10. - 14. Januar 2022

Neu auf der DNotI-Homepage

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10. - 14. Januar 2022

 

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen, Arbeitshilfen und Links.

Da instanzgerichtliche Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.

 

Entscheidung der Woche

 

BGB §§ 2247, 2267
Unwirksamkeit einer Erbeinsetzung in eigenhändigem Testament bei Verweis auf maschinengeschriebene Anlage

Zur Unwirksamkeit einer Erbeinsetzung, wenn die Erben in einem eigenhändigen Testament erst durch Bezugnahme auf eine nicht die Testamentsform wahrende Anlage individualisierbar bestimmt werden.

BGH, Beschl. v. 10.11.2021 – IV ZB 30/20

 


Immobilienrecht/allg. Zivilrecht

 

GBO §§ 18, 19, 22
Grundbucheintrag über Rückübertragungsvormerkung; Nachweis der Unrichtigkeit

Der Nachweis des Todes des Berechtigten genügt als Nachweis für die Unrichtigkeit eines Grundbucheintrags über eine Rückübertragungsvormerkung nur dann, wenn sich aus der zugrunde liegenden Vereinbarung ergibt, dass mit dem Tod des Berechtigten der Sicherungsfall nicht mehr eintreten kann. Zudem muss ausgeschlossen sein, dass der gesicherte Anspruch zu Lebzeiten des Berechtigten entstanden war, aber nicht durchgesetzt wurde, und auf die Erben des Berechtigten nach § 1922 BGB übergegangen ist.

(Leitsatz der DNotI-Redaktion)

OLG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 2.9.2021 – 2 Wx 53/20

 


Erbrecht

 

BGB §§ 2229 Abs. 4, 2265
Zur Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments in zwei getrennten Urkunden

1. Ein gemeinschaftliches Testament kann durch Ehegatten nicht nur in einer einzelnen, sondern auch in zwei getrennten Urkunden errichtet werden. Für die Annahme einer gemeinschaftlichen Erklärung ist es nicht ausreichend, dass die beiden Einzelurkunden am gleichen Tag und Ort und mit im Wesentlichen gleichem Inhalt errichtet worden sind, wenn sie darüber hinaus keine Anhaltspunkte dafür enthalten, dass die Eheleute als gemeinschaftlich erklärend aufgetreten sind.
2. Zu den Voraussetzungen der Amtsaufklärung der Testierfähigkeit der zur Zeit der Errichtung des Testaments unter Betreuung stehenden Erblasserin.

OLG Hamm, Beschl. v. 6.5.2021 – 10 W 9/21

 

HöfeO §§ 6 Abs. 6, 7 Abs. 1 S. 2
Wirtschaftsfähigkeit des Hofanwärters im Zeitpunkt des Erbfalls erforderlich

1. Wirtschaftsfähigkeit des Hofanwärters muss grundsätzlich schon im Zeitpunkt des Erbfalls vorliegen; der Hoferbe muss bereits zu diesem Zeitpunkt imstande sein, den Hof ohne längere Umstellungszeit („Lehrzeit“) ordnungsgemäß zu bewirtschaften.
2. Der Erbe eines Bullenmastbetriebes muss bei Eintritt des Erbfalls über jedenfalls ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten sowohl hinsichtlich der artgerechten Haltung der Tiere, als auch hinsichtlich der ordnungsgemäßen Feldbestellung verfügen, die ihn in die Lage versetzen, die Eigenbewirtschaftung des Hofes ohne Inanspruchnahme wesentlicher Hilfe durch Dritte zu übernehmen.

OLG Hamm, Beschl. v. 28.4.2021 – 10 W 60/20

 


Gesellschaftsrecht

 

GmbHG §§ 5a Abs. 1, 30 Abs. 1 S. 1; AktG § 26 Abs. 2
Angemessenheit von Gründungskosten bei der UG (haftungsbeschränkt)

1. Der in der Satzung einer UG (haftungsbeschränkt) angegebene pauschalierte Höchstbetrag für den Gründungsaufwand von 2.500 Euro verstößt gegen die Informationsfunktion des auf die GmbH und damit auch die UG entsprechend anzuwendenden § 26 Abs. 2 AktG und gegen das Gebot der Kapitalerhaltung aus § 30 Abs. 1 S. 1 GmbHG, wenn das Stammkapital zu mehr als 83 % durch die Gründungskosten aufgezehrt wird.
2. Selbst dann, wenn im Gesellschaftsvertrag eine entsprechende Kostenübernahmeregelung vorgesehen ist, gewährt diese nur dann eine Befreiung von der Bindung des § 30 Abs. 1 S. 1 GmbHG, wenn es sich um notwendige Aufwendungen für solche Kosten handelt, die kraft Gesetzes oder nach Art und Umfang angemessen die GmbH treffen.
3. Es ist die Aufgabe der Gründungsgesellschafter, nicht aber außenstehender Dritter, die für die Gründung erforderlichen Kosten zu errechnen und in einem Gesamtbetrag zusammenzufassen, der zwar in Anerkennung eines Pauschalierungsinteresses ein Höchst- oder Schätzbetrag sein darf, der aber die tatsächlich zu erwartenden Gründungskosten sachgerecht abbilden und angemessen sein muss.

(Leitsätze der DNotI-Redaktion)

OLG Hamm, Beschl. v. 16.2.2021 – 27 W 130/20

 


Verfahrensrecht

 

BGB §§ 1092, 1093; InsO §§ 35, 36; ZPO §§ 851, 857
Wohnungsrecht als Teil der Insolvenzmasse

Veräußert der Eigentümer ein Grundstück unter gleichzeitiger Bestellung eines Wohnungsrechts daran zu seinen Gunsten und wird das Eigentum, nachdem das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet worden ist, auf Anfechtung des Insolvenzverwalters auf ihn zurück übertragen, fällt nicht nur das Eigentum, sondern auch das Wohnungsrecht in die Insolvenzmasse und der Insolvenzverwalter ist befugt, gegenüber dem Grundbuchamt die Löschung des Wohnungsrechts im Grundbuch zu bewilligen (Abgrenzung zu OLG München, FGPrax 2011, 17).

KG, Beschl. v. 7.10.2021 – 1 W 342/21

 


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