25. - 29. Juni 2018

Neu auf der DNotI-Homepage
25. - 29. Juni 2018

 

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen, Arbeitshilfen und Links.

Da instanzgerichtliche Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.
 

Aktuelles

 

Tabellarische Übersicht landesrechtlicher Vorkaufsrechte an Grundstücken (Stand 28.6.2018)

Aktuelle Informationen zur Ausübung des neuen hochwasserschutzrechtlichen Vorkaufsrechts
in den Bundesländern (Stand 28.6.2018)

Änderung der GVO zum 1.7.2018

Gesellschafterlistenverordnung

 


Entscheidung der Woche

 

EuErbVO Art. 4; FamFG § 343
Internationale Zuständigkeit für die Erteilung deutschen Erbscheins bei letztem gewöhnlichem Aufenthalt des Erblassers in anderem Mitgliedstaat

Art. 4 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses ist dahin auszulegen, dass er einer Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren entgegensteht, die vorsieht, dass, auch wenn der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in diesem Mitgliedstaat hatte, dessen Gerichte ihre Zuständigkeit für die Ausstellung der nationalen Nachlasszeugnisse im Zusammenhang mit einem Erbfall mit grenzüberschreitendem Bezug behalten, wenn Nachlassvermögen auf dem Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats belegen ist oder der Erblasser dessen Staatsangehörigkeit besaß.

EuGH, Urt. v. 21.6.2018 – C-20/17

 


Immobilienrecht/allg. Zivilrecht

 

BGB § 1192 Abs. 1a; ZPO § 768
Erwerb der Sicherungsgrundschuld ohne gesicherte Forderung

Eine Einwendung gegen die Grundschuld „ergibt“ sich im Sinne von § 1192 Abs. 1a Satz 1 Fall 2 BGB aus dem Sicherungsvertrag nicht allein dadurch, dass der Erwerber die Sicherungsgrundschuld ohne die gesicherte Forderung erwirbt.

BGH, Urt. v. 20.4.2018 – V ZR 106/17

 

GBO § 22; BGB §§ 133, 1025 S. 2, 1026
Voraussetzung für Teilerlöschen einer Dienstbarkeit bei Teilung des herrschenden Grundstücks

Voraussetzung des Teilerlöschens einer Dienstbarkeit in Bezug auf die durch Teilung des herrschenden Grundstücks entstandenen neuen Grundstücke ist die rechtliche Beschränkung der Dienstbarkeit in der Bewilligung auf einen räumlich abgegrenzten Teil des herrschenden Grundstücks. Eine rein schuldrechtliche Vereinbarung, die nur zu einem schuldrechtlichen Anspruch auf eine beschränkte Ausübung des Rechts aus der Dienstbarkeit führt, genügt nicht.

OLG München, Beschl. v. 29.5.2018 – 34 Wx 97/18

 


Erbrecht


BGB § 2325
Zuwendung eines Nießbrauchs an nichtehelichen Lebensgefährten und Pflichtteilsergänzung

1. Schenkt der Erblasser seiner nichtehelichen Lebensgefährtin ein lebenslanges hälftiges Nießbrauchsrecht an seinem Grundstück, auflösend bedingt durch die Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft auf andere Weise als durch den Tod, so hindert diese Bedingung den Beginn des Fristlaufs gem. § 2325 Abs. 3 BGB nicht (Abgrenzung zu BGHZ 125, 395 und BGHZ 98, 226).
2. Dass bei Schenkungen an den Ehegatten die Ausschlussfrist nicht vor der Auflösung der Ehe beginnt (§ 2325 Abs. 3 S. 3 BGB), ist auf nichteheliche Lebensgemeinschaften nicht übertragbar (vergleiche BVerfG, Kammerbeschluss vom 06. April 1990 – 1 BvR 171/90 –, Rn. 6).

LG Kiel, Urt. v. 2.2.2018 – 12 O 82/17

 


Internationales Privatrecht

 

AEUV Artt. 267 Abs. 1b, 218; Haager Protokoll vom 23.11.2007 Art. 4 Abs. 2; VO Nr. 4/2009 (EG) Art. 3
Auslegung des Art. 4 Abs. 2 Haager Protokoll vom 23.11.2007

1. Art. 4 Abs. 2 des Haager Protokolls vom 23. November 2007 über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht, das mit dem Beschluss 2009/941/EG des Rates vom 30. November 2009 im Namen der Europäischen Gemeinschaft gebilligt wurde, ist dahin auszulegen, dass
– der Umstand, dass der Staat des angerufenen Gerichts jenem entspricht, in dem die berechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, der Anwendung dieser Bestimmung nicht entgegensteht, wenn durch die in dieser Bestimmung vorgesehene subsidiäre Anknüpfungsregel ein anderes Recht bestimmt wird als durch die in Art. 3 des Haager Protokolls vorgesehene primäre Anknüpfungsregel;
– auf einen Fall, in dem die unterhaltsberechtigte Person, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt gewechselt hat, bei den Gerichten des Staates ihres neuen gewöhnlichen Aufenthalts gegen die verpflichtete Person einen Antrag auf Zahlung von Unterhalt für einen vergangenen Zeitraum stellt, in dem sie sich in einem anderen Mitgliedstaat aufgehalten hat, das am Ort des angerufenen Gerichts geltende Recht, das auch das Recht des Staates ihres neuen gewöhnlichen Aufenthalts ist, Anwendung finden kann, wenn die Gerichte des Mitgliedstaats des angerufenen Gerichts für Unterhaltsstreitigkeiten, die diese Parteien betreffen und sich auf den genannten Zeitraum beziehen, zuständig waren.
2. Die in Art. 4 Abs. 2 des Haager Protokolls vom 23. November 2007 enthaltene Wendung „kann … keinen Unterhalt erhalten“ ist dahin auszulegen, dass sie auch den Fall erfasst, dass die berechtigte Person nach dem Recht des Staates, in dem sie früher ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, keinen Unterhalt erhalten kann, weil sie bestimmte nach diesem Recht bestehende Voraussetzungen nicht erfüllt.

EuGH, Urt. v. 7.6.2018 – C-83/17

 


Notarrecht/Verfahrensrecht

 

BNotO § 52 Abs. 2
Zur Ablehnung des Antrags, die Amtsbezeichnung mit dem Zusatz a. D. weiterführen zu dürfen

Bei der Ablehnung des Antrags eines früheren Notars, ihm nach § 52 Abs. 2 BNotO die Erlaubnis zu erteilen, seine Amtsbezeichnung mit dem Zusatz "außer Dienst (a. D.)" weiterzuführen, darf sich die Landesjustizverwaltung auf eine rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung des Notars stützen. Sie ist grundsätzlich nicht gehalten, die Entscheidung auf mögliche tatsächliche oder rechtliche Fehler zu überprüfen.

BGH, Beschl. v. 23.4.2018 – NotZ (Brfg) 4/17

 


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