Nachfolgend finden Sie eine
Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank
DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen,
Arbeitshilfen und Links.
Da instanzgerichtliche
Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung
rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt
werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum
dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.
Entscheidung der Woche
BNotO
§ 18 Abs. 2
Befreiung eines Notars von der Verschwiegenheitspflicht durch
Aufsichtsbehörde
Zur Befreiung eines
Notars von der Pflicht zur Verschwiegenheit durch die
Aufsichtsbehörde an Stelle eines verstorbenen Beteiligten gemäß
§ 18 Abs. 2 Halbs. 2 BNotO.
BGH, Beschl. v. 15.11.2021 – NotZ(Brfg)
3/21
Immobilienrecht/allg. Zivilrecht
BGB §
1105 Abs. 1
Eintragungsfähigkeit einer Reallast mit der Pflicht zur Erbringung
von Hausmeisterleistungen
Eine Reallast, die
die Verpflichtungen enthält, eine Photovoltaikanlage zu
überwachen, auf Aufforderung die Zählerstände abzulesen, für
beauftragte Reparaturen die Handwerker in das Haus und auf das
Grundstück zu lassen, im Winter die Heizung einzustellen und bei
festgestellten Schäden an dem Haus die Eigentümer zu
informieren, ist in das Grundbuch eintragungsfähig, denn die
hierfür aufzuwendenden Kosten sind nach den Kosten eines
Hausmeisterservice hinreichend bestimmbar.
OLG Naumburg,
Beschl. v. 26.7.2021 – 12 Wx 29/21
FamFG
§§ 59, 439, 467, 468; BGB §§ 378, 952, 1154, 1192, 1160
Beschwerde gegen Ausschließungsbeschluss im Aufgebotsverfahren zur
Kraftloserklärung von Urkunden
Der frühere
Grundstückseigentümer, dem nach Tilgung der besicherten
Forderung ein unbedingter Anspruch auf Rückabtretung der
Grundschuld zusteht, ist zur Beschwerde gegen einen
Ausschließungsbeschluss zur Kraftloserklärung des
Grundschuldbriefs berechtigt, der auf Antrag seines
Rechtsnachfolgers, welcher das Grundstück im Wege der
Zwangsversteigerung mit der als Teil des geringsten Gebots
bestehen gebliebenen Grundschuld erworben hat, erlassen wurde.
Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Grundschuldbrief für den
früheren Grundstückseigentümer von der Grundschuldgläubigerin
unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme hinterlegt worden
ist.
OLG Celle, Beschl.
v. 26.3.2021 – 10 W 5/21
Familienrecht
BGB
§§ 133, 167, 168
Kein Widerruf einer Vorsorgevollmacht aufgrund Vorsorgevollmacht
eines weiteren Einzelbevollmächtigten
Werden mehreren
Personen zur Einzelvertretung berechtigende (Vorsorge-)Vollmachten
erteilt, ermächtigen diese regelmäßig nicht zum Widerruf der (Vorsorge-)Vollmachten
der weiteren Einzelvertretungsberechtigten.
OLG Karlsruhe,
Beschl. v. 24.1.2022 – 10 W 8/21
Erbrecht
BGB § 2247 Abs. 1 S. 1
Räumliche Anordnung der Unterschrift bei eigenhändigem Testament
Eine eigenhändige
Unterschrift unter einem Testament i. S. v. § 2247 Abs. 1 Satz 1
BGB muss räumlich so zu der letztwilligen Verfügung stehen, dass
diese von ihr gedeckt ist. Diese für die Wirksamkeit des
Testaments notwendige und unverzichtbare Voraussetzung ist nicht
erfüllt, wenn sich die zeitgleich zur Errichtung des
Testamentstextes geleistete Unterschrift auf einem anderen Blatt
Papier befindet, welches weder körperlich mit dem Testament
verbunden ist noch aus den Umständen des Einzelfalls ohne
weiteres als äußere Fortsetzung und Abschluss der
Testamentsurkunde verstanden werden kann.
OLG Naumburg,
Beschl. v. 30.7.2021 – 2 Wx 55/20
Öffentliches Recht
GrdstVG § 22
Kein Rechtschutzbedürfnis für einen Antrag auf gerichtliche
Entscheidung gem. § 22 GrdstVG bei Unzulässigkeit des
Genehmigungsantrags gem. § 2 GrdstVG
Der Antrag auf
gerichtliche Entscheidung nach dem Grundstücksverkehrsgesetz
bezieht sich gem. § 22 GrdstVG auf eine versagte Genehmigung.
Innerhalb dieses Verfahrens sind die Voraussetzungen zu prüfen,
unter denen eine Genehmigung nach § 2 GrdstVG erteilt werden
kann. Gegenstand ist nicht die Rechtmäßigkeit des die Genehmigung versagenden
Bescheides. Das Verfahren setzt zwingend voraus, dass der Antrag
zulässig ist, und dass insbesondere ein Rechtsschutzbedürfnis für den
Antrag besteht. Aus der Tatsache, dass die Genehmigungsbehörde
die Unzulässigkeit des Antrags nicht bereits im
Genehmigungsverfahren erkannt und beschieden hat, lässt sich
daher kein Rechtsschutzbedürfnis ableiten.
(Leitsatz der DNotI-Redaktion)
AG Meiningen,
Beschl. v. 6.10.2016 – Lw 7/13
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