20. - 24. Dezember 2021

Neu auf der DNotI-Homepage

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20. - 24. Dezember 2021

 

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen, Arbeitshilfen und Links.

Da instanzgerichtliche Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.

 

Entscheidung der Woche

 

BGB §§ 93, 94
Freiland-Photovoltaikanlage als wesentlicher Bestandteil; Gebäudeeigenschaft

1a. Ob ein Bestandteil (hier: Modul einer Freiland-Photovoltaikanlage) im Sinne des § 93 BGB wesentlich ist, bestimmt sich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Verbindung, wenn es darauf ankommt, ob an dem Bestandteil bestehende Rechte Dritter infolge der Verbindung untergegangen sind. Ist dagegen zu beurteilen, ob Rechte Dritter an einem Bestandteil begründet werden können, der bereits in eine zusammengesetzte Sache eingefügt ist, kommt es auf die Verhältnisse bei Entstehung des Rechts an (Fortführung von Senat, Urteil vom 11. November 2011 – V ZR 231/10, BGHZ 191, 285).
1b. Nachfolgende Wertveränderungen sind bei der Prüfung der Wesentlichkeit eines Bestandteils grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Dies gilt auch dann, wenn die Wertminderung nicht auf Alterung oder übliche Abnutzung, sondern auf – ggf. auch unvorhersehbare – Marktentwicklungen oder sonstige gewandelte wirtschaftliche oder rechtliche Rahmenbedingungen zurückzuführen ist.
2a. Gebäude i. S. v. § 94 BGB sind zwar auch andere größere Bauwerke, deren Beseitigung eine dem (Teil-)Abriss eines Gebäudes im engeren Sinne vergleichbare Zerschlagung wirtschaftlicher Werte bedeutete. Ein Bauwerk setzt in diesem Zusammenhang aber regelmäßig etwas mit klassischen Baustoffen „Gebautes“ von solcher Größe und Komplexität voraus, dass die Beseitigung die Zerstörung oder wesentliche Beschädigung und den Verlust der Funktionalität der Sache zur Folge hätte.
2b. Eine Freiland-Photovoltaikanlage stellt jedenfalls dann, wenn sie aus einer gerüstähnlichen Aufständerung aus Stangen oder Schienen sowie darin eingesetzten Photovoltaikmodulen besteht, kein Gebäude i. S. v. § 94 BGB dar.
3. § 95 Abs. 1 BGB ist auf Bestandteile einer beweglichen Sache i. S. v. § 93 BGB nicht entsprechend anwendbar.

BGH, Urt. v. 22.10.2021 – V ZR 69/20

 


Immobilienrecht/allg. Zivilrecht

 

WEG §§ 1 Abs. 1 u. 3, 5 Abs. 4 S. 1, 9a Abs. 2, 10 Abs. 3 S. 1, 14 Abs. 1 Nr. 1, 48 Abs. 5
Prozessführungsbefugnis der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer; Unzulässigkeit der Umwandlung von Teileigentum in Wohnungseigentum durch Sondereigentümer ohne Änderungsvorbehalt

1. Verlangt die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer mit einer vor dem 1. Dezember 2020 anhängigen Klage von einem Wohnungseigentümer Unterlassung einer gegen die Gemeinschaftsordnung verstoßenden Nutzung (hier: Nutzung einer Teileigentumseinheit zu Wohnzwecken), kommt es nach Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes am 1. Dezember 2020 für die Prozessführungsbefugnis des Verbandes nicht mehr darauf an, ob ein Vergemeinschaftungsbeschluss vorlag. Dies ist auch im Revisionsverfahren zu berücksichtigen.
2. Ein Sondereigentümer kann ohne Mitwirkung der übrigen Eigentümer sein Teileigentum nicht in Wohnungseigentum umwandeln, es sei denn, in der Gemeinschaftsordnung ist ein entsprechender Vorbehalt enthalten (sog. Änderungsvorbehalt).
3. Die Nutzung einer Teileigentumseinheit zu Wohnzwecken ist bei typisierender Betrachtungsweise jedenfalls dann nicht störender als die vorgesehene Nutzung und deshalb zulässig, wenn es an einer einschränkenden Zweckbestimmung für das Teileigentum fehlt, die Teileigentumseinheit in einem separaten Gebäude (mit getrennter Kostenregelung) gelegen ist und auch die übrigen Sondereigentumseinheiten ausschließlich der Wohnnutzung dienen (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 23. März 2018 – V ZR 307/16, NJW-RR 2018, 1227 Rn. 9).

BGH, Urt. v. 16.7.2021 – V ZR 284/19

 

WEG §§ 23 Abs. 4 S. 2, 48 Abs. 5
Anspruch auf Teilnahme an einer Eigentümerversammlung während der Corona-Pandemie

1. Ein Anspruch der Eigentümer auf persönliche Teilnahme an Eigentümerversammlungen besteht auch während der Corona-Pandemie. Es ist aber nicht zu beanstanden, wenn der Verwalter in der Einladung Vertretungsmöglichkeiten bewirbt und sich bei der Größe des angemieteten Saals an der zu erwartenden Teilnehmerzahl orientiert.
2. Auch bei Beschlüssen, deren Vollzug nur schwer wieder rückgängig zu machen sind (hier Fassadenanstrich), kommt dem Vollzugsinteresse grundsätzlich Vorrang vor dem Aussetzungsinteresse zu. Allerdings sind mit Blick auf den verfassungsrechtlichen Eigentumsschutz die Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu berücksichtigen.

LG Frankfurt, Urt. v. 17.12.2020 – 2-13 S 108/20

 


Gesellschaftsrecht

 

SGB IV §§ 28p, 7; BGB §§ 709, 723
Voraussetzungen der Weisungsunabhängigkeit eines Gesellschaftergeschäftsführers

Eine Sperrminorität muss im Gesellschaftsvertrag selbst verankert sein, um sozialversicherungsrechtlich geeignet zu sein, eine Weisungsabhängigkeit auszuschließen. Ein schuldrechtlicher Stimmbindungsvertrag kann einer gesellschaftsvertraglich verankerten Sperrminorität nicht gleichgestellt werden.

(Leitsatz der DNotI-Redaktion)

LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 27.5.2020 – L 9 BA 104/19

 


IPR und ausländisches Recht

 

EuErbVO Art. 28; BGB §§ 1944, 1945
Form einer in Brasilien erklärten Erbausschlagung

1. Die Form einer in Brasilien erklärten Ausschlagung der Erbschaft nach einem in Deutschland verstorbenen Erblasser richtet sich alternativ nach brasilianischem Recht (Ortsform) oder nach deutschem Recht (das anzuwendende Erbrecht).
2. Die notwendige notarielle Beglaubigung der Unterschrift des Ausschlagenden kann im Wege der Substitution durch die Beglaubigung einer vergleichbaren autorisierten Person des brasilianischen Rechts ersetzt werden.

OLG Köln, Beschl. v. 14.7.2021 – 2 Wx 119/21

 


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