Nachfolgend finden Sie eine
Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank
DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen,
Arbeitshilfen und Links.
Da instanzgerichtliche
Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung
rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt
werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum
dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.
Entscheidung der Woche
BGB
§§ 260 Abs. 2, 2314 Abs. 1
Eidesstattliche Versicherung trotz Vorlage eines notariellen
Nachlassverzeichnisses; Bezugspunkt der Versicherung
Unter den
Voraussetzungen des § 260 Abs. 2 BGB ist der Erbe auch dann zur
Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verpflichtet, wenn
die Auskunft nach § 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB durch Vorlage eines
notariellen Nachlassverzeichnisses erteilt worden ist. Die
Versicherung an Eides statt ist nicht auf die Angaben, die im
Verzeichnis als solche des Erben gekennzeichnet sind,
beschränkt. Hält der Erbe Ergänzungen oder Berichtigungen des
notariellen Verzeichnisses für erforderlich, ist die an Eides
statt zu versichernde Formel entsprechend anzupassen (vgl. § 261
Abs. 1 BGB).
BGH, Urt. v.
1.12.2021 – IV ZR 189/20
Immobilienrecht/allg. Zivilrecht
BGB §
878; BauGB § 250
Anwendbarkeit des § 878 BGB auf den Genehmigungsvorbehalt gem. § 250
Abs. 1 S. 1 BauGB; Nichtigkeit der (ursprünglichen) Berliner
Umwandlungsverordnung
Die Berliner
Verordnung über einen Genehmigungsvorbehalt gem. § 250 Abs. 1 S.
1 BauGB für die Begründung oder Teilung von Wohnungseigentum
oder Teileigentum in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten
vom 03. August 2021 ist nichtig, weil zum Zeitpunkt des
Inkrafttretens der Verordnung am 06. August 2021 die Begründung
für den Erlass der Verordnung nicht allgemein zugänglich war.
Die zum 13. August 2021 erfolgte Veröffentlichung der Begründung
im Amtsblatt von Berlin führte nicht zur Heilung des
Begründungsmangels.
§ 878 BGB ist analog anwendbar auf Anträge auf Aufteilung von
Gebäuden in Wohnungseigentumsrechte nach § 8 Abs. 1 WEG, wenn
ein solcher Antrag vor Inkrafttreten der Berliner Verordnung
über einen Genehmigungsvorbehalt gemäß § 250 Abs. 1 S. 1 BauGB
für die Begründung oder Teilung von Wohnungseigentum oder
Teileigentum in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten
(Umwandlungsverordnung nach § 250 BauGB) vom 21. September 2021,
die am 07. Oktober 2021 in Kraft getreten ist, beim Grundbuchamt
eingegangen ist (Anschluss an BGH NJW 2017, 1546 zur
vergleichbaren Situation bei sog. Erhaltungssatzungen gem. § 172
BauGB).
KG, Beschl.
v. 24.11.2021 – 1 W 347/21
Gesellschaftsrecht
UmwG
§ 62; AktG §§ 53a, 327a ff.; COVMG § 1 Abs. 2 S. 1
Hauptversammlung ohne physische Präsenz verfassungs- und
europarechtsgemäß; Rechtsmissbräuchlichkeit eines
verschmelzungsrechtlichen Squeezeout; Gebot der Gleichbehandlung der
Aktionäre
1. Die in § 1 Abs. 2
S. 1 COVMG vorgesehene Abhaltung einer Hauptversammlung ohne
physische Präsenz der Aktionäre ist nicht verfassungswidrig und
nicht europarechtswidrig.
2. Ein verschmelzungsrechtlicher Squeezeout nach § 62 UmwG
erfordert – anders als der aktienrechtliche Squeezeout i. S. d.
§§ 327a ff. AktG – nur eine 90-prozentige Anteilsinhaberschaft
der Hauptaktionärin, muss aber im Zusammenhang mit einer
ausdrücklich beabsichtigten Umstrukturierung stehen und dem
Interesse der Muttergesellschaft als Hauptaktionärin dienen, die
Konzernstruktur zu ordnen und zu vereinfachen sowie die
Unternehmensleitung zu vereinheitlichen. Dient ein
verschmelzungsrechtlicher Squeezeout diesem Gesetzeszweck, ist
er grundsätzlich nicht rechtsmissbräuchlich.
3. Nach § 53a AktG gilt das Gebot der Gleichbehandlung der
Aktionäre nur im Verhältnis von Gesellschaft zu Aktionär, nicht
jedoch im Verhältnis zwischen Aktionären.
(Leitsätze der DNotI-Redaktion)
OLG München, Beschl.
v. 28.7.2021 – 7 AktG 4/21
Steuerrecht
BGB §
2227
Nichtabführung der Erbschaftsteuer ist wichtiger Grund für die
Entlassung des Testamentsvollsteckers
1. Etwaige in einem
vorangegangenen Entlassungsverfahren festgestellte
Pflichtverletzungen eines Testamentsvollstreckers sind in einem
späteren Entlassungsverfahren nicht verbraucht.
2. Die fehlende Entrichtung der Erbschaftsteuer stellt eine grob
fahrlässige Pflichtverletzung des Testamentsvollstreckers dar.
OLG Naumburg, Beschl.
v. 23.2.2021 – 2 Wx 31/20
EStG
§ 23 Abs. 1 S. 1; BNotO § 19 Abs. 1 S. 1
Notarhaftung bei unzutreffender Auskunft über Steuerpflicht – § 23
EStG
Zur Haftung des
Notars bei unzutreffender Auskunft über die Steuerpflicht gemäß
§ 23 EStG bei der Veräußerung von Grundstücken.
OLG Köln, Beschl. v.
12.7.2021 – 7 U 139/20
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