Nachfolgend finden Sie eine
Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank
DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen,
Arbeitshilfen und Links.
Da instanzgerichtliche
Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung
rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt
werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum
dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.
Entscheidung der Woche
BGB §
874 S. 1
Grunddienstbarkeit; schlagwortartige Bezeichnung im Grundbuch;
Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung
Soll Inhalt eines
durch eine Grunddienstbarkeit gesicherten Geh-, Fahr- und
Leitungsrechts auch das Recht zum Verweilen im Sinne eines
Aufenthalts und eines beliebigen Hin- und Hergehens auf dem
dienenden Grundstück sein, muss dies im Grundbuch selbst
zumindest schlagwortartig eingetragen werden. Eine Bezugnahme
auf die Eintragungsbewilligung gemäß § 874 Satz 1 BGB genügt
nicht.
BGH, Urt. v.
17.12.2021 – V ZR 44/21
Immobilienrecht/allg. Zivilrecht
BGB
§ 873; EGBGB Art. 186, 189
Begründung einer Grunddienstbarkeit vor Anlegung der Grundbücher
1. Art. 189 Abs. 1
EGBGB steht der Begründung einer Grunddienstbarkeit nach §§ 873,
925 BGB in der Zwischenzeit bis zur Anlegung der Grundbücher
nicht entgegen, sofern das dingliche Rechtsgeschäft mit dem
hergebrachten System der öffentlichen Bücher zu vereinbaren war.
2. Zur Auslegung einer Grunddienstbarkeit, die „für uns und
unsere Rechtsnachfolger im Besitz“ bewilligt wurde, als
Grunddienstbarkeit.
OLG Karlsruhe, Urt.
v. 12.11.2021 – 12 U 124/21
GBO §
13 Abs. 1; BGB §§ 133, 164
Vollmacht zugunsten des Notars zur Bewilligung der
Eigentumsumschreibung; Beschränkungen regelmäßig nur im
Innenverhältnis
Ist der Notar zur
Bewilligung der Eigentumsumschreibung bevollmächtigt und
unterliegt er insofern der Beschränkung, dass er von der
Vollmacht erst nach Nachweis der Kaufpreiszahlung Gebrauch
machen darf, so handelt es sich dabei regelmäßig nur um eine
Einschränkung im Innenverhältnis, die vom Grundbuchamt nicht zu
prüfen ist.
(Leitsatz der DNotI-Redaktion)
OLG
Schleswig, Beschl. v. 28.9.2021 – 2 Wx 15/21
Familienrecht
VersAusglG § 5 Abs. 2 S. 1 u. 2
Ermittlung des Versorgungsausgleichs; Bewertung des Ehezeitanteils
1. Nach § 5 Abs. 2
Satz 1 VersAusglG ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung
des Ehezeitanteils das Ende der Ehezeit. Rechtliche oder
tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf
den Ehezeitanteil zurückwirken, sind allerdings nach § 5 Abs. 2
Satz 2 VersAusglG zu berücksichtigen.
2. Nach dem Beginn des Bezugs einer Vollrente wegen Alters ist
der Ausgleichswert in der gesetzlichen Rentenversicherung allein
aus den auf die Ehezeit entfallenden Entgeltpunkten der
tatsächlich bezogenen Altersrente zu ermitteln (BGH, Beschluss
vom 3. Februar 2016 – XII ZB 313/15, FamRZ 2016, 791). Dies gilt
auch dann, wenn der Ehegatte unmittelbar zuvor eine Rente wegen
voller Erwerbsminderung bezogen hat, mit deren Entziehung nicht
mehr zu rechnen war.
3. Würde man für die Berechnung nicht auf die im Zeitpunkt der
Entscheidung tatsächlich bezogene Altersrente abstellen, sondern
auf die zuvor bezogene Erwerbsminderungsrente, würde ein
Ehezeitanteil zum Ausgleich gebracht werden, welcher in dem
auszugleichenden Anrecht tatsächlich nicht (mehr) vorhanden ist.
OLG
Schleswig, Beschl. v. 10.3.2021 – 15 UF 52/19
Erbrecht
BGB §
2227
Entlassung aus dem Amt des Testamentsvollstreckers
1. Etwaige in einem
vorangegangenen Entlassungsverfahren festgestellten
Pflichtverletzungen eines Testamentsvollstreckers sind in einem
späteren Entlassungsverfahren nicht verbraucht.
2. Die fehlende Entrichtung der Erbschaftsteuer stellt eine grob
fahrlässige Pflichtverletzung des Testamentsvollstreckers dar.
OLG Naumburg,
Beschl. v. 23.2.2021 – 2 Wx 31/20
BGB §
2227; FamFG § 352
Zur Klärung der Echtheit eines Testaments
1. Die Klärung der
Echtheit eines Testaments erfordert nicht stets die Einholung
eines Schriftsachverständigengutachtens.
2. Über einen Antrag auf Entlassung des Testamentsvollstreckers
nach § 2227 BGB kann unabhängig davon entschieden werden, ob
über den Antrag auf Erteilung eines
Testamentsvollstreckerzeugnisses bereits entschieden wurde.
3. Auch die nachträgliche Änderung eines Erbscheinantrages muss
die Anforderungen des § 352 FamFG genügen.
OLG Hamburg, Beschl.
v. 18.9.2020 – 2 W 46/20
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