7. - 11. März 2022

Neu auf der DNotI-Homepage

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7. - 11. März 2022

 

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen, Arbeitshilfen und Links.

Da instanzgerichtliche Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.

 

Entscheidung der Woche

 

GmbHG § 5a; BGB §§ 31, 179, 311 Abs. 2
UG; Rechtsscheinhaftung bei fehlendem Rechtsformzusatz

Weist eine Unternehmergesellschaft im Sinne von § 5a GmbHG nicht – wie im Gesetz vorgesehen – ihre Rechtsform und die Haftungsbeschränkung in der Firma aus, haftet ihr im Rechtsverkehr auftretender Vertreter für den dadurch erzeugten unrichtigen Rechtsschein gemäß § 311 Abs. 2 und 3, § 179 BGB analog (Anschluss an BGH, Urteil vom 12. Juni 2012 – II ZR 256/11).

BGH, Urt. v. 13.1.2022 – III ZR 210/20

 


Immobilienrecht/allg. Zivilrecht

 

GBO §§ 23 Abs. 2, 24; BGB §§ 1643 Abs. 1, 1821 Abs. 1 Nr. 5
Eintragung der Vorlöschungsklausel bezüglich eines für eine GbR eingetragenen Nießbrauchrechts

1. Der Tod des Längerlebenden der beiden Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann ein anderes bestimmtes Ereignis für das Erlöschen eines Rechtes sein. Die Eintragung der hierauf aufbauenden Löschungserleichterungsklausel gem. § 23 Abs. 2 i. V. m. § 24 GBO ist zulässig.
2. Eine familiengerichtliche Genehmigung gem. §§ 1643 Abs. 1, 1821 Abs. 1 Nr. 5 BGB ist nicht erforderlich, sofern allein auf den Eintritt des minderjährigen Beschenkten in bestehende Mietverhältnisse bei Erlöschen des Nießbrauchrechts gem. §§ 1056 Abs. 566 BGB hingewiesen wird.

(Leitsätze der DNotI-Redaktion)

OLG Dresden, Beschl. v. 10.2.2021 – 17 W 73/21

 

GBO § 71; BGB §§ 874, 1018, 1090 Abs. 2, 1093 Abs. 1
Zum dinglichen Inhalt eines Wohnungsrechts bei Vereinbarung über Nebenkosten

Eine vertragliche Vereinbarung zwischen dem Grundstückseigentümer und dem Berechtigten eines Wohnungsrechts, nach der die Kosten für Schönheitsreparaturen, Wasser, Abwasser, Heizung, Strom und Gas, den Kaminkehrer und die Müllabfuhr der Eigentümer trägt, kann zum dinglichen Inhalt des Wohnungsrechts gemacht werden.

OLG Nürnberg, Beschl. v. 6.10.2020 – 15 W 2130/20

 


Öffentliches Recht

 

BauGB § 208 S. 1 Nr. 2; VwVfG § 40
Anordnung der Vorlage notarieller Urkunden zur Prüfung der Umgehung des Vorkaufsrechts

Zur Prüfung des Verdachts eines Umgehungsgeschäftes hinsichtlich eines (gemeindlichen) Vorkaufsrechts muss sich die Behörde nicht auf die bloße Mitteilung verweisen lassen, was Inhalt nicht vorgelegter Urkunden sein soll. Vielmehr ist sie berechtigt, sich selbst ein umfassendes Bild, insbesondere hinsichtlich der wirtschaftlichen Konsequenzen der Transaktion zu machen, um einen Vergleich mit einem Grundstückskauf zu ermöglichen. Denn ohne eine vertiefte Kenntnis der Transaktionsstruktur, die sich – zumindest auch – auf den Inhalt der notariellen Unterlagen gründet, dürfte eine verlässliche Einschätzung, ob ein Umgehungstatbestand vorliegt, kaum möglich sein. Die Anordnung, die entsprechenden Urkunden vorzulegen, ist mangels Ermessensfehlern daher vorliegend rechtmäßig.

(Leitsatz der DNotI-Redaktion)

VG Berlin, Beschl. v. 27.10.2020 – VG 19 L 258/20

 


Kostenrecht

 

GBO § 28; GNotKG §§ 93 Abs. 1, 127, 130 Abs. 2
Gebühr für die Abgabe der Identitätserklärung in einer Eigenurkunde

Der Notar erhält für eine in Eigenurkunde abgegebene Identitätserklärung zu der im Teilflächenkaufvertrag mitbeurkundeten Auflassung auch dann eine Gebühr nach Nr. 25204 KV GNotKG, wenn er bereits anlässlich des Teilflächenkaufvertrages eine Betreuungsgebühr nach Nr. 22110 ff. KV GNotKG erhalten hatte.

LG Gera, Beschl. v. 28.9.2020 – 6 OH 24/18

 

KV GNotKG Nr. 22114, 32001, 32002, 32005N
Handelsregisteranmeldung: Gebührenansprüche aus notarieller Tätigkeit

1. Die Erstellung einer XML-Datei im Zuge der elektronischen Handelsregisteranmeldung löst eine Gebühr nach Nr. 22114 KV GNotKG aus.
2. Die Dokumentenpauschale nach Nr. 32002 KV GNotKG für die zum Zweck der elektronischen Überlassung der Handelsregisteranmeldung an das Handelsregister vorgenommene Übertragung von der Papierform in die elektronische Form (Einscannen) fällt neben der Gebühr Nr. 22114 KV GNotKG an.
3. Die Bezugsgröße für die Auslagenpauschale nach Nr. 32005 KV GNotKG ist die Summe aller Gebühren aus dem betroffenen Verfahren (insbesondere Beurkundungs-, Vollzugs-, XML-Strukturdaten-, Betreuungs- und Treuhandgebühren sowie Zusatzgebühren).

(Leitsätze der DNotI-Redaktion)

LG Gera, Beschl. v. 5.2.2021 – 6 OH 7/20

 


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