Nachfolgend finden Sie eine
Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank
DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen,
Arbeitshilfen und Links.
Da instanzgerichtliche
Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung
rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt
werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum
dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.
Entscheidung der Woche
WEG §
10 Abs. 1 S. 2
Bildung von Untergemeinschaften; Tiefgarage als Fundament des
Wohngebäudes; Auslegung einer Kostentragungsregel
a) In der
Gemeinschaftsordnung einer Mehrhausanlage können für die
Tiefgarage und die Wohngebäude auch dann weitgehend
verselbständigte Untergemeinschaften gebildet werden, wenn die
Tiefgarage zugleich als Fundament der Wohngebäude dient.
b) Sieht die Gemeinschaftsordnung einer solchen Anlage vor, dass
die Untergemeinschaften sich selbständig verwalten, dass an den
Untergemeinschaften die jeweiligen Eigentümer entsprechend ihren
Miteigentumsanteilen berechtigt und verpflichtet sind, und dass
für die Untergemeinschaften jeweils eigene Rücklagen gebildet
werden sollen, so entspricht es der nächstliegenden Bedeutung
dieser Regelungen, dass allein die Teileigentümer der Tiefgarage
die Kosten für Sanierungsmaßnahmen im Bereich der Tiefgarage zu
tragen haben, und zwar auch im Hinblick auf tragende Bauteile,
die zugleich das Fundament der Wohngebäude bilden.
BGH, Urt. v.
12.11.2021 – V ZR 204/20
Erbrecht
BGB §§ 1944, 2270 Abs. 1, 2271 Abs. 2
Wechselbezüglichkeit der Einsetzung von Schlusserben
1. Wenn sich
Eheleute in einem gemeinschaftlichen Testament wechselseitig zu
Alleinerben und zu Schlusserben teils Verwandte nur des einen
Ehegatten und teils Verwandte nur des anderen Ehegatten
einsetzen, so ist im Zweifel nur davon auszugehen, dass die
gegenseitigen Erbeinsetzungen und die zugunsten der Verwandten
des anderen Ehegatten getroffenen Verfügungen im Verhältnis der
Wechselbezüglichkeit zueinander stehen, nicht jedoch, dass auch
die Zuwendungen zugunsten der eigenen Verwandten voneinander
abhängen. Es entspricht vielmehr der Lebenserfahrung, dass ein
Ehegatte regelmäßig dem anderen das Recht belassen will, die
Einsetzung derjenigen Schlusserben abzuändern, die nur mit dem
überlebenden Ehegatten verwandt sind.
2. Der Beginn des Laufs der Ausschlagungsfrist setzt nach § 1944
Abs. 2 BGB positive Kenntnis von dem Anfall der Erbschaft und
dem Grund der Berufung voraus, wobei diese Kenntnis bei
gewillkürter Erbfolge frühestens mit der Bekanntgabe der
letztwilligen Verfügung vorliegt. Kenntnis setzt ein
zuverlässiges Erfahren der maßgeblichen Umstände voraus,
aufgrund dessen ein Handeln erwartet werden kann. Ein Irrtum im
Bereich der Tatsachen kann eine Kenntnis in diesem Sinne ebenso
verhindern wie eine irrige rechtliche Beurteilung, wenn deren
Gründe nicht von vornherein von der Hand zu weisen sind.
OLG Hamm, Beschl. v.
15.1.2021 – 10 W 59/20
Gesellschaftsrecht
GmbHG
§§ 8 Abs. 4 Nr. 1, 9c Abs. 1; GNotKG § 13 S. 1; FamFG § 68 Abs. 1 S.
1
Zurückweisung eines Eintragungsantrags aufgrund fehlender
zustellfähiger Anschrift
1. Im Rahmen der
Gründungsprüfung ist zu prüfen, ob die angegebene inländische
Geschäftsanschrift eine zustellfähige Anschrift darstellt. Das
Fehlen einer solchen Anschrift rechtfertigt die Zurückweisung
der Anmeldung.
2. Wird der erforderte Kostenvorschuss im Rahmen eines auf die
erstmalige Eintragung einer UG gerichteten Anmeldeverfahrens,
rechtfertigt die Nichtzahlung die Zurückweisung der Anmeldung.
3. Die Entscheidung des Amtsgerichts, einer Beschwerde gegen
seine Entscheidung nicht abzuhelfen, ist nicht mit der
Beschwerde anfechtbar.
KG, Beschl. v.
6.10.2021 – 22 W 67/21 und 22 W 73/21
GmbHG
§ 9c; AktG § 26 Abs. 2; UmwG § 220; HGB § 143 Abs. 2
Formwechsel einer KG in eine GmbH:
Angemessenheitsprüfung bzgl. Gründungsaufwand
1. Der von einer
GmbH laut Satzung zu übernehmende Gründungsaufwand ist
jedenfalls dann nicht auf einen Betrag von 10 % des
Stammkapitals begrenzt, wenn der Gesellschaft freies Kapital in
Höhe von einem Mehrfachen des Stammkapitals zur Verfügung steht.
2. Beim Formwechsel einer KG in eine GmbH unter Ausscheiden der
Komplementär-GmbH bedarf es einer Anmeldung dieses Ausscheidens
nicht.
KG, Beschl. v.
26.10.2021 – 22 W 44/21
Kostenrecht
GmbHG
§§ 7 Abs. 1, 9c; GNotKG § 13
Nichtzahlung des Kostenvorschusses als Eintragungshindernis
Im Rahmen eines
Ersteintragungsverfahrens einer GmbH stellt die Nichtzahlung des
vom Gericht erforderten Kostenvorschusses ein
Eintragungshindernis dar, dass die Zurückweisung der Anmeldung
rechtfertigt.
KG, Beschl. v.
2.9.2021 – 22 W 66/21
GNotKG §§ 48 Abs. 1 S. 1, 60 Abs. 1; HöfeVfO § 16; HöfeO §§ 16, 17
Voraussetzungen des Kostenprivilegs im Verfahren zur Genehmigung des
Hofübergabevertrags
Zu den
Voraussetzungen der Anwendung des Kostenprivilegs gem. § 48 Abs.
1 S. 1 GNotKG im Verfahren zur Genehmigung des
Hofübergabevertrages (§ 16 HöfeVfO, §§ 16, 17 HöfeO).
OLG Hamm, Beschl. v.
19.5.2021 – 10 W 6/21
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