21. - 25. März 2022

Neu auf der DNotI-Homepage

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21. - 25. März 2022

 

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen, Arbeitshilfen und Links.

Da instanzgerichtliche Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.

 

Entscheidung der Woche

 

BeurkG §§ 7, 27; BGB § 2197
Einsetzung des Urkundsnotars als Testamentsvollstrecker

Zur Einsetzung des Urkundsnotars als Testamentsvollstrecker in einem eigenhändigen Testament im Anschluss an die Beurkundung einer letztwilligen Verfügung.

BGH, Beschl. v. 23.2.2022 – IV ZB 24/21

 


Immobilienrecht/allg. Zivilrecht

 

BGB §§ 133, 157, 631
Pauschalpreis umfasst Hausanschlusskosten

Hausanschlusskosten, die dem Bauträger während der Bauphase dafür entstanden sind, dass er gegenüber dem Versorgungsträger seinerseits die Errichtung der Hausanschlüsse veranlasst hat, kann der Bauträger im Rahmen eines Pauschalpreisvertrags grundsätzlich nicht nachträglich auf den Erwerber abwälzen, wenn dem zugrundeliegenden Vertrag eine solche nachträgliche Übernahmeverpflichtung nicht zu entnehmen ist. Der Erwerber darf nach dem allgemeinen Verständnis davon ausgehen, dass der Bauträger derartige Kosten im Vorfeld kalkuliert und bei der Bildung des Pauschalpreises berücksichtigt hat, sodass etwaige Hausanschlusskosten mit der Zahlung des Pauschalpreises mitabgegolten sind.

OLG Celle, Beschl. v. 19.10.2021 – 14 U 100/21

 

BGB §§ 451, 472; GBO § 47 Abs. 1
Sicherung eines bedingten Rückübertragungsanspruchs: Hinweis auf § 472 BGB kann Angaben nach § 47 Abs. 1 GBO ersetzen

Bei der Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung eines bedingten Rückübertragungsanspruchs können die nach § 47 Abs. 1 GBO geforderten Angaben durch einen Hinweis auf die entsprechende Geltung des § 472 BGB ersetzt werden.

OLG Saarbrücken, Beschl. v. 21.9.2021 – 5 W 49/21

 

GBO §§ 13, 38; ZVG § 130
Grundbucheintragung: Ersuchen des Vollstreckungsgerichts als Grundlage bei rechtsänderndem Zuschlag im Versteigerungsverfahren

1. Grundlage der Grundbucheintragung von durch den Zuschlag im Versteigerungsverfahren eingetretenen Rechtsänderungen ist ausschließlich das Ersuchen des Vollstreckungsgerichts, nicht auch der Zuschlagsbeschluss oder der Verteilungsplan.
2. Neben einem solchen Ersuchen des Vollstreckungsgerichts ist für einen entsprechenden Eintragungsantrag eines Beteiligten kein Raum.

OLG München, Beschl. v. 4.11.2021 – 34 Wx 273/21

 

GBO § 19; WEG § 5 Abs. 4 S. 2
Eintragung eines begründeten, aber nicht gebuchten Sondernutzungsrechts nur bei Bewilligung aller Rechtsinhaber

Das Grundbuchamt darf die Eintragung eines durch Teilungserklärung begründeten, bisher aber nicht gebuchten schuldrechtlichen Sondernutzungsrechtes (hier: Kfz-Außenstellplatz) nur bei Bewilligung aller in Betracht kommender Rechtsinhaber vornehmen, wenn eine zwischenzeitlich außerhalb des Grundbuchs erfolgte Übertragung an einen anderen Wohnungseigentümer nicht als gänzlich unwahrscheinlich zu erachten ist.

OLG Zweibrücken, Beschl. v. 27.10.2021 – 3 W 52/21

 


Erbrecht

 

BGB §§ 168, 745, 1960, 2038, 2040
Keine Nachlasspflegschaft bei Widerruf einer transmortalen Vollmacht des Erblassers durch einen Miterben

1. Ist ein Teil der Erben bekannt, so kann es an einem Fürsorgebedürfnis für die Anordnung einer Nachlasspflegschaft fehlen. Denn vor dem Hintergrund der Regelung des § 2038 Abs. 1 S. 2 Hs. BGB kann die zur Erhaltung des Nachlasses notwendigen Maßregeln jeder Miterbe ohne Mitwirkung der anderen treffen. Darüber hinausgehende Maßnahmen ordnungsgemäßer Verwaltung – soweit es nicht um die Veräußerung von Nachlassgegenständen geht – kann überdies die Mehrheit auf der Grundlage des § 2038 Abs. 2 i. V. m. § 745 BGB durchführen.
2. Auch wenn man die Ansicht vertritt, dass jeder Miterbe eine vom Erblasser erteilte transmortale Vollmacht für seine eigene Person widerrufen kann, löst der Widerruf kein Fürsorgebedürfnis zur Anordnung einer Nachlasspflegschaft aus, weil der Bevollmächtigte trotzdem unter Zustimmung der weiteren Beteiligten dringende Handlungen vornehmen kann.

(Leitsätze der DNotI-Redaktion)

OLG Köln, Beschl. v. 28.6.2021 – 2 Wx 184/21

 


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