, und der Notar den Beteiligten nicht auf die Fehlvorstellung hinweist.

OLG Hamm, Urt. v. 15.9.2021 – 11 U 5/21

 


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