Nachfolgend finden Sie eine
Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank
DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen,
Arbeitshilfen und Links.
Da instanzgerichtliche
Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung
rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt
werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum
dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.
Entscheidung der Woche
BGB §§ 888, 902 Abs. 1 S. 1
Unverjährbarkeit des Zustimmungsanspruchs des Vormerkungsberechtigten
a) Der aus § 888
Abs. 1 BGB folgende Zustimmungsanspruch des
Vormerkungsberechtigten ist in entsprechender Anwendung von §
902 Abs. 1 Satz 1 BGB unverjährbar.
b) Ist allerdings der durch die Vormerkung gesicherte
schuldrechtliche Anspruch verjährt, kann der vormerkungswidrig
Eingetragene im Grundsatz die dem Schuldner zustehende Einrede
der Verjährung gegen den gesicherten Anspruch erheben und die
Zustimmung aus diesem Grund verweigern.
BGH, Urt. v.
14.1.2022 – V ZR 245/20
Immobilienrecht/allg. Zivilrecht
GBO §
29 Abs. 1; BGB §§ 2113 Abs. 1 u. 2, 2136
Entgeltliche Veräußerung einer Nachlass-Immobilie
durch befreiten Vorerben
1. Ob die
Veräußerung einer zum Nachlass gehörenden Immobilie durch den
befreiten Vorerben entgeltlich war, d.h. ihr eine gleichwertige
Gegenleistung gegenüberstand, hat das Grundbuchamt ohne Bindung
an die Beweisvorschrift des § 29 Abs. 1 GBO an Hand aller
Umstände frei zu würdigen.
2. Entgeltlichkeit ist zu bejahen, wenn die für die Bestimmung
des Entgelts maßgebenden Beweggründe im Einzelnen angegeben
werden und verständlich sowie der Wirklichkeit gerecht werdend
erscheinen, und wenn begründete Zweifel an der Pflichtmäßigkeit
der Handlung nicht ersichtlich sind.
3. Die Prüfung der Entgeltlichkeit der Veräußerung beschränkt
sich nach allgemeinen Grundsätzen auf die dem Nachlassgericht
vorgelegten Eintragungsunterlagen und sonstige offenkundige
Tatsachen. Dem Grundbuchamt ist es verwehrt, eigene Ermittlungen
und Beweiserhebungen vorzunehmen.
4. Eine entgeltliche Veräußerung liegt nicht erst dann vor, wenn
der Vorerbe denjenigen Kaufpreis vereinbart hat, der sich unter
Anwendung der im Einzelfall sachgerechten Wertermittlungsmethode
maximal vertreten lässt. Zweifel an der Pflichtgemäßheit der
Übertragung ergeben sich nämlich im Allgemeinen nicht alleine
aus dem Umstand, dass verschiedene Wertgutachten zu
unterschiedlichen Schätzpreisen gelangen.
OLG Düsseldorf,
Beschl. v. 6.9.2021 – 3 Wx 125/21
GrdstVG § 9 Abs. 1 Nr. 2
Hofüberlassung unter Ausklammerung eines Altenteilerhauses; keine
Genehmigung nach GrdstVG
Eine Hofüberlassung
unter Ausklammerung des Altenteilerhauses stellt ebenso wie eine
getrennte Veräußerung nur des Altenteilerhauses regelmäßig eine
unwirtschaftliche Verkleinerung oder Aufteilung des Hofes im
Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 GrdstVG dar, so dass derartigen
Geschäften in der Regel die Genehmigung nach dem
Grundstücksverkehrsgesetz zu versagen ist.
OLG Schleswig,
Beschl. v. 4.11.2021 – 60L WLw 8/21
Gesellschaftsrecht
FamFG
§§ 383 Abs. 3, 394, 395
Unzulässige Löschung einer Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit bei
fortgesetzter werbender Tätigkeit
1. Eine naheliegende
Auslegung, dass mit der Erklärung „gegen eine bestimmte
Registereintragung werde Beschwerde eingelegt“ tatsächlich nur
die Einleitung eines Amtslöschungsverfahrens angeregt werden
soll, scheidet aus, wenn davon ausgegangen werden kann, dass die
rechtliche Bedeutung der Erklärung zutreffend eingeordnet worden
ist.
2. Die Löschung einer Eintragung einer Löschung wegen
Vermögenslosigkeit wegen ihrer Unzulässigkeit nach § 395 FamFG
kommt nicht allein wegen Vorhandenseins von Vermögen in
Betracht, sondern weil das gelöschte Unternehmen tatsächlich
noch werbend am Markt tätig war.
KG, Beschl. v.
6.10.2021 – 22 W 63/21 und 22 W 72/21
GmbHG
§ 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 lit. e; StGB §§ 265c, 265d, 265e
Versicherung des GmbH-Geschäftsführers; Einbeziehung der
Sportwettbetrugsstraftaten
Die eidesstattliche
Versicherung eines Geschäftsführers nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3
lit. e) GmbHG muss sich auch auf die Straftatbestände der §§
265c, 265d und 265e StGB erstrecken.
OLG Düsseldorf,
Beschl. v. 21.10.2021 – 3 Wx 182/21
Notarrecht/Verfahrensrecht
ZPO
§§ 314, 767, 794 Abs. 1 Nr. 5
Zwangsvollstreckung aus notarieller Urkunde gegen eine dritte Person
1. Richtet sich die
Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Urkunde gegen eine
Dritte, kann diese mit der Titelgegenklage analog § 767 ZPO
geltend machen, nicht Vollstreckungsschuldner zu sein und auch
keine Unterwerfungserklärung abgegeben zu haben.
2. Wird im Urteilstatbestand als unstreitig behandelt, dass die
Titelgegenklägerin sich der sofortigen Zwangsvollstreckung aus
einer notariellen Urkunde unterworfen habe, kommt dem Tatbestand
keine Beweiskraft nach § 314 ZPO zu, wenn diese Feststellung im
Widerspruch zu der konkret in Bezug genommenen notariellen
Urkunde steht.
3. Sollen neben der als Käuferin auftretenden Gesellschaft des
bürgerlichen Rechts auch deren Gesellschafter sich der
sofortigen Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde
unterwerfen, bedarf es insoweit eindeutiger Erklärungen.
OLG Saarbrücken,
Urt. v. 4.11.2021 – 4 U 7/21
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