14. - 18. Februar 2022

Neu auf der DNotI-Homepage

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14. - 18. Februar 2022

 

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen, Arbeitshilfen und Links.

Da instanzgerichtliche Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.

 

Entscheidung der Woche

 

BGB § 874 S. 1
Grunddienstbarkeit; schlagwortartige Bezeichnung im Grundbuch; Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung

Soll Inhalt eines durch eine Grunddienstbarkeit gesicherten Geh-, Fahr- und Leitungsrechts auch das Recht zum Verweilen im Sinne eines Aufenthalts und eines beliebigen Hin- und Hergehens auf dem dienenden Grundstück sein, muss dies im Grundbuch selbst zumindest schlagwortartig eingetragen werden. Eine Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung gemäß § 874 Satz 1 BGB genügt nicht.

BGH, Urt. v. 17.12.2021 – V ZR 44/21

 


Immobilienrecht/allg. Zivilrecht

 

BGB § 873; EGBGB Art. 186, 189
Begründung einer Grunddienstbarkeit vor Anlegung der Grundbücher

1. Art. 189 Abs. 1 EGBGB steht der Begründung einer Grunddienstbarkeit nach §§ 873, 925 BGB in der Zwischenzeit bis zur Anlegung der Grundbücher nicht entgegen, sofern das dingliche Rechtsgeschäft mit dem hergebrachten System der öffentlichen Bücher zu vereinbaren war.
2. Zur Auslegung einer Grunddienstbarkeit, die „für uns und unsere Rechtsnachfolger im Besitz“ bewilligt wurde, als Grunddienstbarkeit.

OLG Karlsruhe, Urt. v. 12.11.2021 – 12 U 124/21

 

GBO § 13 Abs. 1; BGB §§ 133, 164
Vollmacht zugunsten des Notars zur Bewilligung der Eigentumsumschreibung; Beschränkungen regelmäßig nur im Innenverhältnis

Ist der Notar zur Bewilligung der Eigentumsumschreibung bevollmächtigt und unterliegt er insofern der Beschränkung, dass er von der Vollmacht erst nach Nachweis der Kaufpreiszahlung Gebrauch machen darf, so handelt es sich dabei regelmäßig nur um eine Einschränkung im Innenverhältnis, die vom Grundbuchamt nicht zu prüfen ist.

(Leitsatz der DNotI-Redaktion)

OLG Schleswig, Beschl. v. 28.9.2021 – 2 Wx 15/21

 


Familienrecht

 

VersAusglG § 5 Abs. 2 S. 1 u. 2
Ermittlung des Versorgungsausgleichs; Bewertung des Ehezeitanteils

1. Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung des Ehezeitanteils das Ende der Ehezeit. Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, sind allerdings nach § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG zu berücksichtigen.
2. Nach dem Beginn des Bezugs einer Vollrente wegen Alters ist der Ausgleichswert in der gesetzlichen Rentenversicherung allein aus den auf die Ehezeit entfallenden Entgeltpunkten der tatsächlich bezogenen Altersrente zu ermitteln (BGH, Beschluss vom 3. Februar 2016 – XII ZB 313/15, FamRZ 2016, 791). Dies gilt auch dann, wenn der Ehegatte unmittelbar zuvor eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bezogen hat, mit deren Entziehung nicht mehr zu rechnen war.
3. Würde man für die Berechnung nicht auf die im Zeitpunkt der Entscheidung tatsächlich bezogene Altersrente abstellen, sondern auf die zuvor bezogene Erwerbsminderungsrente, würde ein Ehezeitanteil zum Ausgleich gebracht werden, welcher in dem auszugleichenden Anrecht tatsächlich nicht (mehr) vorhanden ist.

OLG Schleswig, Beschl. v. 10.3.2021 – 15 UF 52/19

 


Erbrecht

 

BGB § 2227
Entlassung aus dem Amt des Testamentsvollstreckers

1. Etwaige in einem vorangegangenen Entlassungsverfahren festgestellten Pflichtverletzungen eines Testamentsvollstreckers sind in einem späteren Entlassungsverfahren nicht verbraucht.
2. Die fehlende Entrichtung der Erbschaftsteuer stellt eine grob fahrlässige Pflichtverletzung des Testamentsvollstreckers dar.

OLG Naumburg, Beschl. v. 23.2.2021 – 2 Wx 31/20

 

BGB § 2227; FamFG § 352
Zur Klärung der Echtheit eines Testaments

1. Die Klärung der Echtheit eines Testaments erfordert nicht stets die Einholung eines Schriftsachverständigengutachtens.
2. Über einen Antrag auf Entlassung des Testamentsvollstreckers nach § 2227 BGB kann unabhängig davon entschieden werden, ob über den Antrag auf Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses bereits entschieden wurde.
3. Auch die nachträgliche Änderung eines Erbscheinantrages muss die Anforderungen des § 352 FamFG genügen.

OLG Hamburg, Beschl. v. 18.9.2020 – 2 W 46/20

 


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