28. Februar - 4. März 2022

Neu auf der DNotI-Homepage

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28. Februar - 4. März 2022

 

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen, Arbeitshilfen und Links.

Da instanzgerichtliche Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.

 

Entscheidung der Woche

 

BGB § 320
Einrede des nicht erfüllten Vertrags bei geringfügigem Mangel des Grundstücks

Weist die Kaufsache einen behebbaren Mangel auf, ist der Käufer grundsätzlich selbst dann berechtigt, gemäß § 320 Abs. 1 BGB die Zahlung des Kaufpreises insgesamt zu verweigern, wenn es sich um einen geringfügigen Mangel handelt (Bestätigung von Senat, Urteil vom 14. Februar 2020 – V ZR 11/18, BGHZ 225, 1 Rn. 53).

BGH, Urt. v. 19.11.2021 – V ZR 104/20

 


Immobilienrecht/allg. Zivilrecht

 

BGB §§ 1020, 1023, 1027, 1028; EGBGB Art. 184, 189; AGBGB BW § 31; GBVO BW § 21
Erlöschen einer vor Inkrafttreten des BGB entstandenen Dienstbarkeit nach württembergischem Recht

1. Eine schon vor Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestehende Dienstbarkeit nach württembergischen Recht erlischt nach diesem Recht nicht durch Nichtgebrauch, wenn sie in das Güterbuch eingetragen ist. Es besteht eine tatsächliche Vermutung für die Eintragung ins Güterbuch, wenn die Dienstbarkeit entsprechend der damaligen Vorschriften zur Entlastung des Güterbuchs in ein gesondertes Servitutenbuch eingetragen ist.
2. Ist eine Dienstbarkeit gemäß § 1028 BGB wegen einer ihrer Ausübung entgegenstehenden Anlage teilweise erloschen und baut der Eigentümer des dienenden Grundstücks die Anlage in unverjährter Zeit um, so hängt die Frage, ob die Beseitigung des Umbaus verlangt werden kann, davon ab, ob die von der umgebauten Anlage ausgehende Beeinträchtigung der Dienstbarkeit die bisherige Beeinträchtigung übersteigt (Anschluss OLG Hamburg, Urteil v. 8. April 1998 – 13 U 52/15).

LG Stuttgart, Urt. v. 1.4.2021 – 14 O 528/20

 


Erbrecht

 

VVG a. F. § 5a; VAG § 10a Abs. 1; BGB §§ 812 Abs. 1 Var. 1, 818
Rückzahlungsansprüche von Erben ggü. einem Lebensversicherer

Der Anspruch der Erben auf Rückzahlung von Versicherungsprämien des Erblassers oder von hieraus gezogenen Nutzungen gem. §§ 812 Abs. 1 Var. 1, 818 BGB aufgrund Widerspruchs der Erben mit der Begründung, dass dem Erblasser die Verbraucherinformationen nicht vollständig erteilt worden sind oder eine Verbraucherinformation nach § 10a VAG unterlassen worden ist, kann – wie hier – verwirkt sein, wenn zwischen dem Vertragsschluss und dem Widerspruch mehr als 10 Jahre liegen und der Erblasser die Ansprüche aus dem streitgegenständlichen Versicherungsvertrag unstreitig unmittelbar nach Vertragsschluss – unter Einschluss der Todesfallleistung – zur Darlehenssicherung abgetreten hat. In diesem Fall, ist davon auszugehen, dass der Erblasser sein Widerspruchsrecht unabhängig von einer vollständigen Verbraucherinformation nicht ausgeübt hätte.

(Leitsatz der DNotI-Redaktion)

OLG Frankfurt, Urt. v. 21.6.2021 – 12 U 157/20

 


Gesellschaftsrecht

 

MaßnG-GesR § 2; GmbHG § 48 Abs. 2
Verschiebung einer Gesellschafterversammlung aufgrund der Corona-Pandemie

Eine außerordentliche Gesellschafterversammlung ist zu verschieben, wenn eine Einreise von Gesellschaftern aufgrund der Corona-Pandemie nicht rechtzeitig zu bewerkstelligen ist. Die gesellschafterliche Treuepflicht verpflichtet Gesellschafter, denen die Tagesordnung für die Gesellschafterversammlung erst 11 Tage vor der Versammlung mitgeteilt wird, nicht zu Anstrengungen zur Ermöglichung der Einreise nach Deutschland, die über eine (abschlägig beantwortete) Flugbuchungsanfrage hinausgehen.

LG Stuttgart, Urt. v. 10.2.2021 – 40 O 46/20 KfH

 


Notarrecht/Verfahrensrecht

 

BGB § 2314; ZPO § 888
Auskunftserteilung über Nachlassbestand ist unvertretbare Handlung

1. Die Erteilung der Auskunft über den Nachlassbestand gem. § 2314 Abs. 1 BGB ist eine unvertretbare, nach § 888 ZPO zu vollstreckende Handlung, und zwar auch dann, wenn sie durch Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses zu erfolgen hat. Auch wenn der Schuldner zur Erfüllung seiner Auskunftsverpflichtung der Mitwirkung eines Dritten – eines Notars – bedarf, handelt es sich nicht um eine Auskunftsverpflichtung des Notars selbst, sondern um eine solche des Schuldners.
2. Im Vollstreckungsverfahren gem. § 888 ZPO ist der Schuldner jedoch in Fällen, in denen die Möglichkeit der Vornahme einer Handlung von der Mitwirkung eines Dritten abhängt und diese Mitwirkung zweifelhaft ist, auch verpflichtet, die Handlung des (ihm gegenüber) mitwirkungspflichtigen Dritten mit der gebotenen Intensität einzufordern, die ihm zustehenden tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten auszuschöpfen, um den Dritten zur Mitwirkung zu bewegen, und alle insoweit zumutbaren Maßnahmen – ggf. einschließlich eines gerichtlichen Vorgehens – zu ergreifen. Erst wenn feststeht, dass trotz derartigen intensiven Bemühens um die Mitwirkungshandlung des Dritten diese nicht zu erlangen ist, ist die titulierte unvertretbare Handlung nicht unmittelbar erzwingbar.

(Leitsätze der DNotI-Redaktion)

OLG Koblenz, Beschl. v. 1.4.2021 – 12 W 50/21

 


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