21. - 25. Februar 2022

Neu auf der DNotI-Homepage

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21. - 25. Februar 2022

 

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen, Arbeitshilfen und Links.

Da instanzgerichtliche Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.

 

Entscheidung der Woche

 

BNotO § 15; BeurkG § 53
Wucherähnliches Geschäft; Vollzug eines Kaufvertrags bei Vorliegen eines entsprechenden Verkehrswertgutachtens

1. Die Beschwerde nach § 15 Abs. 2 Satz 1 BNotO kann auf neue Tatsachen gestützt werden (§ 65 Abs. 3 FamFG i. V. m. § 15 Abs. 2 Satz 3 BNotO). Unabhängig davon hat das Beschwerdegericht die Beschwerde wie ein Erstgericht auf alle Gründe zu prüfen, die ihr zum Erfolg verhelfen können (§ 68 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 15 Abs. 2 Satz 3 BNotO); dabei hat es auch nach der Entscheidung des Notars bekanntgewordene Umstände zu berücksichtigen.
2. Bescheide oder Gutachten über den Wert eines verkauften Grundstücks sind grundsätzlich ungeeignet, die evidente Unwirksamkeit eines über das Grundstück geschlossenen Kaufvertrags unter dem Gesichtspunkt eines wucherähnlichen Rechtsgeschäfts gegenüber dem Notar zu belegen; er muss sie daher im Rahmen seiner Vollzugstätigkeit nach § 53 BeurkG nicht prüfen. Entsprechendes gilt für das Beschwerdegericht, das im Rahmen einer Beschwerde nach § 15 Abs. 2 BNotO nur zu entscheiden hat, ob der Notar pflichtwidrig handelt.

BGH, Beschl. v. 9.12.2021 – V ZB 25/21

 


Immobilienrecht/allg. Zivilrecht

 

EV Art. 22 Abs. 1 S. 1; VZOG §§ 1 Abs. 3 S. 2, 7 Abs. 3, 8 Abs. 4, 11 Abs. 3; RTrAbwG § 27 Abs. 3; BImAG § 2 Abs. 2 S. 3; FinVermStVtr BE Art. 6
Vermögenszuordnung für in West-Berlin belegene Vermögenswerte

In West-Berlin belegene Vermögenswerte, als deren Eigentümer ehemalige Gebietskörperschaften im Beitrittsgebiet eingetragen sind oder waren, unterliegen der Vermögenszuordnung.

VG Berlin, Urt. v. 23.9.2021 – 29 K 8/21

 


Gesellschaftsrecht

 

GmbHG § 74 Abs. 1; FamFG §§ 21, 381
Keine Löschung der Gesellschaft bei laufendem Zivilverfahren

Eine Löschung der Gesellschaft nach § 74 Abs. 1 GmbHG kommt nicht in Betracht, wenn weitere Abwicklungsmaßnahmen erforderlich sind. Dies ist etwa dann der Fall, wenn die Gesellschaft noch als Beklagte Partei in einem laufenden Zivilprozess ist.

KG, Beschl. v. 10.9.2021 – 22 W 51/21

 


Steuerrecht

 

GrEStG § 6a; AO § 163
Grunderwerbsteuer bei Verschmelzung von Genossenschaften nach vorangegangenen Umwandlungen

1. Die Nichterhebung der Steuer i. S. v. § 6a GrEStG setzt die Teilnahme eines herrschenden Unternehmens am Umwandlungsvorgang voraus. Eine Anwendung des § 6a GrEStG im Wege der teleologischen Reduktion auf Fälle, in denen am Umwandlungsvorgang – wie hier – kein Unternehmen mit einer Beteiligungshöhe von mindestens 95 % beteiligt ist, scheidet aus.
2. Eine abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen nach § 163 AO scheidet mangels übermäßiger Besteuerung im Zusammenhang mit § 6a GrEStG aus. Frühere Grunderwerbsteuerbelastungen der an dem Umwandlungsvorgang Beteiligten aufgrund vorheriger, als Zwischenschritte im Rahmen eines „Gesamtplans“ ausgeführter Verschmelzungen führen nicht zu einer unzulässigen Doppelbelastung. Mehrere Gesellschaften bilden auch bei einem „Gesamtplan“ keine grunderwerbsteuerrechtliche Einheit. Grunderwerbsteuerrechtlich maßgebend ist vielmehr die zivilrechtliche Selbständigkeit von Gesellschaften.

(Leitsätze der DNotI-Redaktion)

FG Bremen, Gerichtsbescheid v. 16.12.2020 – 2 K 151/19 (1)

 


Notarrecht/Verfahrensrecht

 

GNotKG § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; GBO § 53 Abs. 1
Aufschiebung der Wertfestsetzung oder summarische Beurteilung der Sach- und Rechtslage durch das Nachlassgericht bei Widerspruch des Grundbuchamts

1. Gehört ein Grundstück zum Nachlass, ist bei der Ermittlung des Nachlasswertes im Ausgangspunkt auf die Eintragung im Grundbuch abzustellen.
a) Nur im Einzelfall kann eine reklamierte abweichende Eigentumslage Berücksichtigung finden. Dies kann beispielsweise in Betracht kommen, wenn die von der Eintragung abweichenden Eigentumsverhältnisse zwischen allen Beteiligten unstreitig sind oder sie sich zweifelsfrei aus öffentlichen Urkunden ergeben.
b) In allen anderen Fällen ist es demgegenüber nicht die Aufgabe des Nachlassgerichts, die streitige materielle Eigentumslage im Wertfestsetzungsverfahren selbst zu klären. Ihm obliegt weder eine eigene Ermittlungspflicht noch hat es vor einer Festsetzung des Verfahrenswertes die Eigentumslage in rechtlicher Hinsicht zu prüfen.
c) Ist die in Rede stehende abweichende Eigentumslage bereits Gegenstand eines anderen gerichtlichen Verfahrens, das für und gegen den von der Gebührenfestsetzung Betroffenen rechtliche Wirkung entfaltet, wird das Verfahren zur Festsetzung des Verfahrenswertes zur Vermeidung sich widersprechender gerichtlicher Entscheidungen im Allgemeinen nach § 21 FamFG bis zum Abschluss des vorgreiflichen Prozesses auszusetzen sein.
2. Hat das Grundbuchamt gemäß § 53 Abs. 1 GBO von Amts wegen einen Widerspruch eingetragen, darf das Nachlassgericht seiner Ermittlung des Nachlasswertes nicht mehr alleine die eingetragenen, aber unter Widerspruch stehenden Eigentumsverhältnisse zugrunde legen.
a) Es kann seine Wertfestsetzung bis zur Klärung der Rechtmäßigkeit des Amtswiderspruchs aufschieben und im Falle der gerichtlichen Aufhebung des Widerspruchs auf die eingetragenen Eigentumsverhältnisse zurückgreifen.
b) Das Nachlassgericht kann alternativ die mit dem Widerspruch verbundenen Zweifel an der eingetragenen Eigentumslage berücksichtigen und anhand aller Umstände des Falles prüfen, ob das streitbefangene Grundstück in den Nachlass gefallen ist. Dabei hat es die Eigentumslage nicht abschließend und zu seiner vollen Überzeugung aufzuklären; vielmehr genügt – dem Zweck der Wertfestsetzung folgend – eine bloß summarische Beurteilung der Sach- und Rechtslage.

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 27.10.2021 – 3 Wx 173/21

 

ZPO § 867 Abs. 2
Amtswiderspruch gegen eine Zwangshypothek, wenn der Betrag bereits durch mehrere eingetragene Einzelhypotheken gesichert ist

Zur Eintragung eines Amtswiderspruchs gegen eine Zwangshypothek, die entgegen § 867 Abs. 2 ZPO eingetragen wird, obgleich der Betrag der titulierten Forderung bereits vollständig durch mehrere Einzelhypotheken an Grundstücken desselben Eigentümers gesichert ist.

OLG Schleswig, Beschl. v. 12.10.2021 – 2 Wx 51/20

 


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