Nachfolgend finden Sie eine
Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank
DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen,
Arbeitshilfen und Links.
Da instanzgerichtliche
Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung
rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt
werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum
dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.
Entscheidung der Woche
GmbHG
§ 5a; BGB §§ 31, 179, 311 Abs. 2
UG; Rechtsscheinhaftung bei fehlendem Rechtsformzusatz
Weist eine
Unternehmergesellschaft im Sinne von § 5a GmbHG nicht – wie im
Gesetz vorgesehen – ihre Rechtsform und die Haftungsbeschränkung
in der Firma aus, haftet ihr im Rechtsverkehr auftretender
Vertreter für den dadurch erzeugten unrichtigen Rechtsschein
gemäß § 311 Abs. 2 und 3, § 179 BGB analog (Anschluss an BGH,
Urteil vom 12. Juni 2012 – II ZR 256/11).
BGH, Urt. v.
13.1.2022 – III ZR 210/20
Immobilienrecht/allg. Zivilrecht
GBO
§§ 23 Abs. 2, 24; BGB §§ 1643 Abs. 1, 1821 Abs. 1 Nr. 5
Eintragung der Vorlöschungsklausel bezüglich eines für eine GbR
eingetragenen Nießbrauchrechts
1. Der Tod des
Längerlebenden der beiden Gesellschafter einer Gesellschaft
bürgerlichen Rechts kann ein anderes bestimmtes Ereignis für das
Erlöschen eines Rechtes sein.
Die Eintragung der hierauf aufbauenden
Löschungserleichterungsklausel gem. § 23 Abs. 2 i. V. m. § 24 GBO ist zulässig.
2. Eine familiengerichtliche Genehmigung gem. §§ 1643 Abs. 1,
1821 Abs. 1 Nr. 5 BGB ist nicht erforderlich, sofern allein auf
den Eintritt des minderjährigen Beschenkten in bestehende
Mietverhältnisse bei Erlöschen des Nießbrauchrechts gem. §§ 1056
Abs. 566 BGB hingewiesen wird.
(Leitsätze der
DNotI-Redaktion)
OLG Dresden, Beschl.
v. 10.2.2021 – 17 W 73/21
GBO §
71; BGB §§ 874, 1018, 1090 Abs. 2, 1093 Abs. 1
Zum dinglichen Inhalt eines Wohnungsrechts bei Vereinbarung über
Nebenkosten
Eine vertragliche
Vereinbarung zwischen dem Grundstückseigentümer und dem
Berechtigten eines Wohnungsrechts, nach der die Kosten für
Schönheitsreparaturen, Wasser, Abwasser, Heizung, Strom und Gas,
den Kaminkehrer und die Müllabfuhr der Eigentümer trägt, kann
zum dinglichen Inhalt des Wohnungsrechts gemacht werden.
OLG Nürnberg,
Beschl. v. 6.10.2020 – 15 W 2130/20
Öffentliches Recht
BauGB
§ 208 S. 1 Nr. 2; VwVfG § 40
Anordnung der Vorlage notarieller Urkunden zur Prüfung der Umgehung
des Vorkaufsrechts
Zur Prüfung des
Verdachts eines Umgehungsgeschäftes hinsichtlich eines
(gemeindlichen) Vorkaufsrechts muss sich die Behörde nicht auf
die bloße Mitteilung verweisen lassen, was Inhalt nicht
vorgelegter Urkunden sein soll. Vielmehr ist sie berechtigt,
sich selbst ein umfassendes Bild, insbesondere hinsichtlich der
wirtschaftlichen Konsequenzen der Transaktion zu machen, um
einen Vergleich mit einem Grundstückskauf zu ermöglichen. Denn
ohne eine vertiefte Kenntnis der Transaktionsstruktur, die sich
– zumindest auch – auf den Inhalt der notariellen Unterlagen
gründet, dürfte eine verlässliche Einschätzung, ob ein
Umgehungstatbestand vorliegt, kaum möglich sein. Die Anordnung,
die entsprechenden Urkunden vorzulegen, ist mangels
Ermessensfehlern daher vorliegend rechtmäßig.
(Leitsatz der DNotI-Redaktion)
VG Berlin, Beschl.
v. 27.10.2020 – VG 19 L 258/20
Kostenrecht
GBO §
28; GNotKG §§ 93 Abs. 1, 127, 130 Abs. 2
Gebühr für die Abgabe der Identitätserklärung in einer Eigenurkunde
Der Notar erhält für
eine in Eigenurkunde abgegebene Identitätserklärung zu der im
Teilflächenkaufvertrag mitbeurkundeten Auflassung auch dann eine
Gebühr nach Nr. 25204 KV GNotKG, wenn er bereits anlässlich des
Teilflächenkaufvertrages eine Betreuungsgebühr nach Nr. 22110
ff. KV GNotKG erhalten hatte.
LG Gera, Beschl. v.
28.9.2020 – 6 OH 24/18
KV
GNotKG Nr. 22114, 32001, 32002, 32005N
Handelsregisteranmeldung: Gebührenansprüche aus notarieller
Tätigkeit
1. Die Erstellung
einer XML-Datei im Zuge der elektronischen
Handelsregisteranmeldung löst eine Gebühr nach Nr. 22114 KV
GNotKG aus.
2. Die Dokumentenpauschale nach Nr. 32002 KV GNotKG für die zum
Zweck der elektronischen Überlassung der
Handelsregisteranmeldung an das Handelsregister vorgenommene
Übertragung von der Papierform in die elektronische Form
(Einscannen) fällt neben der Gebühr Nr. 22114 KV GNotKG an.
3. Die Bezugsgröße für die Auslagenpauschale nach Nr. 32005 KV
GNotKG ist die Summe aller Gebühren aus dem betroffenen
Verfahren (insbesondere Beurkundungs-, Vollzugs-,
XML-Strukturdaten-, Betreuungs- und Treuhandgebühren sowie
Zusatzgebühren).
(Leitsätze der DNotI-Redaktion)
LG Gera, Beschl. v.
5.2.2021 – 6 OH 7/20
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