14. - 18. März 2022

Neu auf der DNotI-Homepage

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14. - 18. März 2022

 

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen, Arbeitshilfen und Links.

Da instanzgerichtliche Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.

 

Entscheidung der Woche

 

BNotO § 18 Abs. 2
Befreiung eines Notars von der Verschwiegenheitspflicht durch Aufsichtsbehörde

Zur Befreiung eines Notars von der Pflicht zur Verschwiegenheit durch die Aufsichtsbehörde an Stelle eines verstorbenen Beteiligten gemäß § 18 Abs. 2 Halbs. 2 BNotO.

BGH, Beschl. v. 15.11.2021 – NotZ(Brfg) 3/21

 


Immobilienrecht/allg. Zivilrecht

 

BGB § 1105 Abs. 1
Eintragungsfähigkeit einer Reallast mit der Pflicht zur Erbringung von Hausmeisterleistungen

Eine Reallast, die die Verpflichtungen enthält, eine Photovoltaikanlage zu überwachen, auf Aufforderung die Zählerstände abzulesen, für beauftragte Reparaturen die Handwerker in das Haus und auf das Grundstück zu lassen, im Winter die Heizung einzustellen und bei festgestellten Schäden an dem Haus die Eigentümer zu informieren, ist in das Grundbuch eintragungsfähig, denn die hierfür aufzuwendenden Kosten sind nach den Kosten eines Hausmeisterservice hinreichend bestimmbar.

OLG Naumburg, Beschl. v. 26.7.2021 – 12 Wx 29/21

 

FamFG §§ 59, 439, 467, 468; BGB §§ 378, 952, 1154, 1192, 1160
Beschwerde gegen Ausschließungsbeschluss im Aufgebotsverfahren zur Kraftloserklärung von Urkunden

Der frühere Grundstückseigentümer, dem nach Tilgung der besicherten Forderung ein unbedingter Anspruch auf Rückabtretung der Grundschuld zusteht, ist zur Beschwerde gegen einen Ausschließungsbeschluss zur Kraftloserklärung des Grundschuldbriefs berechtigt, der auf Antrag seines Rechtsnachfolgers, welcher das Grundstück im Wege der Zwangsversteigerung mit der als Teil des geringsten Gebots bestehen gebliebenen Grundschuld erworben hat, erlassen wurde. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Grundschuldbrief für den früheren Grundstückseigentümer von der Grundschuldgläubigerin unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme hinterlegt worden ist.

OLG Celle, Beschl. v. 26.3.2021 – 10 W 5/21

 


Familienrecht

 

BGB §§ 133, 167, 168
Kein Widerruf einer Vorsorgevollmacht aufgrund Vorsorgevollmacht eines weiteren Einzelbevollmächtigten

Werden mehreren Personen zur Einzelvertretung berechtigende (Vorsorge-)Vollmachten erteilt, ermächtigen diese regelmäßig nicht zum Widerruf der (Vorsorge-)Vollmachten der weiteren Einzelvertretungsberechtigten.

OLG Karlsruhe, Beschl. v. 24.1.2022 – 10 W 8/21

 


Erbrecht

 

BGB § 2247 Abs. 1 S. 1
Räumliche Anordnung der Unterschrift bei eigenhändigem Testament

Eine eigenhändige Unterschrift unter einem Testament i. S. v. § 2247 Abs. 1 Satz 1 BGB muss räumlich so zu der letztwilligen Verfügung stehen, dass diese von ihr gedeckt ist. Diese für die Wirksamkeit des Testaments notwendige und unverzichtbare Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn sich die zeitgleich zur Errichtung des Testamentstextes geleistete Unterschrift auf einem anderen Blatt Papier befindet, welches weder körperlich mit dem Testament verbunden ist noch aus den Umständen des Einzelfalls ohne weiteres als äußere Fortsetzung und Abschluss der Testamentsurkunde verstanden werden kann.

OLG Naumburg, Beschl. v. 30.7.2021 – 2 Wx 55/20

 


Öffentliches Recht

 

GrdstVG § 22
Kein Rechtschutzbedürfnis für einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gem. § 22 GrdstVG bei Unzulässigkeit des Genehmigungsantrags gem. § 2 GrdstVG

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach dem Grundstücksverkehrsgesetz bezieht sich gem. § 22 GrdstVG auf eine versagte Genehmigung. Innerhalb dieses Verfahrens sind die Voraussetzungen zu prüfen, unter denen eine Genehmigung nach § 2 GrdstVG erteilt werden kann. Gegenstand ist nicht die Rechtmäßigkeit des die Genehmigung versagenden Bescheides. Das Verfahren setzt zwingend voraus, dass der Antrag zulässig ist, und dass insbesondere ein Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag besteht. Aus der Tatsache, dass die Genehmigungsbehörde die Unzulässigkeit des Antrags nicht bereits im Genehmigungsverfahren erkannt und beschieden hat, lässt sich daher kein Rechtsschutzbedürfnis ableiten.

(Leitsatz der DNotI-Redaktion)

AG Meiningen, Beschl. v. 6.10.2016 – Lw 7/13

 


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