28. März - 1. April 2022

Neu auf der DNotI-Homepage

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28. März - 1. April 2022

 

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen, Arbeitshilfen und Links.

Da instanzgerichtliche Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.

 

Entscheidung der Woche

 

BGB §§ 463, 577
Unwirksamkeit der Vereinbarung eines höheren Kaufpreises für den Vorkaufsberechtigten

Die in einem Kaufvertrag über eine mit einem Vorkaufsrecht des Mieters belastete Eigentumswohnung zwischen dem Vorkaufsverpflichteten (Verkäufer) und dem Dritten (Erstkäufer) getroffene Abrede, wonach der Vorkaufsberechtigte (Mieter) einen höheren Preis zu bezahlen hat als der Erstkäufer, stellt eine in Bezug auf den höheren Preis unzulässige und deshalb insoweit unwirksame Vereinbarung zu Lasten Dritter dar. Das gilt auch dann, wenn der Erstkäufer – wie in der hier zu beurteilenden Preisabrede vorgesehen – den höheren Kaufpreis nur ausnahmsweise (unter bestimmten engen Voraussetzungen) zu entrichten hat, während der Vorkaufsberechtigte diesen bei Ausübung des Vorkaufsrechts stets schuldet.

BGH, Urt. v. 23.2.2022 – VIII ZR 305/20

 


Immobilienrecht/allg. Zivilrecht

 

GBO §§ 39 Abs. 1, 40 Abs. 1
Grundstücksbelastung mit einer Finanzierungsgrundschuld aufgrund transmortaler Vollmacht

Die Voreintragung des Berechtigten ist nicht entsprechend § 40 Abs. 1 GBO entbehrlich, wenn ein Bevollmächtigter aufgrund einer von dem noch als Eigentümer eingetragenen Erblasser erteilten transmortalen Vollmacht nach dem Ableben des Vollmachtgebers eine Finanzierungsgrundschuld an einem Nachlassgrundstück eintragen lassen will (entgegen OLG Celle, Beschluss vom 16. August 2019 – 18 W 33/19; OLG Köln, Beschluss vom 16. März 2018 – I-2 Wx 123/18; OLG Stuttgart, Beschluss vom 17. Oktober 2018 – 8 W 311/18; OLG Frankfurt, Beschluss vom 27.06.2017 – 20 W 179/17; KG Berlin, Beschluss vom 22.10.2020 – 1 W 1357/20).

OLG Bremen, Beschl. v. 29.11.2021 – 3 W 22/21

 


Erbrecht

 

HöfeVfO §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 5
Hofvermerkeintrag für Ausmärkergrundstücke nach Gewohnheitsrecht

1. Im Ergebnis der Ermittlungen des Senats hat sich nach dem 3. Oktober 1990 kein Gewohnheitsrecht fortgesetzt, auf Ersuchen niedersächsischer Landwirtschaftsgerichte gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 HöfeVfO, Hofvermerke nach § 5 HöfeVfO in die Grundbücher von grenznahen Amtsgerichten in Sachsen-Anhalt einzutragen.
2. Es ist nicht sicher festzustellen, dass sich in Sachsen-Anhalt konstant über Jahre und bis heute andauernd eine Übung herausgebildet hat, Ausmärkergrundstücke nach dem Recht zu behandeln, das für den im benachbarten Bundesland belegenen Hof gilt, sie also im Ergebnis der in Sachsen-Anhalt nicht geltenden Höfeordnung zu unterstellen.

OLG Naumburg, Beschl. v. 3.8.2021 – 12 Wx 18/20

 

Gesellschaftsrecht

 

AktG § 147 Abs. 2 S. 1
Keine Befugnis des besonderen Vertreters zur Prozessvertretung einer Gesellschaft gegen von ihm beauftragte Dritte

Die einem besonderen Vertreter in § 147 Abs. 2 Satz 1 AktG zugewiesene Aufgabe, Ersatzansprüche geltend zu machen, umfasst nicht die Befugnis zur Prozessvertretung der Gesellschaft in einem Honorarklageverfahren, das zwischen der Gesellschaft und den in ihrem Namen von dem besonderen Vertreter zum Zweck der Geltendmachung von Ersatzansprüchen hinzugezogenen Rechtsanwälten geführt wird (Abgrenzung zu BGHZ 218, 122).

OLG Karlsruhe, Urt. v. 20.10.2021 – 11 U 10/19

 


Notarrecht/Verfahrensrecht

 

BNotO §§ 7a, 7b, 7g
Prüfungsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz: kein Begründungserfordernis bei Auswahl von Klausuren

1. Der – auch – bei der notariellen Fachprüfung geltende prüfungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz erfordert keine Begründung bei der Auswahl der Klausuren durch die hierfür bei dem Prüfungsamt für die notarielle Fachprüfung bei der Bundesnotarkammer eingerichteten Aufgabenkommission.
2. Zur Besetzung der Aufgabenkommission, dem bei dem Prüfungsamt eingerichteten Verwaltungsrat und dem zum Zustandekommen ihrer Beschlüsse erforderlichen Verfahren (im Anschluss an OVG Lüneburg, Beschluss vom 19. Dezember 2019 – 2 ME 634/19, NJW-RR 2020, 310).

KG, Urt. v. 25.11.2021 – AR 2/17 Not

 

GNotKG §§ 6 Abs. 3 S. 1 u. 2, 127 Abs. 1 u. 2 S. 2, 204 Abs. 1
Geltendmachung einer Verjährung im gerichtlichen Verfahren in Notarkostensachen

1. Die Verjährung kann im gerichtlichen Verfahren in Notarkostensachen als nach der Zustellung einer vollstreckbaren Ausfertigung einer notariellen Kostenberechnung entstandene Einwendung im Sinne von § 127 Abs. 2 Satz 2 GNotKG geltend gemacht werden.
2. Auch die erstmalige Übersendung einer Notarkostenberechnung ist eine Aufforderung zur Zahlung im Sinne von § 6 Abs. 3 Satz 2 GNotKG.
3. Ein Notar kann den Neubeginn der Verjährung nicht durch wiederholt erfolgende Zahlungsaufforderungen immer wieder erneut herbeiführen. Eine wiederholte Zahlungsaufforderung kann ausnahmsweise nur dann zu einem Neubeginn der Verjährung führen, wenn die erste Zahlungsaufforderung im Jahr der Fälligkeit der Kosten erfolgt ist, weil die Verjährung nicht neu beginnen kann, wenn sie noch gar nicht zu laufen begonnen hat (Anschluss BGH, Beschluss vom 7. Juli 2004 – V ZB 61/03, Rn. 21 sowie 25, juris).
4. Ein Antrag des Kostenschuldners auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 127 Abs. 1 GNotKG führt nicht zu einer Hemmung analog gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 GNotKG in Verbindung mit § 204 Abs. 1 BGB. Eine Hemmung kann nur eintreten, wenn der Notar entweder selbst einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellt oder dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung des Kostenschuldners im gerichtlichen Verfahren entgegentritt, also Zurückweisung des Antrages beantragt.

KG, Beschl. v. 29.11.2021 – 9 W 96/21

 


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