24. - 28. Januar 2022

Neu auf der DNotI-Homepage

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24. - 28. Januar 2022

 

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen, Arbeitshilfen und Links.

Da instanzgerichtliche Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.

 

Entscheidung der Woche

 

WEG § 10 Abs. 1 S. 2
Bildung von Untergemeinschaften; Tiefgarage als Fundament des Wohngebäudes; Auslegung einer Kostentragungsregel

a) In der Gemeinschaftsordnung einer Mehrhausanlage können für die Tiefgarage und die Wohngebäude auch dann weitgehend verselbständigte Untergemeinschaften gebildet werden, wenn die Tiefgarage zugleich als Fundament der Wohngebäude dient.
b) Sieht die Gemeinschaftsordnung einer solchen Anlage vor, dass die Untergemeinschaften sich selbständig verwalten, dass an den Untergemeinschaften die jeweiligen Eigentümer entsprechend ihren Miteigentumsanteilen berechtigt und verpflichtet sind, und dass für die Untergemeinschaften jeweils eigene Rücklagen gebildet werden sollen, so entspricht es der nächstliegenden Bedeutung dieser Regelungen, dass allein die Teileigentümer der Tiefgarage die Kosten für Sanierungsmaßnahmen im Bereich der Tiefgarage zu tragen haben, und zwar auch im Hinblick auf tragende Bauteile, die zugleich das Fundament der Wohngebäude bilden.

BGH, Urt. v. 12.11.2021 – V ZR 204/20

 


Erbrecht

 

BGB §§ 1944, 2270 Abs. 1, 2271 Abs. 2
Wechselbezüglichkeit der Einsetzung von Schlusserben

1. Wenn sich Eheleute in einem gemeinschaftlichen Testament wechselseitig zu Alleinerben und zu Schlusserben teils Verwandte nur des einen Ehegatten und teils Verwandte nur des anderen Ehegatten einsetzen, so ist im Zweifel nur davon auszugehen, dass die gegenseitigen Erbeinsetzungen und die zugunsten der Verwandten des anderen Ehegatten getroffenen Verfügungen im Verhältnis der Wechselbezüglichkeit zueinander stehen, nicht jedoch, dass auch die Zuwendungen zugunsten der eigenen Verwandten voneinander abhängen. Es entspricht vielmehr der Lebenserfahrung, dass ein Ehegatte regelmäßig dem anderen das Recht belassen will, die Einsetzung derjenigen Schlusserben abzuändern, die nur mit dem überlebenden Ehegatten verwandt sind.
2. Der Beginn des Laufs der Ausschlagungsfrist setzt nach § 1944 Abs. 2 BGB positive Kenntnis von dem Anfall der Erbschaft und dem Grund der Berufung voraus, wobei diese Kenntnis bei gewillkürter Erbfolge frühestens mit der Bekanntgabe der letztwilligen Verfügung vorliegt. Kenntnis setzt ein zuverlässiges Erfahren der maßgeblichen Umstände voraus, aufgrund dessen ein Handeln erwartet werden kann. Ein Irrtum im Bereich der Tatsachen kann eine Kenntnis in diesem Sinne ebenso verhindern wie eine irrige rechtliche Beurteilung, wenn deren Gründe nicht von vornherein von der Hand zu weisen sind.

OLG Hamm, Beschl. v. 15.1.2021 – 10 W 59/20

 


Gesellschaftsrecht

 

GmbHG §§ 8 Abs. 4 Nr. 1, 9c Abs. 1; GNotKG § 13 S. 1; FamFG § 68 Abs. 1 S. 1
Zurückweisung eines Eintragungsantrags aufgrund fehlender zustellfähiger Anschrift

1. Im Rahmen der Gründungsprüfung ist zu prüfen, ob die angegebene inländische Geschäftsanschrift eine zustellfähige Anschrift darstellt. Das Fehlen einer solchen Anschrift rechtfertigt die Zurückweisung der Anmeldung.
2. Wird der erforderte Kostenvorschuss im Rahmen eines auf die erstmalige Eintragung einer UG gerichteten Anmeldeverfahrens, rechtfertigt die Nichtzahlung die Zurückweisung der Anmeldung.
3. Die Entscheidung des Amtsgerichts, einer Beschwerde gegen seine Entscheidung nicht abzuhelfen, ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar.

KG, Beschl. v. 6.10.2021 – 22 W 67/21 und 22 W 73/21

 

GmbHG § 9c; AktG § 26 Abs. 2; UmwG § 220; HGB § 143 Abs. 2
Formwechsel einer KG in eine GmbH: Angemessenheitsprüfung bzgl. Gründungsaufwand

1. Der von einer GmbH laut Satzung zu übernehmende Gründungsaufwand ist jedenfalls dann nicht auf einen Betrag von 10 % des Stammkapitals begrenzt, wenn der Gesellschaft freies Kapital in Höhe von einem Mehrfachen des Stammkapitals zur Verfügung steht.
2. Beim Formwechsel einer KG in eine GmbH unter Ausscheiden der Komplementär-GmbH bedarf es einer Anmeldung dieses Ausscheidens nicht.

KG, Beschl. v. 26.10.2021 – 22 W 44/21

 


Kostenrecht

 

GmbHG §§ 7 Abs. 1, 9c; GNotKG § 13
Nichtzahlung des Kostenvorschusses als Eintragungshindernis

Im Rahmen eines Ersteintragungsverfahrens einer GmbH stellt die Nichtzahlung des vom Gericht erforderten Kostenvorschusses ein Eintragungshindernis dar, dass die Zurückweisung der Anmeldung rechtfertigt.

KG, Beschl. v. 2.9.2021 – 22 W 66/21

 

GNotKG §§ 48 Abs. 1 S. 1, 60 Abs. 1; HöfeVfO § 16; HöfeO §§ 16, 17
Voraussetzungen des Kostenprivilegs im Verfahren zur Genehmigung des Hofübergabevertrags

Zu den Voraussetzungen der Anwendung des Kostenprivilegs gem. § 48 Abs. 1 S. 1 GNotKG im Verfahren zur Genehmigung des Hofübergabevertrages (§ 16 HöfeVfO, §§ 16, 17 HöfeO).

OLG Hamm, Beschl. v. 19.5.2021 – 10 W 6/21

 


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