Nachfolgend finden Sie eine
Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank
DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen,
Arbeitshilfen und Links.
Da instanzgerichtliche
Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung
rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt
werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum
dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.
Entscheidung der Woche
BGB §§ 463, 577
Unwirksamkeit der Vereinbarung eines höheren Kaufpreises für den
Vorkaufsberechtigten
Die in einem
Kaufvertrag über eine mit einem Vorkaufsrecht des Mieters
belastete Eigentumswohnung zwischen dem Vorkaufsverpflichteten
(Verkäufer) und dem Dritten (Erstkäufer) getroffene Abrede,
wonach der Vorkaufsberechtigte (Mieter) einen höheren Preis zu
bezahlen hat als der Erstkäufer, stellt eine in Bezug auf den
höheren Preis unzulässige und deshalb insoweit unwirksame
Vereinbarung zu Lasten Dritter dar. Das gilt auch dann, wenn der
Erstkäufer – wie in der hier zu beurteilenden Preisabrede
vorgesehen – den höheren Kaufpreis nur ausnahmsweise (unter
bestimmten engen Voraussetzungen) zu entrichten hat, während der
Vorkaufsberechtigte diesen bei Ausübung des Vorkaufsrechts stets
schuldet.
BGH, Urt. v.
23.2.2022 – VIII ZR 305/20
Immobilienrecht/allg. Zivilrecht
GBO
§§ 39 Abs. 1, 40 Abs. 1
Grundstücksbelastung mit einer Finanzierungsgrundschuld aufgrund transmortaler Vollmacht
Die Voreintragung
des Berechtigten ist nicht entsprechend § 40 Abs. 1 GBO
entbehrlich, wenn ein Bevollmächtigter aufgrund einer von dem
noch als Eigentümer eingetragenen Erblasser erteilten
transmortalen Vollmacht nach dem Ableben des Vollmachtgebers
eine Finanzierungsgrundschuld an einem Nachlassgrundstück
eintragen lassen will (entgegen OLG Celle, Beschluss vom 16.
August 2019 – 18 W 33/19; OLG Köln, Beschluss vom 16. März 2018
– I-2 Wx 123/18; OLG Stuttgart, Beschluss vom 17. Oktober 2018 –
8 W 311/18; OLG Frankfurt, Beschluss vom 27.06.2017 – 20 W
179/17; KG Berlin, Beschluss vom 22.10.2020 – 1 W 1357/20).
OLG Bremen, Beschl.
v. 29.11.2021 – 3 W 22/21
Erbrecht
HöfeVfO §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 5
Hofvermerkeintrag für Ausmärkergrundstücke nach Gewohnheitsrecht
1. Im Ergebnis der
Ermittlungen des Senats hat sich nach dem 3. Oktober 1990 kein
Gewohnheitsrecht fortgesetzt, auf Ersuchen niedersächsischer
Landwirtschaftsgerichte gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 HöfeVfO,
Hofvermerke nach § 5 HöfeVfO in die Grundbücher von grenznahen
Amtsgerichten in Sachsen-Anhalt einzutragen.
2. Es ist nicht sicher festzustellen, dass sich in
Sachsen-Anhalt konstant über Jahre und bis heute andauernd eine
Übung herausgebildet hat, Ausmärkergrundstücke nach dem Recht zu
behandeln, das für den im benachbarten Bundesland belegenen Hof
gilt, sie also im Ergebnis der in Sachsen-Anhalt nicht geltenden
Höfeordnung zu unterstellen.
OLG Naumburg, Beschl.
v. 3.8.2021 – 12 Wx 18/20
Gesellschaftsrecht
AktG
§ 147 Abs. 2 S. 1
Keine Befugnis des besonderen Vertreters zur Prozessvertretung einer
Gesellschaft gegen von ihm beauftragte Dritte
Die einem besonderen
Vertreter in § 147 Abs. 2 Satz 1 AktG zugewiesene Aufgabe,
Ersatzansprüche geltend zu machen, umfasst nicht die Befugnis
zur Prozessvertretung der Gesellschaft in einem
Honorarklageverfahren, das zwischen der Gesellschaft und den in
ihrem Namen von dem besonderen Vertreter zum Zweck der
Geltendmachung von Ersatzansprüchen hinzugezogenen
Rechtsanwälten geführt wird (Abgrenzung zu BGHZ 218, 122).
OLG Karlsruhe, Urt.
v. 20.10.2021 – 11 U 10/19
Notarrecht/Verfahrensrecht
BNotO
§§ 7a, 7b, 7g
Prüfungsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz: kein Begründungserfordernis bei Auswahl von Klausuren
1. Der – auch – bei
der notariellen Fachprüfung geltende prüfungsrechtliche
Gleichbehandlungsgrundsatz erfordert keine Begründung bei der
Auswahl der Klausuren durch die hierfür bei dem Prüfungsamt für
die notarielle Fachprüfung bei der Bundesnotarkammer
eingerichteten Aufgabenkommission.
2. Zur Besetzung der Aufgabenkommission, dem bei dem Prüfungsamt
eingerichteten Verwaltungsrat und dem zum Zustandekommen ihrer
Beschlüsse erforderlichen Verfahren (im Anschluss an OVG
Lüneburg, Beschluss vom 19. Dezember 2019 – 2 ME 634/19, NJW-RR
2020, 310).
KG, Urt. v.
25.11.2021 – AR 2/17 Not
GNotKG §§ 6 Abs. 3 S. 1 u. 2, 127 Abs. 1 u. 2 S. 2, 204 Abs. 1
Geltendmachung einer Verjährung im gerichtlichen Verfahren in
Notarkostensachen
1. Die Verjährung
kann im gerichtlichen Verfahren in Notarkostensachen als nach
der Zustellung einer vollstreckbaren Ausfertigung einer
notariellen Kostenberechnung entstandene Einwendung im Sinne von
§ 127 Abs. 2 Satz 2 GNotKG geltend gemacht werden.
2. Auch die erstmalige Übersendung einer Notarkostenberechnung
ist eine Aufforderung zur Zahlung im Sinne von § 6 Abs. 3 Satz 2
GNotKG.
3. Ein Notar kann den Neubeginn der Verjährung nicht durch
wiederholt erfolgende Zahlungsaufforderungen immer wieder erneut
herbeiführen. Eine wiederholte Zahlungsaufforderung kann
ausnahmsweise nur dann zu einem Neubeginn der Verjährung führen,
wenn die erste Zahlungsaufforderung im Jahr der Fälligkeit der
Kosten erfolgt ist, weil die Verjährung nicht neu beginnen kann,
wenn sie noch gar nicht zu laufen begonnen hat (Anschluss BGH,
Beschluss vom 7. Juli 2004 – V ZB 61/03, Rn. 21 sowie 25, juris).
4. Ein Antrag des Kostenschuldners auf gerichtliche Entscheidung
gemäß § 127 Abs. 1 GNotKG führt nicht zu einer Hemmung analog
gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 GNotKG in Verbindung mit § 204 Abs. 1
BGB. Eine Hemmung kann nur eintreten, wenn der Notar entweder
selbst einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellt oder
dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung des Kostenschuldners im
gerichtlichen Verfahren entgegentritt, also Zurückweisung des
Antrages beantragt.
KG, Beschl. v.
29.11.2021 – 9 W 96/21
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